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nunmehr aus dem Präsidenten und einem ebenfalls von der CDU/<br />

CSU gestellten Vizepräsidenten; die vier anderen Fraktionen sind<br />

mit einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten im Präsidium<br />

vertreten.<br />

" Wahl des Bundeskanzlers<br />

Alsbald nach der Bundestagswahl – lange vor der konstituierenden<br />

Sitzung des Bundestages – beginnen die Verhandlungen über die<br />

Regierungsbildung, die so genannten Koalitionsverhandlungen, die<br />

immer dann notwendig sind, wenn keine Fraktion die absolute<br />

Mehrheit erlangt hat. Dafür stellen die Parteien besondere Delegationen<br />

zusammen. Ziel dieser Verhandlungen ist es, im Bundestag<br />

eine Mehrheit für das politische Aktionsprogramm der Wahlperiode<br />

zu finden und sich über die Aufteilung der Ministerien<br />

unter den Koalitionspartnern zu einigen.<br />

Der Bundespräsident unterrichtet sich in Gesprächen mit den Verhandlungführern<br />

über den jeweiligen Stand der Bemühungen um<br />

die Regierungsbildung. Ihm ist auch das Ergebnis dieser Verhandlungen<br />

rechtzeitig mitzuteilen, denn er hat nach <strong>Artikel</strong> 63 GG die<br />

Aufgabe, dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl zum<br />

Bundeskanzler vorzuschlagen.<br />

Bisher sind alle Regierungschefs der Bundesrepublik Deutschland<br />

entsprechend dem Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt worden.<br />

Wäre das einmal nicht der Fall, müsste ein kompliziertes Verfahren<br />

mit mehreren Wahlgängen nach <strong>Artikel</strong> 63 Abs. 3, 4 GG<br />

durchgeführt werden. Wird die „Kanzlermehrheit“ auch dann<br />

nicht erreicht, so könnte dies nach Entscheidung des Bundespräsidenten<br />

sogar zur Auflösung des Bundestages führen. Hier wird die<br />

elementare Bedeutung der Kanzlerwahl für das Funktionieren des<br />

parlamentarischen Systems der Bundesrepublik sichtbar.<br />

Nach Grundgesetz und Geschäftsordnung ist der Bundeskanzler<br />

ohne Aussprache und mit verdeckten Stimmzetteln, also geheim,<br />

zu wählen. Er bedarf zu seiner Wahl der absoluten Mehrheit der<br />

Mitglieder des Bundestages; dies sind in der 17. Wahlperiode 311<br />

Stimmen. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen<br />

und leistet bei der Amtsübernahme seinen Amtseid vor dem<br />

Bundestag.<br />

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