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genen Fassung zugestimmt. Heute hat<br />
der Bundesrat darüber zu entscheiden,<br />
ob er dem Gesetz gemäß <strong>Artikel</strong> 105<br />
Abs. 3 des Grundgesetzes in der so geänderten<br />
Fassung ebenfalls zustimmt. –<br />
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.<br />
Präsident Peter Müller: Ich bedanke<br />
mich bei dem Herrn Berichterstatter für<br />
die Darlegung des Ergebnisses der Beratungen<br />
des Vermittlungsausschusses sowie<br />
für die notwendigen und richtigen<br />
Klarstellungen zum Bedeutungsgehalt<br />
des <strong>Artikel</strong>s 106 Grundgesetz.<br />
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.<br />
– Eine Erklärung zu Protokoll hat Minister<br />
Krautscheid (Nordrhein-Westfalen)<br />
abgegeben.<br />
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem<br />
Gesetz in der vom Deutschen Bundestag<br />
auf Grund der Einigungsvorschläge des<br />
Vermittlungsausschusses geänderten Fassung<br />
zustimmen möchte, den bitte ich um<br />
das Handzeichen. – Das ist die Mehrheit.<br />
Es ist so beschlossen.<br />
...<br />
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hatte, konnte es<br />
endgültig in Kraft gesetzt werden (s. S. 139, Ausfertigung und Verkündung<br />
des Gesetzes).<br />
Wenn es sich bei dem Gesetz nicht um ein Zustimmungsgesetz,<br />
sondern um ein Einspruchsgesetz gehandelt hätte, wäre das Verfahren<br />
nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den<br />
Bundesrat und nach Vorliegen des Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschusses<br />
folgendermaßen gewesen: Auch <strong>hier</strong> hätte<br />
sich zunächst der Bundestag in „vierter Lesung“ (s.o.) mit dem Einigungsvorschlag<br />
des Vermittlungsausschusses befassen müssen.<br />
Bei Annahme des Einigungsvorschlages durch den Bundestag hätte<br />
dann der Bundesrat darüber befinden müssen, ob er das Gesetz in<br />
der durch den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses geänderten<br />
Form akzeptieren will und deshalb davon absieht, innerhalb<br />
einer Frist von zwei Wochen gegen das Gesetz Einspruch einzulegen.<br />
Dann wäre das Gesetz zustande gekommen. Bei einem<br />
Einspruch des Bundesrates gelten für das weitere Verfahren im<br />
Bundestag, die sog. „fünfte Lesung“, wiederum besondere Regeln:<br />
Ein Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates<br />
kann nur von einer Fraktion oder von Abgeordneten in Fraktionsstärke<br />
– derzeit also 31 Abgeordnete – gestellt werden. Vor der Abstimmung<br />
über den Antrag auf Zurückweisung des Einspruchs findet<br />
keine Aussprache statt; es <strong>können</strong> aber Erklärungen abgegeben<br />
werden, in denen die Fraktionen ihren Standpunkt darlegen. Und<br />
weil für die Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates im<br />
Bundestag die absolute Mehrheit bzw. sogar eine doppelt qualifizierte<br />
Mehrheit erforderlich ist, wenn der Bundesrat den Einspruch<br />
mit zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen hat, sieht die Ge-<br />
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