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das Gesetzgebungsverfahren und dafür, ob der Bundestag das<br />
Gesetz letztlich durchsetzen kann. <strong>Sie</strong> ist nicht immer leicht zu beantworten.<br />
Nicht selten gibt es darüber Konflikte zwischen Bundesregierung<br />
und Bundestag auf der einen und Bundesrat auf der<br />
anderen Seite, und in mehr als einem Fall hat erst das Bundesverfassungsgericht<br />
entschieden, ob ein Gesetz der Zustimmung des<br />
Bundesrates bedurft hat oder hätte. Fehlende Zustimmung bei<br />
einem zustimmungspflichtigen Gesetz führt zu dessen Nichtigkeit.<br />
In unserem Beispiel handelte es sich unzweifelhaft um ein Zustimmungsgesetz,<br />
weil es auch Vorschriften zu Steuern enthielt, deren<br />
Aufkommen zum Teil den Ländern zufließt (<strong>Artikel</strong> 105 Absatz 3<br />
Grundgesetz). Der Bundesrat hatte indes inhaltliche Einwände gegen<br />
das Gesetz. Nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen<br />
und es, entsprechend der Vorschrift des <strong>Artikel</strong>s 77 Absatz 1<br />
Grundgesetz, nach seiner Annahme „unverzüglich dem Bundesrate“<br />
zugeleitet hatte, hatte dieser in seinen zuständigen Ausschüssen<br />
beraten und war in seiner 852. Plenarsitzung vom 5. Dezember<br />
2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass er dem Gesetz in dieser<br />
Fassung nicht zustimmen könne und die Einberufung des Vermittlungsausschusses<br />
verlangen wolle.<br />
Bei Zustimmungsgesetzen kann die Einberufung des Vermittlungsausschusses<br />
übrigens auch vom Bundestag und von der Bundesregierung<br />
verlangt werden; denn der Bundesrat ist <strong>hier</strong> nicht verpflichtet,<br />
den Vermittlungsausschuss anzurufen, wenn er ein solches<br />
Gesetz durch Verweigerung seiner Zustimmung scheitern lassen<br />
will. Bundestag und Bundesregierung erhalten <strong>hier</strong> also ein Instrument,<br />
um durch ein Vermittlungsverfahren das Scheitern des Gesetzes<br />
abzuwenden.<br />
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