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das Gesetzgebungsverfahren und dafür, ob der Bundestag das<br />

Gesetz letztlich durchsetzen kann. <strong>Sie</strong> ist nicht immer leicht zu beantworten.<br />

Nicht selten gibt es darüber Konflikte zwischen Bundesregierung<br />

und Bundestag auf der einen und Bundesrat auf der<br />

anderen Seite, und in mehr als einem Fall hat erst das Bundesverfassungsgericht<br />

entschieden, ob ein Gesetz der Zustimmung des<br />

Bundesrates bedurft hat oder hätte. Fehlende Zustimmung bei<br />

einem zustimmungspflichtigen Gesetz führt zu dessen Nichtigkeit.<br />

In unserem Beispiel handelte es sich unzweifelhaft um ein Zustimmungsgesetz,<br />

weil es auch Vorschriften zu Steuern enthielt, deren<br />

Aufkommen zum Teil den Ländern zufließt (<strong>Artikel</strong> 105 Absatz 3<br />

Grundgesetz). Der Bundesrat hatte indes inhaltliche Einwände gegen<br />

das Gesetz. Nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen<br />

und es, entsprechend der Vorschrift des <strong>Artikel</strong>s 77 Absatz 1<br />

Grundgesetz, nach seiner Annahme „unverzüglich dem Bundesrate“<br />

zugeleitet hatte, hatte dieser in seinen zuständigen Ausschüssen<br />

beraten und war in seiner 852. Plenarsitzung vom 5. Dezember<br />

2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass er dem Gesetz in dieser<br />

Fassung nicht zustimmen könne und die Einberufung des Vermittlungsausschusses<br />

verlangen wolle.<br />

Bei Zustimmungsgesetzen kann die Einberufung des Vermittlungsausschusses<br />

übrigens auch vom Bundestag und von der Bundesregierung<br />

verlangt werden; denn der Bundesrat ist <strong>hier</strong> nicht verpflichtet,<br />

den Vermittlungsausschuss anzurufen, wenn er ein solches<br />

Gesetz durch Verweigerung seiner Zustimmung scheitern lassen<br />

will. Bundestag und Bundesregierung erhalten <strong>hier</strong> also ein Instrument,<br />

um durch ein Vermittlungsverfahren das Scheitern des Gesetzes<br />

abzuwenden.<br />

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