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„eine Fraktion im Ausschuss“, das sind alle Mitglieder einer Fraktion<br />
im Ausschuss, oder ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangen.<br />
Die Einberufung einer Ausschusssitzung außerhalb des<br />
Zeitplanes oder außerhalb Berlins bedarf der Genehmigung des<br />
Präsidenten, auch dann, wenn der Ausschuss es einstimmig beschlossen<br />
oder eine Fraktion es verlangt hat. Nur in seltenen Fällen<br />
beschließt ein Ausschuss mit Mehrheit über Termin und Tagesordnung<br />
einer Sitzung. Im Allgemeinen ist es dem Geschick der Vorsitzenden<br />
überlassen, sich in Zweifelsfällen vorher mit den Obleuten<br />
der Fraktionen darüber abzustimmen.<br />
Häufig liegen einem Ausschuss zu demselben Thema mehrere<br />
Gesetzentwürfe oder Anträge vor, z.B. einer von der Bundesregierung<br />
oder den Koalitionsfraktionen, einer von der Opposition und<br />
ein weiterer vom Bundesrat. In diesem Falle beschließt der Ausschuss,<br />
von welchem Vorlagentext er bei seinen Beratungen ausgeht.<br />
Weitere Vorlagen werden dann in der Beratung als Ønderungsvorschläge<br />
herangezogen und behandelt, so dass sich die Beratungsgrundlage<br />
in wesentlichen Punkten inhaltlich verändern kann.<br />
Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner<br />
Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, es sei<br />
denn, dass ein Drittel seiner Mitglieder widerspricht. Solche Unterausschüsse<br />
werden entweder zur Beratung eines bestimmten Gesetzentwurfes<br />
oder eines besonderen Problems eingesetzt oder aber für<br />
bestimmte Teilgebiete der Kompetenz des Ausschusses während<br />
der gesamten Wahlperiode. Beispiele für den letztgenannten Fall<br />
sind der Unterausschuss zu Fragen der Europäischen Union und<br />
der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses.<br />
Praktische Bedürfnisse haben dazu geführt, dass die Fraktionen in<br />
Ausnahmefällen auch Abgeordnete, die nicht dem Ausschuss angehören,<br />
in einen Unterausschuss entsenden <strong>können</strong>, oder dass ein<br />
gemeinsamer Unterausschuss von Mitgliedern mehrerer beteiligter<br />
Ausschüsse gebildet werden kann.<br />
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder<br />
anwesend ist. Er gilt jedoch als beschlussfähig, solange nicht vor<br />
einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit<br />
festzustellen. Dies bedeutet, dass ein Ausschuss auch mit weniger<br />
als der Hälfte seiner Mitglieder beraten und beschließen kann. Die<br />
Feststellung der Beschlussfähigkeit soll meist nur dazu dienen, eine<br />
Abstimmung mit einer Besetzung des Ausschusses, die nicht dem<br />
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