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schuss wenden, um ihre Auffassungen zu Vorlagen, die dort behandelt<br />
werden, darzulegen. Bei Vorlagen, durch die wesentliche<br />
Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden,<br />
soll ein Ausschuss den auf Bundesebene bestehenden kommunalen<br />
Spitzenverbänden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
geben.<br />
Zwar sind die jeweils betroffenen Verbände nach der Gemeinsamen<br />
Geschäftsordnung für die Bundesministerien schon von<br />
diesen bei der Vorbereitung eines Gesetzentwurfs gehört worden;<br />
dies kommt jedoch in den Vorlagen der Bundesregierung nicht immer<br />
oder nicht hinreichend zum Ausdruck.<br />
Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein<br />
Ausschuss auch zu einer öffentlichen Anhörung Sachverständige<br />
und andere Auskunftspersonen einladen. Von dieser Möglichkeit<br />
der öffentlichen Anhörungen wird in großem Umfange Gebrauch<br />
gemacht. <strong>Sie</strong> sind eine Möglichkeit der Ausschüsse, sich Informationen<br />
über einen Beratungsgegenstand zu beschaffen. Darüber<br />
hinaus sind sie ein Mittel, um die Úffentlichkeit über die zu einem<br />
Thema von allgemeinem Interesse vorhandenen Ansichten zu informieren,<br />
und sie geben auch den Verbänden Gelegenheit, ihre verschiedenen,<br />
oft stark voneinander abweichenden Ansichten öffentlich<br />
im Bundestag zu vertreten.<br />
Das Recht, eine öffentliche Anhörung zu verlangen, ist als Minderheitsrecht<br />
ausgebildet; es genügt dazu ein Verlangen eines Viertels<br />
der Ausschussmitglieder. Allerdings gilt dies nur bei Vorlagen, die<br />
dem Ausschuss überwiesen worden sind, nicht bei Themen im Rahmen<br />
der Selbstbefassung.<br />
Úffentliche Anhörungen werden im Internet (www.bundestag.de)<br />
live übertragen; die Videos <strong>können</strong> auch in der Internet-Mediathek<br />
abgerufen werden. Daneben werden die Wortprotokolle der öffentlichen<br />
Anhörungen sowie die von Verbänden und Sachverständigen<br />
eingereichten schriftlichen Stellungnahmen auch auf den Internetseiten<br />
der Ausschüsse veröffentlicht.<br />
Unter den ständigen Ausschüssen haben einige eine besondere Bedeutung,<br />
so zum Beispiel der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität<br />
und Geschäftsordnung, der auch 1. Ausschuss genannt wird.<br />
Während bei den meisten anderen Ausschüssen der Schwerpunkt<br />
ihrer Arbeit in der Gesetzgebung liegt, befasst sich dieser Ausschuss<br />
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