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" Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />

Wegen des Effekts des negativen Stimmgewichts hat das Bundesverfassungsgericht<br />

in seinem Urteil vom 3. Juli 2008 die damaligen<br />

Regelungen des Verfahrens der Sitzvergabe für verfassungswidrig<br />

erklärt und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung<br />

verpflichtet.<br />

Der Deutsche Bundestag hat sich daraufhin mit dem Gesetz zur<br />

Ønderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 für<br />

den vom Bundesverfassungsgericht als eine Möglichkeit beschriebenen<br />

Weg entschieden, die frühere Möglichkeit der Listenverbindung<br />

abzuschaffen und die Mandate künftig nach Sitzkontingenten<br />

der Länder zu vergeben.<br />

In seiner weiteren Entscheidung vom 25. Juli 2012 billigte das<br />

Bundesverfassungsgericht im Grundsatz diese Lösung. Es erklärte<br />

die Neuregelung gleichwohl für nichtig, weil das Sitzzuteilungsverfahren<br />

infolge der Bildung der Ländersitzkontingente nach der<br />

Wählerzahl noch immer den Effekt des negativen Stimmgewichts<br />

ermögliche. Daneben beanstandete das Gericht insbesondere eine<br />

größere Zahl von Ûberhangmandaten. Nach seiner Auffassung<br />

verstößt es gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und<br />

Chancengleichheit der Parteien, wenn das ausgleichslose Anfallen<br />

von Ûberhangmandaten in einem Umfang zugelassen wird, der<br />

den Charakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt.<br />

Ein angemessener Ausgleich zwischen dem mit der Verhältniswahl<br />

verfolgten Anliegen einer möglichst proportionalen Abbildung des<br />

Zweitstimmenergebnisses im Bundestag einerseits und dem mit<br />

der Personenwahl verbundenen Belang des Erhalts von Direktmandaten<br />

andererseits sei dann nicht mehr gewahrt, wenn die<br />

Zahl der Ûberhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung<br />

einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet.<br />

" Die Ønderung des Bundeswahlgesetzes<br />

Da seit diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein gültiges<br />

Wahlrecht mehr vorhanden war, nahmen die Bundestagsfraktionen<br />

unverzüglich Gespräche auf. Nach mehrmonatigen Verhandlungen<br />

und Hinzuziehung von Sachverständigen brachten die Fraktionen<br />

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