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hergestellt, Wahlrechts- und Chancengleichheit sind entsprechend<br />

den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gewahrt.<br />

" Zusammensetzung<br />

Die künftige Bundestagsgröße hängt damit primär von der Anzahl<br />

der anfallenden – und auszugleichenden – Ûberhangmandate ab.<br />

Nach dem neuen Wahlrecht hätte es bei der Bundestagswahl 2009<br />

nicht 622 Sitze (davon 24 Ûberhangmandate), sondern 671 Sitze<br />

(davon 26 Ûberhang- und 47 Ausgleichsmandate) gegeben. Kritik<br />

an einer möglicherweise deutlichen Vergrößerung des neugewählten<br />

Bundestages ist entgegen zu halten, dass Deutschland gemessen<br />

an der Bevölkerungszahl derzeit das kleinste Parlament in der<br />

Europäischen Union hat und selbst bei einer Mitgliederzahl von<br />

671 nur das spanische Parlament kleiner wäre.<br />

Der Deutsche Bundestag zwischen Wahl<br />

und Konstituierung<br />

Nachdem das Wahlrecht für die Wahlen zum Deutschen Bundestag<br />

einschließlich der für die künftige Wahl geltenden Neuerungen<br />

beschrieben worden ist, soll der Blick nun auf die Zeit zwischen<br />

Wahl und Konstituierung des Deutschen Bundestages gelenkt werden.<br />

Diese Betrachtung lohnt sich, obwohl oder gerade weil der<br />

Bundestag in dieser Zeitspanne nicht der sonst gewohnten Aufmerksamkeit<br />

der Úffentlichkeit begegnet. Vielmehr gilt das Interesse<br />

der Bürger wie auch der Medienöffentlichkeit in allererster<br />

Linie den Koalitionsverhandlungen, also den Verhandlungen der<br />

Vertreter der politischen Parteien, die die Bildung einer trag- und<br />

mehrheitsfähigen Bundesregierung für die nächsten vier Jahre zum<br />

Ziel haben und die mit der Unterzeichnung des sogenannten Koalitionsvertrages<br />

durch die Vorsitzenden der beteiligten Parteien<br />

ihren Abschluss finden, in dem die wesentlichen Vorhaben der<br />

künftigen Regierungszusammenarbeit formuliert sind. Daraus<br />

sollte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Deutsche Bundestag<br />

sei in der Zeit zwischen Wahl und Konstituierung „beschäftigungslos“.<br />

Vielmehr sind bis zu seiner ersten Sitzung, die<br />

nach <strong>Artikel</strong> 39 des Grundgesetzes spätestens am 30. Tage nach<br />

der Wahl stattzufinden hat, eine ganze Reihe von Aufgaben zu be-<br />

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