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von mehr als der Hälfte der Abgeordneten, unterstellt, und Beschlüsse<br />
<strong>können</strong> wirksam gefasst werden.<br />
Auch bei namentlichen Abstimmungen und bei geheimen Wahlen<br />
zählen die Schriftführer die Stimmen.<br />
Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn sie von einer<br />
Fraktion oder von anwesenden 5 vom Hundert der Mitglieder des<br />
Bundestages, verlangt wird. Das geschieht im Allgemeinen nur bei<br />
politisch bedeutsamen Fragen, die im Hause umstritten sind. Alle<br />
Abgeordneten werfen ihre Stimmkarte unter der Kontrolle von<br />
Schriftführern in Urnen, die im Plenarsaal aufgestellt sind. Auf den<br />
drei verschiedenen Plastik-Stimmkarten sind Name und Fraktion<br />
des Abgeordneten und die Erklärung „Ja“ (blau), „Nein“ (rot)<br />
oder „Enthalte mich“ (weiß) abgedruckt. Nachdem der Präsident<br />
die Abstimmung geschlossen hat, werden die Stimmkarten von den<br />
Schriftführern gezählt. Anschließend verkündet der Sitzungspräsident<br />
das Ergebnis, das im Plenarprotokoll mit Namen und Abstimmungsverhalten<br />
jedes Abgeordneten dokumentiert und auch im<br />
Internetangebot des Bundestages mit Namenslisten veröffentlicht<br />
wird.<br />
Damit ist für die Úffentlichkeit nachlesbar festgehalten, wie sich<br />
die einzelnen Abgeordneten in der betreffenden Abstimmung entschieden<br />
haben.<br />
Bei geheimen Wahlen erhalten die Abgeordneten von den Schriftführerinnen<br />
und Schriftführern ihre Stimmzettel und einen Umschlag,<br />
gehen dann in eine der aufgestellten Wahlkabinen, kreuzen<br />
dort ihre Kandidatin oder ihren Kandidaten, deren Namen auf<br />
dem Stimmzettel gedruckt sind, an und stecken den Stimmzettel in<br />
den Umschlag, gehen dann zu einer Wahlurne und werfen ihren<br />
Stimmzettel unter der Kontrolle von Schriftführerinnen und<br />
Schriftführern ein.<br />
Geheim werden insbesondere der Bundestagspräsident, die Vizepräsidenten,<br />
der Bundeskanzler und der Wehrbeauftragte gewählt.<br />
Die Wahl des Bundestagspräsidenten und des Bundeskanzlers erfolgen<br />
außerdem traditionell mit Namensaufruf, d. h. die Mitglieder<br />
des Hauses werden durch Schriftführer namentlich aufgerufen.<br />
Geheime Abstimmung gibt es nur bei der Wahl von Personen für<br />
bestimmte Ømter, nicht jedoch bei Abstimmungen über Gesetze<br />
oder Anträge.<br />
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