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dern auch mit einer Vielzahl anderer Ressorts zusammenarbeitet.<br />

Eine besondere Stellung haben auch die Ausschüsse für Menschenrechte<br />

und humanitäre Hilfe sowie für Kultur und Medien.<br />

Zu erwähnen ist schließlich, dass es keine Ministerien mit einem dem<br />

Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie<br />

dem Petitionsausschuss vergleichbaren Kompetenzbereich gibt.<br />

Diese ständigen Ausschüsse werden für die Dauer der gesamten<br />

Wahlperiode eingesetzt. Anders hingegen <strong>können</strong> für einzelne umfangreiche<br />

Gegenstände, mit deren zeitgerechter Beratung die an<br />

sich zuständigen Fachausschüsse überfordert wären, Sonderausschüsse<br />

gebildet werden. <strong>Sie</strong> finden ihr Ende mit der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben. Das jüngste Beispiel dafür ist der im Oktober 2000 eingesetzte<br />

Sonderausschuss „Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsgesetz“<br />

mit 21 Mitgliedern. Das BVerfG hatte dem Parlament aufgegeben,<br />

bis spätestens Ende 2002 allgemeine Maßstäbe festzulegen, welche<br />

die unbestimmten Begriffe im Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem<br />

des Grundgesetzes konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat<br />

der Sonderausschuss sodann ein neues Finanzausgleichsgesetz sowie<br />

den Solidarpakt für die Zeit ab 2005 beraten.<br />

Wie werden die Abgeordneten Mitglied in einem von ihnen gewünschten<br />

Ausschuss? Auch <strong>hier</strong> spielen die Fraktionen die entscheidende<br />

Rolle, da sie ihre Mitglieder in den Ausschüssen benennen.<br />

Wünsche auf Mitgliedschaft in einem bestimmten Ausschuss<br />

melden die Abgeordneten daher bei ihrer Fraktion an, wo alle diese<br />

Wünsche koordiniert werden müssen. Die Fraktionen <strong>können</strong> einzelne<br />

Ausschussmitglieder auch abberufen und durch andere Fraktionsmitglieder<br />

ersetzen.<br />

Die Zahl der Mitglieder, die einer Fraktion entsprechend ihrer Stärke<br />

zusteht, wird nach dem oben beschriebenen System der mathematischen<br />

Proportion berechnet (s. S. 28 f.). Die Abgeordneten sollen<br />

möglichst nur einem Ausschuss als ordentliches Mitglied<br />

angehören. Stellvertretende Ausschussmitglieder <strong>können</strong> an jeder<br />

Ausschusssitzung teilnehmen, doch <strong>können</strong> sie nur in Vertretung<br />

eines nicht anwesenden ordentlichen Mitglieds ihrer Fraktion im<br />

Ausschuss mit abstimmen. Der Ausschuss hat so viele Stimmen wie<br />

ordentliche Mitglieder.<br />

Einen Sonderstatus im Ausschuss besitzen Abgeordnete, die weder<br />

einer Fraktion noch einer Gruppe angehören. Nach einer Entschei-<br />

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