Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
wältigen, die vor allem im Zeichen einer Abwicklung der zu Ende<br />
gehenden und der Vorbereitung auf den Beginn der neuen Wahlperiode<br />
stehen. Diese sollen nachfolgend näher beschrieben werden.<br />
" Keine parlamentslose Zeit<br />
Zunächst einmal ist festzustellen, dass es nach der Verfassung keine<br />
„parlamentslose“ Zeit mehr gibt. War es noch bis 1976 ein vom<br />
Bundestag bestellter „Ständiger Ausschuss“, der die Rechte des<br />
Bundestages gegenüber der Bundesregierung „zwischen zwei Wahlperioden“<br />
zu wahren hatte, ordnet seitdem <strong>Artikel</strong> 39 des Grundgesetzes<br />
an, dass die Wahlperiode des Bundestages erst mit dem<br />
Zusammentritt eines neuen Bundestages endet. Der bisherige Bundestag<br />
ist daher auch nach dem Wahltag bis zur Konstituierung des<br />
neuen Parlaments das Verfassungsorgan mit allen ihm zustehenden<br />
Rechten und Pflichten. Es wird zwar nicht häufig vorkommen, dass<br />
der „alte“ Bundestag mit seinen Abgeordneten in dieser Zeit zusammentritt.<br />
Ergibt sich jedoch dringender Beratungs- oder Entscheidungsbedarf,<br />
kann der bisherige Bundestag zu einer Plenarsitzung<br />
einberufen werden (so geschehen am 16. Oktober 1998 zum<br />
damaligen Kosovo-Konflikt). Entsprechend bleiben auch die bisherigen<br />
Organe, Gremien und Ausschüsse des „alten“ Bundestages<br />
handlungsfähig.<br />
" Die neu gewählten Abgeordneten<br />
Die in das Parlament wiedergewählten Abgeordneten bleiben somit<br />
auch nach der Wahl Mitglieder mit voller Rechts- und Pflichtenstellung.<br />
Ihr Ûbergang in die neue Wahlperiode vollzieht sich quasi in<br />
der „logischen Sekunde“ der Eröffnung der konstituierenden Sitzung.<br />
Dem gegenüber erlangen die neu gewählten Abgeordneten<br />
erst zu diesem Zeitpunkt ihr Amt als Mitglied des Deutschen Bundestages.<br />
Aber auch schon vor der Konstituierung stehen die neu<br />
Gewählten – dies waren bei den letzten Wahlperiodenwechseln ca.<br />
ein Drittel der Abgeordneten – vor vielfältigen Herausforderungen,<br />
um rechtzeitig zum Beginn der neuen Wahlperiode arbeitsfähig zu<br />
sein: Entscheidungen hinsichtlich der bisherigen Berufstätigkeit<br />
sind zu treffen (Fortführung, Umorganisation), eine Unterkunft am<br />
15