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Bundestag<br />

2. und 3. Beratung im Plenum<br />

Schlussabstimmung<br />

a.<br />

Anruf Vermittlungsausschuss<br />

(Grafik nächste Seite)<br />

Nach der Verabschiedung eines<br />

Gesetzes durch Bundestag und<br />

Bundesrat wird es der Bundesregierung<br />

zur Gegenzeichnung<br />

zugeleitet und vom zuständigen<br />

Bundesminister und dem<br />

Bundeskanzler unterschrieben.<br />

Durch ihre Unterschriften<br />

übernehmen sie die politische<br />

Verantwortung für das Gesetz.<br />

Der Gang der Gesetzgebung<br />

Bundesrat<br />

16 Länder, 69 Mitglieder<br />

b.<br />

b.<br />

Anschließend wird das Gesetz<br />

dem Bundespräsidenten vorgelegt.<br />

Er hat das Recht zu prüfen,<br />

ob das Gesetz verfassungskonform<br />

ist, d. h. dass es keine<br />

Bestimmung des Grundgesetzes<br />

verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken bestehen,<br />

unterzeichnet der Bundespräsident<br />

das Gesetz.<br />

Anruf Vermittlungsausschuss<br />

(Grafik nächste Seite)<br />

Bundesregierung<br />

Bundespräsident<br />

Bundesgesetzblatt<br />

Gesetz<br />

Es kann nun im Bundesgesetzblatt<br />

verkündet werden, damit es nach<br />

<strong>Artikel</strong> 82 Grundgesetz in Kraft tritt.<br />

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