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schieht nur, wenn es von einer Fraktion oder mindestens 5 vom<br />

Hundert der Abgeordneten verlangt wird. Auch Ønderungsanträge<br />

sind in der dritten Lesung nicht mehr von einzelnen Abgeordneten,<br />

sondern nur noch von Fraktionen oder einer Anzahl von Abgeordneten<br />

in Fraktionsstärke zulässig und dürfen sich nur auf Bestimmungen<br />

beziehen, zu denen in zweiter Beratung Ønderungen beschlossen<br />

wurden.<br />

Schließlich wurde im Anschluss an die dritte Beratung des Gesetzentwurfs<br />

noch über mehrere Entschließungsanträge abgestimmt,<br />

die die Oppositionsfraktionen zum Familienleistungsgesetz eingebracht<br />

hatten. Entschließungen sollen die Auffassung des Deutschen<br />

Bundestages zu bestimmten, auf der Tagesordnung stehenden<br />

Beratungsgegenständen zum Ausdruck bringen. Meist soll die<br />

Bundesregierung zu einem konkreten Verhalten aufgefordert werden.<br />

<strong>Sie</strong> sind auch ein häufig eingesetztes Mittel von Oppositionsfraktionen,<br />

ihre Auffassung zu einem beratenen Thema zu<br />

dokumentieren. Entschließungsanträge <strong>können</strong> von einer Fraktion<br />

oder fünf vom Hundert der Abgeordneten (derzeit also 31) eingebracht<br />

werden und werden im Anschluss an die abschließende Beratung<br />

eines Gesetzes oder anderer Vorlagen zur Abstimmung gestellt.<br />

In unserem Beispiel kommt hinzu, dass eine Fraktion zu ihrem Entschließungsantrag<br />

die Durchführung einer namentlichen Abstimmung<br />

beantragt hat. Diesem Antrag musste entsprochen werden,<br />

da es sich um ein so genanntes Minderheitsrecht (Verlangen) handelt.<br />

Dem Stenografischen Bericht lässt sich in diesem Fall das<br />

Stimmverhalten jedes Abgeordneten entnehmen (zum Verfahren<br />

vgl. Seite 26 f.).<br />

Eine besondere Gruppe von Gesetzen, durch die Verträge mit auswärtigen<br />

Staaten angenommen oder abgelehnt werden (Ratifikationsgesetze),<br />

wird nur in zwei Lesungen behandelt. Der Bundestag<br />

hat in diesen Fällen nur die Möglichkeit, im Ganzen zuzustimmen<br />

oder abzulehnen, weil der Vertrag in seinem endgültigen Text mit<br />

dem auswärtigen Partner durch die Bundesregierung ausgehandelt<br />

wurde und nicht noch in Einzelheiten vom Bundestag einseitig geändert<br />

werden kann.<br />

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