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schäftsordnung vor, dass die Abstimmung durch Zählung der Stimmen<br />

(sog. „Hammelsprung“) oder im Wege namentlicher Abstimmung<br />

zu erfolgen hat. Denn nur so kann sicher festgestellt werden,<br />

ob die für die Zurückweisung des Einspruchs erforderliche Mehrheit<br />

vorhanden war.<br />

Für eine absolute Mehrheit sind derzeit bei einer Gesamtmitgliederzahl<br />

von 620 Abgeordneten 311 Stimmen erforderlich; die doppelt<br />

qualifizierte Mehrheit, auf die es ankommt, wenn der Bundesrat<br />

den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit beschlossen hat, bedeutet,<br />

dass im Bundestag eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden<br />

erforderlich ist, die jedoch mindestens die absolute<br />

Mehrheit ausmachen muss. Diese Mehrheiten sind nicht so leicht<br />

zu erreichen, insbesondere dann nicht, wenn die Opposition einem<br />

Gesetz nicht zugestimmt hat und deshalb auch kaum dazu beitragen<br />

wird, dieses von ihr nicht gewollte Gesetz nun gegen den<br />

Bundesrat durchzusetzen. Die Mehrheitsfraktionen des Bundestages<br />

müssen in einem solchen Fall dafür sorgen, dass ihre Mitglieder<br />

möglichst vollzählig an der Abstimmung teilnehmen, um die erforderliche<br />

Mehrheit zu erreichen.<br />

Diesem Interesse trägt das „Hammelsprung“-Verfahren nicht hinreichend<br />

Rechnung, weil sich mit ihm zwar das Abstimmungsergebnis<br />

und die Mehrheitsverhältnisse zahlenmäßig genau feststellen<br />

lassen, nicht aber, welche Abgeordneten bei der Abstimmung<br />

gefehlt haben. Deshalb wird in der parlamentarischen Praxis in solchen<br />

Fällen regelmäßig namentliche Abstimmung gem. § 52 der<br />

Geschäftsordnung verlangt. Dabei genügt es nicht, durch Handaufheben<br />

die Mehrheit festzustellen; vielmehr geben die Abgeordneten<br />

eine Abstimmungskarte mit Namen und ihrem Votum (Ja, Nein,<br />

Enthaltung) ab, und im Plenarprotokoll wird das Abstimmungsverhalten<br />

eines jeden Abgeordneten veröffentlicht. Zudem führt<br />

die Nichtteilnahme an einer solchen Abstimmung zu einem Abzug<br />

von der Kostenpauschale des Abgeordneten. Sowohl dies als auch<br />

die politische Úffentlichkeitswirkung sorgen in der Regel für eine<br />

starke Beteiligung an der Abstimmung. Wird bei Einspruchsgesetzen<br />

auf diesem Wege der Einspruch des Bundesrates durch den<br />

Bundestag zurückgewiesen, ist das Gesetz zustande gekommen und<br />

kann in Kraft gesetzt werden.<br />

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