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Im Øltestenrat wird vor allem aber die Tagesordnung des Plenums<br />

für die nächste Sitzungswoche vereinbart, also welche Angelegenheiten<br />

(Gesetzentwürfe, Anträge, Große Anfragen, Regierungserklärungen<br />

etc.) vom Plenum beraten werden sollen. Dabei wird<br />

gleichzeitig vereinbart, ob über einen Punkt der Tagesordnung debattiert<br />

werden soll, wie lange die Aussprache dauern und wie sie<br />

ablaufen soll.<br />

Alle diese Vereinbarungen des Øltestenrates sind eigentlich nur<br />

Vorschläge für das Plenum des Bundestages. So kann jedes Mitglied<br />

des Bundestages vor Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes<br />

einer Sitzung eine Ønderung der Tagesordnung beantragen, wenn<br />

dieser Antrag bis spätestens 18.00 Uhr des Vortages dem Präsidenten<br />

vorgelegt worden ist. Dann muss der Bundestag darüber entscheiden.<br />

Auch zu der vereinbarten Dauer und Einteilung einer<br />

Aussprache <strong>können</strong> durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung<br />

Ønderungen beantragt werden. Dies geschieht jedoch fast nie.<br />

Auch Kampfabstimmungen über eine Ønderung der Tagesordnung<br />

sind selten. Ist die Tagesordnung – automatisch durch Aufruf des<br />

ersten Tagesordnungspunktes einer Sitzung – festgestellt, so kann<br />

ein weiterer Verhandlungsgegenstand nicht mehr auf die Tagesordnung<br />

gesetzt werden, wenn auch nur eine Fraktion widerspricht.<br />

Darüber hinaus erörtert der Präsident mit dem Øltestenrat zahlreiche<br />

andere Fragen, die sich auf die Zeitplanung der Ausschüsse,<br />

auf die Ausschussüberweisung der Gesetzentwürfe und der sonstigen<br />

Vorlagen, z. B. der Europäischen Union, auf die Rechte der<br />

Abgeordneten, auf die Wahrnehmung der Rechte des Bundestages<br />

und vieles andere beziehen. In allen diesen Fragen strebt der Präsident<br />

interfraktionelle Vereinbarungen an, von denen er erwarten<br />

kann, dass sie die Billigung des ganzen Hauses finden.<br />

Ûber eine Reihe von Angelegenheiten kann der Øltestenrat mit<br />

Mehrheit beschließen. Hierzu gehört vor allem die Aufstellung des<br />

Voranschlags für den Haushaltsplan des Bundestages (Einzelplan<br />

02 des Bundeshaushaltsplanes). Von diesem Voranschlag kann der<br />

Haushaltsausschuss bei seinen Empfehlungen zur abschließenden<br />

Beratung des Bundestages über den Bundeshaushalt nach der Geschäftsordnung<br />

nur im Benehmen mit dem Øltestenrat abweichen,<br />

d. h. nachdem er dem Øltestenrat Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

gegeben hat. Der Øltestenrat beschließt auch über die Verteilung<br />

der Räume auf die Fraktionen und die Bundestagsverwaltung, über<br />

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