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nisse stets bewusst ist, werden solche Ønderungen immer mit der<br />

notwendigen Behutsamkeit vorgenommen und kurzzeitige parteipolitische<br />

Interessen regelmäßig zurückgestellt.<br />

Der zweite Arbeitsschwerpunkt des Ausschusses ist die parlamentarische<br />

Behandlung von Strafverfahren gegen Abgeordnete. Nach<br />

<strong>Artikel</strong> 46 Absatz 2 des Grundgesetzes darf ein Abgeordneter wegen<br />

einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung<br />

des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden,<br />

es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des<br />

folgenden Tages festgenommen wird. Dieser Schutz der Abgeordneten<br />

vor Strafverfolgung und Freiheitsbeschränkungen, die sogenannte<br />

Immunität, ist keine Privilegierung gegenüber allen anderen<br />

Bürgerinnen und Bürgern, die sich strafbar gemacht haben,<br />

sondern dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des<br />

Bundestages als oberstes Gesetzgebungsorgan. Bei der Prüfung, ob<br />

die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben werden soll, nimmt<br />

der Ausschuss keine Prüfung des Tat- oder Schuldvorwurfs vor.<br />

Dies überlässt er der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht. Er überprüft<br />

lediglich, ob die Durchführung des Strafverfahrens auf sachwidrigen,<br />

zum Beispiel politisch motivierten, Gründen beruht.<br />

Seit langem hat der Bundestag in jeder Wahlperiode erneut einen<br />

Beschluss gefasst, mit dem er generell die Durchführung von Ermittlungsverfahren<br />

gegen Abgeordnete wegen Straftaten genehmigt,<br />

es sei denn, dass es sich um Beleidigungen politischen<br />

Charakters handelt. Die Staatsanwaltschaft hat den Bundestagspräsidenten<br />

lediglich vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens<br />

über ihre Absicht zu unterrichten. Der Bundestag kann dann allerdings<br />

im Einzelfall die Ermittlungen untersagen, wenn <strong>hier</strong>für entsprechende<br />

Gründe vorliegen. Durchsuchungen, Anklageerhebungen<br />

oder Verhaftungen müssen jedoch stets ausdrücklich durch den<br />

Bundestag auf Vorschlag des 1. Ausschusses genehmigt werden.<br />

Diese Genehmigung wird – von politischen Beleidigungen abgesehen<br />

– in aller Regel erteilt.<br />

Von der Immunität ist die sogenannte Indemnität zu unterscheiden,<br />

die gemäß <strong>Artikel</strong> 46 Absatz 1 Grundgesetz Abgeordneten das<br />

Recht auf freie Rede im Parlament verleiht und sie vor dienstlicher<br />

oder gerichtlicher Verfolgung wegen Øußerungen im Plenum, in<br />

den Fraktionen, Ausschüssen oder anderen Gremien schützt. Auch<br />

dürfen sie nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens verfolgt wer-<br />

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