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Die zweite und die dritte Lesung<br />
Nachdem der Ausschuss seine Arbeit getan hat, müssen erneut die<br />
Fraktionen entscheiden, wie sie zu der nun entstandenen Gesetzesvorlage<br />
stehen. Die Fachleute der Fraktionen kennen sie zwar<br />
genau, aber nun geht es darum, dass alle Mitglieder sich eine Meinung<br />
zu dem Entwurf bilden <strong>können</strong>. Also wird, gegebenenfalls<br />
nach nochmaligen Ûberlegungen in den zuständigen Arbeitskreisen<br />
oder -gruppen und nach Information des Fraktionsvorstandes, in<br />
einer Vollversammlung jeder Fraktion dieses Thema mit auf die<br />
Tagesordnung gesetzt, um durch Beschluss zu entscheiden, ob die<br />
Fraktion dieser Fassung zustimmen, ob und welche Ønderungsanträge<br />
sie stellen und wen sie als Redner für die Aussprache benennen<br />
soll.<br />
Im Øltestenrat vereinbaren die Fraktionen dann den Termin für die<br />
zweite Beratung des Entwurfs. Er erscheint auf der Tagesordnung<br />
der vorgesehenen Plenarsitzung und wird entsprechend der Tagesordnung<br />
vom sitzungsleitenden Präsidenten aufgerufen. Der Präsident<br />
gibt, wenn es gewünscht wird, zunächst dem oder den Berichterstattern<br />
die Möglichkeit, den schriftlichen Bericht zu ergänzen.<br />
Dann beginnt die allgemeine Aussprache, und es folgt entweder<br />
eine Einzelberatung, in der alle Bestimmungen aufgerufen und zur<br />
Abstimmung gestellt werden, oder es wird – insbesondere wenn<br />
keine Ønderungsanträge gestellt werden – über alle Teile des<br />
Gesetzentwurfs gemeinsam abgestimmt. Ønderungsanträge <strong>können</strong><br />
in der zweiten Lesung nicht nur von Fraktionen oder antragsberechtigten<br />
Gruppen, sondern von jedem einzelnen Abgeordneten<br />
gestellt werden. Das ist wichtig für Abgeordnete, die keiner Fraktion<br />
angehören. Praktisch bedeutsam ist es vor allem aber auch<br />
deshalb, weil die Möglichkeit, als Einzelner Ønderungsanträge zu<br />
stellen, die Fraktionen zwingt, Bedenken und abweichende Vorstellungen<br />
ihrer Mitglieder ernst zu nehmen und im Laufe der Beratungen<br />
entweder zu berücksichtigen oder diese Bedenken zu zerstreuen.<br />
Denn würde eine Fraktion versuchen, die Auffassungen<br />
von an dem Entwurf interessierten Mitgliedern einfach zu übergehen,<br />
müsste sie damit rechnen, dass diese ihre abweichende<br />
Meinung in öffentlicher Sitzung des Bundestages durch Ønderungsanträge<br />
und vielleicht durch abweichendes Abstimmungsverhalten<br />
deutlich machen, was dieser Fraktion in der Úffentlichkeit als Zerstrittenheit<br />
oder Entscheidungsschwäche angekreidet werden<br />
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