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schuss wenden, um ihre Auffassungen zu Vorlagen, die dort behandelt<br />

werden, darzulegen. Bei Vorlagen, durch die wesentliche<br />

Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden,<br />

soll ein Ausschuss den auf Bundesebene bestehenden kommunalen<br />

Spitzenverbänden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

geben.<br />

Zwar sind die jeweils betroffenen Verbände nach der Gemeinsamen<br />

Geschäftsordnung für die Bundesministerien schon von<br />

diesen bei der Vorbereitung eines Gesetzentwurfs gehört worden;<br />

dies kommt jedoch in den Vorlagen der Bundesregierung nicht immer<br />

oder nicht hinreichend zum Ausdruck.<br />

Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein<br />

Ausschuss auch zu einer öffentlichen Anhörung Sachverständige<br />

und andere Auskunftspersonen einladen. Von dieser Möglichkeit<br />

der öffentlichen Anhörungen wird in großem Umfange Gebrauch<br />

gemacht. <strong>Sie</strong> sind eine Möglichkeit der Ausschüsse, sich Informationen<br />

über einen Beratungsgegenstand zu beschaffen. Darüber<br />

hinaus sind sie ein Mittel, um die Úffentlichkeit über die zu einem<br />

Thema von allgemeinem Interesse vorhandenen Ansichten zu informieren,<br />

und sie geben auch den Verbänden Gelegenheit, ihre verschiedenen,<br />

oft stark voneinander abweichenden Ansichten öffentlich<br />

im Bundestag zu vertreten.<br />

Das Recht, eine öffentliche Anhörung zu verlangen, ist als Minderheitsrecht<br />

ausgebildet; es genügt dazu ein Verlangen eines Viertels<br />

der Ausschussmitglieder. Allerdings gilt dies nur bei Vorlagen, die<br />

dem Ausschuss überwiesen worden sind, nicht bei Themen im Rahmen<br />

der Selbstbefassung.<br />

Úffentliche Anhörungen werden im Internet (www.bundestag.de)<br />

live übertragen; die Videos <strong>können</strong> auch in der Internet-Mediathek<br />

abgerufen werden. Daneben werden die Wortprotokolle der öffentlichen<br />

Anhörungen sowie die von Verbänden und Sachverständigen<br />

eingereichten schriftlichen Stellungnahmen auch auf den Internetseiten<br />

der Ausschüsse veröffentlicht.<br />

Unter den ständigen Ausschüssen haben einige eine besondere Bedeutung,<br />

so zum Beispiel der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität<br />

und Geschäftsordnung, der auch 1. Ausschuss genannt wird.<br />

Während bei den meisten anderen Ausschüssen der Schwerpunkt<br />

ihrer Arbeit in der Gesetzgebung liegt, befasst sich dieser Ausschuss<br />

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