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schäftsordnung vor, dass die Abstimmung durch Zählung der Stimmen<br />
(sog. „Hammelsprung“) oder im Wege namentlicher Abstimmung<br />
zu erfolgen hat. Denn nur so kann sicher festgestellt werden,<br />
ob die für die Zurückweisung des Einspruchs erforderliche Mehrheit<br />
vorhanden war.<br />
Für eine absolute Mehrheit sind derzeit bei einer Gesamtmitgliederzahl<br />
von 620 Abgeordneten 311 Stimmen erforderlich; die doppelt<br />
qualifizierte Mehrheit, auf die es ankommt, wenn der Bundesrat<br />
den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit beschlossen hat, bedeutet,<br />
dass im Bundestag eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden<br />
erforderlich ist, die jedoch mindestens die absolute<br />
Mehrheit ausmachen muss. Diese Mehrheiten sind nicht so leicht<br />
zu erreichen, insbesondere dann nicht, wenn die Opposition einem<br />
Gesetz nicht zugestimmt hat und deshalb auch kaum dazu beitragen<br />
wird, dieses von ihr nicht gewollte Gesetz nun gegen den<br />
Bundesrat durchzusetzen. Die Mehrheitsfraktionen des Bundestages<br />
müssen in einem solchen Fall dafür sorgen, dass ihre Mitglieder<br />
möglichst vollzählig an der Abstimmung teilnehmen, um die erforderliche<br />
Mehrheit zu erreichen.<br />
Diesem Interesse trägt das „Hammelsprung“-Verfahren nicht hinreichend<br />
Rechnung, weil sich mit ihm zwar das Abstimmungsergebnis<br />
und die Mehrheitsverhältnisse zahlenmäßig genau feststellen<br />
lassen, nicht aber, welche Abgeordneten bei der Abstimmung<br />
gefehlt haben. Deshalb wird in der parlamentarischen Praxis in solchen<br />
Fällen regelmäßig namentliche Abstimmung gem. § 52 der<br />
Geschäftsordnung verlangt. Dabei genügt es nicht, durch Handaufheben<br />
die Mehrheit festzustellen; vielmehr geben die Abgeordneten<br />
eine Abstimmungskarte mit Namen und ihrem Votum (Ja, Nein,<br />
Enthaltung) ab, und im Plenarprotokoll wird das Abstimmungsverhalten<br />
eines jeden Abgeordneten veröffentlicht. Zudem führt<br />
die Nichtteilnahme an einer solchen Abstimmung zu einem Abzug<br />
von der Kostenpauschale des Abgeordneten. Sowohl dies als auch<br />
die politische Úffentlichkeitswirkung sorgen in der Regel für eine<br />
starke Beteiligung an der Abstimmung. Wird bei Einspruchsgesetzen<br />
auf diesem Wege der Einspruch des Bundesrates durch den<br />
Bundestag zurückgewiesen, ist das Gesetz zustande gekommen und<br />
kann in Kraft gesetzt werden.<br />
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