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genen Fassung zugestimmt. Heute hat<br />

der Bundesrat darüber zu entscheiden,<br />

ob er dem Gesetz gemäß <strong>Artikel</strong> 105<br />

Abs. 3 des Grundgesetzes in der so geänderten<br />

Fassung ebenfalls zustimmt. –<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.<br />

Präsident Peter Müller: Ich bedanke<br />

mich bei dem Herrn Berichterstatter für<br />

die Darlegung des Ergebnisses der Beratungen<br />

des Vermittlungsausschusses sowie<br />

für die notwendigen und richtigen<br />

Klarstellungen zum Bedeutungsgehalt<br />

des <strong>Artikel</strong>s 106 Grundgesetz.<br />

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.<br />

– Eine Erklärung zu Protokoll hat Minister<br />

Krautscheid (Nordrhein-Westfalen)<br />

abgegeben.<br />

Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem<br />

Gesetz in der vom Deutschen Bundestag<br />

auf Grund der Einigungsvorschläge des<br />

Vermittlungsausschusses geänderten Fassung<br />

zustimmen möchte, den bitte ich um<br />

das Handzeichen. – Das ist die Mehrheit.<br />

Es ist so beschlossen.<br />

...<br />

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hatte, konnte es<br />

endgültig in Kraft gesetzt werden (s. S. 139, Ausfertigung und Verkündung<br />

des Gesetzes).<br />

Wenn es sich bei dem Gesetz nicht um ein Zustimmungsgesetz,<br />

sondern um ein Einspruchsgesetz gehandelt hätte, wäre das Verfahren<br />

nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den<br />

Bundesrat und nach Vorliegen des Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschusses<br />

folgendermaßen gewesen: Auch <strong>hier</strong> hätte<br />

sich zunächst der Bundestag in „vierter Lesung“ (s.o.) mit dem Einigungsvorschlag<br />

des Vermittlungsausschusses befassen müssen.<br />

Bei Annahme des Einigungsvorschlages durch den Bundestag hätte<br />

dann der Bundesrat darüber befinden müssen, ob er das Gesetz in<br />

der durch den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses geänderten<br />

Form akzeptieren will und deshalb davon absieht, innerhalb<br />

einer Frist von zwei Wochen gegen das Gesetz Einspruch einzulegen.<br />

Dann wäre das Gesetz zustande gekommen. Bei einem<br />

Einspruch des Bundesrates gelten für das weitere Verfahren im<br />

Bundestag, die sog. „fünfte Lesung“, wiederum besondere Regeln:<br />

Ein Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates<br />

kann nur von einer Fraktion oder von Abgeordneten in Fraktionsstärke<br />

– derzeit also 31 Abgeordnete – gestellt werden. Vor der Abstimmung<br />

über den Antrag auf Zurückweisung des Einspruchs findet<br />

keine Aussprache statt; es <strong>können</strong> aber Erklärungen abgegeben<br />

werden, in denen die Fraktionen ihren Standpunkt darlegen. Und<br />

weil für die Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates im<br />

Bundestag die absolute Mehrheit bzw. sogar eine doppelt qualifizierte<br />

Mehrheit erforderlich ist, wenn der Bundesrat den Einspruch<br />

mit zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen hat, sieht die Ge-<br />

137

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