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genheiten der höheren Beamtinnen und Beamten der Bundestagsverwaltung<br />

und bei Abschluss wichtiger Verträge mit. Auch Fragen<br />

der Úffentlichkeitsarbeit werden im Präsidium eingehend beraten.<br />

Das Präsidium entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

hat der Präsident den Stichentscheid.<br />

" Schriftführerinnen und Schriftführer<br />

Der Bundestag hat nach <strong>Artikel</strong> 40 des Grundgesetzes außer dem<br />

Präsidenten und seinen Stellvertretern auch die Schriftführer zu<br />

wählen. Dabei ist er frei in der Bestimmung ihrer Zahl; in der<br />

17. Wahlperiode hat man sich interfraktionell auf 42 Schriftführerinnen<br />

und Schriftführer verständigt.<br />

Der Präsident und 2 Schriftführer, und zwar jeweils einer von den<br />

Koalitionsfraktionen und einer von den Oppositionsfraktionen,<br />

bilden den Sitzungsvorstand. Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten<br />

bei der Leitung der Sitzung, indem sie Wortmeldungen entgegennehmen,<br />

den Sitzungsverlauf festhalten und weitere, vom Präsidenten<br />

zugewiesene Aufgaben wahrnehmen. Eine wichtige Rolle<br />

fällt ihnen bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu. Ob<br />

bei Abstimmungen – mittels Handzeichen oder Aufstehen – eine<br />

Mehrheit von Ja- oder Neinstimmen vorliegt, kann der Sitzungsvorstand<br />

nur einmütig entscheiden. Hat ein Mitglied des Sitzungsvorstandes<br />

Zweifel, so muss die Abstimmung durch Zählung der Stimmen,<br />

den so genannten Hammelsprung, wiederholt werden.<br />

Dieser geht wie folgt vor sich: Der Präsident fordert die Abgeordneten<br />

auf, den Plenarsaal zu verlassen. Auf ein Zeichen des Präsidenten<br />

betreten die Abgeordneten dann von der „Lobby“ aus durch die mit<br />

„ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ bezeichneten Türen wieder den Sitzungssaal<br />

und werden jeweils von zwei Schriftführern an jeder Tür<br />

gezählt. Die Schriftführer teilen dem Präsidenten die Ergebnisse<br />

ihrer Zählung mit. Dieser verkündet dem Plenum das Ergebnis.<br />

Das gleiche Verfahren wird angewandt, wenn vor einer Abstimmung<br />

namens einer Fraktion oder von anwesenden 5 vom Hundert,<br />

d. h. derzeit von (mindestens) 31 Abgeordneten die Beschlussfähigkeit<br />

des Hauses bezweifelt und vom Sitzungsvorstand nicht<br />

einmütig bejaht wird. Solange allerdings solche Zweifel nicht geäußert<br />

werden, wird die Beschlussfähigkeit, d. h. die Anwesenheit<br />

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