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„§ 4f (weggefallen)“.<br />

b) Vor Abschnitt 5 wird folgender<br />

Abschnitt 4b eingefügt:<br />

㤠4b. Kinderbetreuungskosten<br />

§ 9c Kinderbetreuungskosten“.<br />

c) Die Angabe zu § 35a wird wie<br />

folgt gefasst:<br />

„§ 35a Steuerermäßigung bei<br />

Aufwendungen für haushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisse,haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen und<br />

Handwerkerleistungen“.<br />

Das Haushaltsgesetz<br />

2. § 4f wird aufgehoben.<br />

...<br />

–<br />

Das vorstehende Gesetz wird <strong>hier</strong>mit<br />

ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt<br />

zu verkünden.<br />

Berlin, den 22. Dezember 2008<br />

Der Bundespräsident<br />

Horst Köhler<br />

Die Bundeskanzlerin<br />

Dr. Angela Merkel<br />

Der Bundesminister der Finanzen<br />

Peer Steinbrück<br />

<strong>Artikel</strong> 9<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der<br />

folgenden Absätze am 1. Januar 2009<br />

in Kraft.<br />

(2) <strong>Artikel</strong> 1 Nr. 16 tritt am 2. Januar<br />

2009 in Kraft.<br />

(3) <strong>Artikel</strong> 3 tritt am 1. August 2009 in<br />

Kraft.<br />

Im Haushaltsplan wird jährlich festgelegt, wie viel der Bund durch<br />

Steuern, Zölle u. a. einnimmt und – was wichtiger ist – für welche<br />

Zwecke der Bund wie viel ausgeben darf. Dies wird in Einzelplänen<br />

für jedes Ministerium und jede oberste Bundesbehörde sowie innerhalb<br />

dieser wieder nach Tausenden von Titeln und Zweckbestimmungen<br />

genau aufgeschlüsselt. Der Haushaltsplan wird deshalb<br />

gelegentlich als „Regierungsprogramm in Zahlen“ bezeichnet, weil<br />

er bei näherer Lektüre genauestens erkennen lässt, welche Aktivitäten<br />

der Staat für das kommende Jahr beabsichtigt, für welche<br />

Zwecke er wie viel Geld ausgeben wird.<br />

Der Haushalt wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Das<br />

bedeutet, dass das Recht zur Bewilligung des Haushaltes dem<br />

Bundestag zusteht. Was die Regierung vorlegt, ist ein Gesetz-<br />

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