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nisse stets bewusst ist, werden solche Ønderungen immer mit der<br />
notwendigen Behutsamkeit vorgenommen und kurzzeitige parteipolitische<br />
Interessen regelmäßig zurückgestellt.<br />
Der zweite Arbeitsschwerpunkt des Ausschusses ist die parlamentarische<br />
Behandlung von Strafverfahren gegen Abgeordnete. Nach<br />
<strong>Artikel</strong> 46 Absatz 2 des Grundgesetzes darf ein Abgeordneter wegen<br />
einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung<br />
des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden,<br />
es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des<br />
folgenden Tages festgenommen wird. Dieser Schutz der Abgeordneten<br />
vor Strafverfolgung und Freiheitsbeschränkungen, die sogenannte<br />
Immunität, ist keine Privilegierung gegenüber allen anderen<br />
Bürgerinnen und Bürgern, die sich strafbar gemacht haben,<br />
sondern dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des<br />
Bundestages als oberstes Gesetzgebungsorgan. Bei der Prüfung, ob<br />
die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben werden soll, nimmt<br />
der Ausschuss keine Prüfung des Tat- oder Schuldvorwurfs vor.<br />
Dies überlässt er der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht. Er überprüft<br />
lediglich, ob die Durchführung des Strafverfahrens auf sachwidrigen,<br />
zum Beispiel politisch motivierten, Gründen beruht.<br />
Seit langem hat der Bundestag in jeder Wahlperiode erneut einen<br />
Beschluss gefasst, mit dem er generell die Durchführung von Ermittlungsverfahren<br />
gegen Abgeordnete wegen Straftaten genehmigt,<br />
es sei denn, dass es sich um Beleidigungen politischen<br />
Charakters handelt. Die Staatsanwaltschaft hat den Bundestagspräsidenten<br />
lediglich vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens<br />
über ihre Absicht zu unterrichten. Der Bundestag kann dann allerdings<br />
im Einzelfall die Ermittlungen untersagen, wenn <strong>hier</strong>für entsprechende<br />
Gründe vorliegen. Durchsuchungen, Anklageerhebungen<br />
oder Verhaftungen müssen jedoch stets ausdrücklich durch den<br />
Bundestag auf Vorschlag des 1. Ausschusses genehmigt werden.<br />
Diese Genehmigung wird – von politischen Beleidigungen abgesehen<br />
– in aller Regel erteilt.<br />
Von der Immunität ist die sogenannte Indemnität zu unterscheiden,<br />
die gemäß <strong>Artikel</strong> 46 Absatz 1 Grundgesetz Abgeordneten das<br />
Recht auf freie Rede im Parlament verleiht und sie vor dienstlicher<br />
oder gerichtlicher Verfolgung wegen Øußerungen im Plenum, in<br />
den Fraktionen, Ausschüssen oder anderen Gremien schützt. Auch<br />
dürfen sie nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens verfolgt wer-<br />
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