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" Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />
Wegen des Effekts des negativen Stimmgewichts hat das Bundesverfassungsgericht<br />
in seinem Urteil vom 3. Juli 2008 die damaligen<br />
Regelungen des Verfahrens der Sitzvergabe für verfassungswidrig<br />
erklärt und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung<br />
verpflichtet.<br />
Der Deutsche Bundestag hat sich daraufhin mit dem Gesetz zur<br />
Ønderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 für<br />
den vom Bundesverfassungsgericht als eine Möglichkeit beschriebenen<br />
Weg entschieden, die frühere Möglichkeit der Listenverbindung<br />
abzuschaffen und die Mandate künftig nach Sitzkontingenten<br />
der Länder zu vergeben.<br />
In seiner weiteren Entscheidung vom 25. Juli 2012 billigte das<br />
Bundesverfassungsgericht im Grundsatz diese Lösung. Es erklärte<br />
die Neuregelung gleichwohl für nichtig, weil das Sitzzuteilungsverfahren<br />
infolge der Bildung der Ländersitzkontingente nach der<br />
Wählerzahl noch immer den Effekt des negativen Stimmgewichts<br />
ermögliche. Daneben beanstandete das Gericht insbesondere eine<br />
größere Zahl von Ûberhangmandaten. Nach seiner Auffassung<br />
verstößt es gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und<br />
Chancengleichheit der Parteien, wenn das ausgleichslose Anfallen<br />
von Ûberhangmandaten in einem Umfang zugelassen wird, der<br />
den Charakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt.<br />
Ein angemessener Ausgleich zwischen dem mit der Verhältniswahl<br />
verfolgten Anliegen einer möglichst proportionalen Abbildung des<br />
Zweitstimmenergebnisses im Bundestag einerseits und dem mit<br />
der Personenwahl verbundenen Belang des Erhalts von Direktmandaten<br />
andererseits sei dann nicht mehr gewahrt, wenn die<br />
Zahl der Ûberhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung<br />
einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet.<br />
" Die Ønderung des Bundeswahlgesetzes<br />
Da seit diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein gültiges<br />
Wahlrecht mehr vorhanden war, nahmen die Bundestagsfraktionen<br />
unverzüglich Gespräche auf. Nach mehrmonatigen Verhandlungen<br />
und Hinzuziehung von Sachverständigen brachten die Fraktionen<br />
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