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Beschlussempfehlung und Bericht<br />

des Ausschusses<br />

Hat der Ausschuss einen Gesetzentwurf zu Ende beraten und eine<br />

Empfehlung für das Plenum beschlossen, beginnt der zweite Teil<br />

der Arbeit der Berichterstatter: In einem schriftlichen Bericht an<br />

das Plenum des Bundestages legen sie den Gang der Beratungen in<br />

ihrem, dem federführenden Ausschuss, und in den mitberatenden<br />

Ausschüssen dar. Dabei erläutern sie insbesondere, welche Gründe<br />

der Ausschuss hatte, von der Regierungsvorlage abzuweichen.<br />

Ebenso sind sie verpflichtet, die Ansichten etwa überstimmter Minderheiten<br />

mitzuteilen.<br />

Dem Bericht vorangestellt wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses<br />

an das Plenum. Diese kann lauten, den Gesetzentwurf anzunehmen,<br />

abzulehnen oder – falls alle Fraktionen im Ausschuss<br />

zustimmen – für erledigt zu erklären. Wird die Annahme empfohlen,<br />

so ist weiterhin mitzuteilen, ob der Gesetzentwurf unverändert,<br />

mit vom Ausschuss empfohlenen Ønderungen oder in einer vom<br />

Ausschuss verabschiedeten und der Beschlussempfehlung beigegebenen<br />

Fassung angenommen werden soll. Vorangestellt wird der<br />

Beschlussempfehlung ein Vorblatt mit der bereits beim Gesetzentwurf<br />

dargestellten Einteilung. Darin wird auch mitgeteilt, mit<br />

welcher Mehrheit der Entwurf im Ausschuss angenommen wurde.<br />

In unserem Beispiel ist unter „B. Lösung“ des Vorblatts der in der<br />

Folge auszugsweise abgedruckten Beschlussempfehlung das Stimmverhalten<br />

der Fraktionen im Finanzausschuss wiedergegeben. Beschlussempfehlung<br />

und Bericht werden als Bundestagsdrucksache<br />

gedruckt und an alle Abgeordneten verteilt.<br />

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