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Beschlussempfehlung und Bericht<br />
des Ausschusses<br />
Hat der Ausschuss einen Gesetzentwurf zu Ende beraten und eine<br />
Empfehlung für das Plenum beschlossen, beginnt der zweite Teil<br />
der Arbeit der Berichterstatter: In einem schriftlichen Bericht an<br />
das Plenum des Bundestages legen sie den Gang der Beratungen in<br />
ihrem, dem federführenden Ausschuss, und in den mitberatenden<br />
Ausschüssen dar. Dabei erläutern sie insbesondere, welche Gründe<br />
der Ausschuss hatte, von der Regierungsvorlage abzuweichen.<br />
Ebenso sind sie verpflichtet, die Ansichten etwa überstimmter Minderheiten<br />
mitzuteilen.<br />
Dem Bericht vorangestellt wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses<br />
an das Plenum. Diese kann lauten, den Gesetzentwurf anzunehmen,<br />
abzulehnen oder – falls alle Fraktionen im Ausschuss<br />
zustimmen – für erledigt zu erklären. Wird die Annahme empfohlen,<br />
so ist weiterhin mitzuteilen, ob der Gesetzentwurf unverändert,<br />
mit vom Ausschuss empfohlenen Ønderungen oder in einer vom<br />
Ausschuss verabschiedeten und der Beschlussempfehlung beigegebenen<br />
Fassung angenommen werden soll. Vorangestellt wird der<br />
Beschlussempfehlung ein Vorblatt mit der bereits beim Gesetzentwurf<br />
dargestellten Einteilung. Darin wird auch mitgeteilt, mit<br />
welcher Mehrheit der Entwurf im Ausschuss angenommen wurde.<br />
In unserem Beispiel ist unter „B. Lösung“ des Vorblatts der in der<br />
Folge auszugsweise abgedruckten Beschlussempfehlung das Stimmverhalten<br />
der Fraktionen im Finanzausschuss wiedergegeben. Beschlussempfehlung<br />
und Bericht werden als Bundestagsdrucksache<br />
gedruckt und an alle Abgeordneten verteilt.<br />
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