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den. Ausgenommen von diesem Schutz sind verleumderische Beleidigungen<br />
und Øußerungen außerhalb des parlamentarischen<br />
Bereichs. Die Indemnität als Recht eines einzelnen Abgeordneten<br />
kann im Gegensatz zur Immunität nicht vom Bundestag aufgehoben<br />
werden.<br />
Die Ûberprüfung der Abgeordneten auf eine frühere Tätigkeit für<br />
den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR ist in § 44 c des<br />
Abgeordnetengesetzes geregelt. Danach besteht die Möglichkeit einer<br />
freiwilligen Ûberprüfung, aber auch einer Ûberprüfung gegen<br />
den Willen des Betroffenen, wenn der 1. Ausschuss ausreichende<br />
Anhaltspunkte <strong>hier</strong>für sieht. Die Feststellung einer solchen Tätigkeit<br />
hat allerdings keine unmittelbaren rechtlichen Folgen, wie zum<br />
Beispiel den Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,<br />
sondern sie wird als Bundestagsdrucksache veröffentlicht, damit<br />
jeder Wähler dies bei der nächsten Wahl in seine Ûberlegungen mit<br />
einbeziehen kann.<br />
Die Wahlprüfung ist nach <strong>Artikel</strong> 41 Grundgesetz Sache des Bundestages<br />
selbst. Dies gilt auch für die Prüfung der Wahl der deutschen<br />
Mitglieder des Europäischen Parlaments. Die Entscheidung<br />
des Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet;<br />
er ist neben dem 1. Ausschuss ein eigener Ausschuss, der aus<br />
neun Mitgliedern besteht, die unmittelbar vom Bundestag gewählt<br />
werden. Der Ausschuss wird tätig auf Grund von Wahleinsprüchen,<br />
die jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach<br />
der Wahl einlegen und so die Vorbereitung und Durchführung der<br />
Wahl sowie die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen<br />
lassen kann. Aber auch ein vom Bundestag festgestellter<br />
Fehler bei der Durchführung der Wahl führt nicht zwangsläufig<br />
zur ihrer Ungültigkeit. Dies käme nur dann in Betracht, wenn sich<br />
die beanstandeten Vorgänge auf die konkrete Mandatsverteilung<br />
im Bundestag ausgewirkt haben oder hätten auswirken <strong>können</strong>.<br />
Einen solchen Fall hat es seit Bestehen der Bundesrepublik nicht<br />
gegeben. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann Beschwerde<br />
beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.<br />
Der 1. Ausschuss ist auch mit der Gesetzesberatung befasst. Für<br />
alle Gesetze, die den Rechtsstatus des Bundestages oder seiner Mitglieder<br />
betreffen, ist er federführend zuständig, es sei denn, es handelt<br />
sich um Gesetzentwürfe zur Ønderung des Grundgesetzes, bei<br />
denen die Federführung generell beim Rechtsausschuss liegt. So<br />
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