Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
genheiten der höheren Beamtinnen und Beamten der Bundestagsverwaltung<br />
und bei Abschluss wichtiger Verträge mit. Auch Fragen<br />
der Úffentlichkeitsarbeit werden im Präsidium eingehend beraten.<br />
Das Präsidium entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
hat der Präsident den Stichentscheid.<br />
" Schriftführerinnen und Schriftführer<br />
Der Bundestag hat nach <strong>Artikel</strong> 40 des Grundgesetzes außer dem<br />
Präsidenten und seinen Stellvertretern auch die Schriftführer zu<br />
wählen. Dabei ist er frei in der Bestimmung ihrer Zahl; in der<br />
17. Wahlperiode hat man sich interfraktionell auf 42 Schriftführerinnen<br />
und Schriftführer verständigt.<br />
Der Präsident und 2 Schriftführer, und zwar jeweils einer von den<br />
Koalitionsfraktionen und einer von den Oppositionsfraktionen,<br />
bilden den Sitzungsvorstand. Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten<br />
bei der Leitung der Sitzung, indem sie Wortmeldungen entgegennehmen,<br />
den Sitzungsverlauf festhalten und weitere, vom Präsidenten<br />
zugewiesene Aufgaben wahrnehmen. Eine wichtige Rolle<br />
fällt ihnen bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu. Ob<br />
bei Abstimmungen – mittels Handzeichen oder Aufstehen – eine<br />
Mehrheit von Ja- oder Neinstimmen vorliegt, kann der Sitzungsvorstand<br />
nur einmütig entscheiden. Hat ein Mitglied des Sitzungsvorstandes<br />
Zweifel, so muss die Abstimmung durch Zählung der Stimmen,<br />
den so genannten Hammelsprung, wiederholt werden.<br />
Dieser geht wie folgt vor sich: Der Präsident fordert die Abgeordneten<br />
auf, den Plenarsaal zu verlassen. Auf ein Zeichen des Präsidenten<br />
betreten die Abgeordneten dann von der „Lobby“ aus durch die mit<br />
„ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ bezeichneten Türen wieder den Sitzungssaal<br />
und werden jeweils von zwei Schriftführern an jeder Tür<br />
gezählt. Die Schriftführer teilen dem Präsidenten die Ergebnisse<br />
ihrer Zählung mit. Dieser verkündet dem Plenum das Ergebnis.<br />
Das gleiche Verfahren wird angewandt, wenn vor einer Abstimmung<br />
namens einer Fraktion oder von anwesenden 5 vom Hundert,<br />
d. h. derzeit von (mindestens) 31 Abgeordneten die Beschlussfähigkeit<br />
des Hauses bezweifelt und vom Sitzungsvorstand nicht<br />
einmütig bejaht wird. Solange allerdings solche Zweifel nicht geäußert<br />
werden, wird die Beschlussfähigkeit, d. h. die Anwesenheit<br />
26