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hergestellt, Wahlrechts- und Chancengleichheit sind entsprechend<br />
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gewahrt.<br />
" Zusammensetzung<br />
Die künftige Bundestagsgröße hängt damit primär von der Anzahl<br />
der anfallenden – und auszugleichenden – Ûberhangmandate ab.<br />
Nach dem neuen Wahlrecht hätte es bei der Bundestagswahl 2009<br />
nicht 622 Sitze (davon 24 Ûberhangmandate), sondern 671 Sitze<br />
(davon 26 Ûberhang- und 47 Ausgleichsmandate) gegeben. Kritik<br />
an einer möglicherweise deutlichen Vergrößerung des neugewählten<br />
Bundestages ist entgegen zu halten, dass Deutschland gemessen<br />
an der Bevölkerungszahl derzeit das kleinste Parlament in der<br />
Europäischen Union hat und selbst bei einer Mitgliederzahl von<br />
671 nur das spanische Parlament kleiner wäre.<br />
Der Deutsche Bundestag zwischen Wahl<br />
und Konstituierung<br />
Nachdem das Wahlrecht für die Wahlen zum Deutschen Bundestag<br />
einschließlich der für die künftige Wahl geltenden Neuerungen<br />
beschrieben worden ist, soll der Blick nun auf die Zeit zwischen<br />
Wahl und Konstituierung des Deutschen Bundestages gelenkt werden.<br />
Diese Betrachtung lohnt sich, obwohl oder gerade weil der<br />
Bundestag in dieser Zeitspanne nicht der sonst gewohnten Aufmerksamkeit<br />
der Úffentlichkeit begegnet. Vielmehr gilt das Interesse<br />
der Bürger wie auch der Medienöffentlichkeit in allererster<br />
Linie den Koalitionsverhandlungen, also den Verhandlungen der<br />
Vertreter der politischen Parteien, die die Bildung einer trag- und<br />
mehrheitsfähigen Bundesregierung für die nächsten vier Jahre zum<br />
Ziel haben und die mit der Unterzeichnung des sogenannten Koalitionsvertrages<br />
durch die Vorsitzenden der beteiligten Parteien<br />
ihren Abschluss finden, in dem die wesentlichen Vorhaben der<br />
künftigen Regierungszusammenarbeit formuliert sind. Daraus<br />
sollte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Deutsche Bundestag<br />
sei in der Zeit zwischen Wahl und Konstituierung „beschäftigungslos“.<br />
Vielmehr sind bis zu seiner ersten Sitzung, die<br />
nach <strong>Artikel</strong> 39 des Grundgesetzes spätestens am 30. Tage nach<br />
der Wahl stattzufinden hat, eine ganze Reihe von Aufgaben zu be-<br />
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