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und schließt die Aussprachen, er erteilt das Wort und bestimmt die<br />
Reihenfolge der Rednerinnen und Redner; dies kann allerdings nur<br />
im Rahmen der nach Fraktionsstärken bemessenen Zeitkontingente<br />
der Fraktionen geschehen. Der jeweils amtierende Präsident<br />
ist bei der Leitung der Sitzungen grundsätzlich unabhängig. Zweifelsfragen<br />
über die Auslegung der Geschäftsordnung, die während<br />
einer Sitzung auftreten, entscheidet der amtierende Präsident.<br />
Úffentliche Kritik an der Verhandlungsführung des amtierenden<br />
Präsidenten widerspricht der parlamentarischen Ordnung. Zur<br />
Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs steht dem Präsidenten<br />
während der Plenarsitzungen die Ordnungsgewalt zu, d. h. er kann<br />
Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache<br />
rufen, und Abgeordnete, die als Redner oder Zwischenrufer gegen<br />
die Ordnung verstoßen, z. B. durch beleidigende Øußerungen oder<br />
störenden Lärm, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen<br />
oder einfach rügen. Im Falle einer nicht nur geringfügigen Verletzung<br />
der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident<br />
ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro, im Wiederholungsfalle<br />
von 2000 Euro festsetzen. Bei gröblicher Verletzung<br />
der Ordnung kann er einen Abgeordneten sogar bis zu 30 Sitzungstage<br />
von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner<br />
Gremien ausschließen – mit schädlichen Folgen für dessen Entschädigung.<br />
Bei großer Unruhe, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage<br />
stellt, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen, notfalls dadurch,<br />
dass er den Präsidentenstuhl verlässt. Und schließlich kann<br />
der Sitzungspräsident Zuhörer, die durch ungebührliches Betragen<br />
oder Lärm die Sitzung stören, von der Tribüne entfernen lassen.<br />
Während der Plenarsitzungen lösen sich der Präsident und die Vizepräsidenten<br />
in der Regel alle zwei Stunden in der Leitung ab. Der<br />
jeweils amtierende Präsident übt die Leitungs- und Ordnungsgewalt<br />
in gleichem Umfange aus wie der Bundestagspräsident.<br />
Ist der Präsident an der Ausübung seiner Dienstgeschäfte verhindert,<br />
wird er durch seinen Stellvertreter aus der zweitstärksten<br />
Fraktion vertreten.<br />
Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Dieses<br />
tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche des Bundestages zusammen,<br />
um Angelegenheiten, die die Leitung des Hauses betreffen, zu<br />
beraten. Das Präsidium wirkt unter anderem an Personalangele-<br />
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