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Organisation und Arbeitsweise<br />
Beginn der Wahlperiode<br />
" Wahl, allgemein<br />
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,<br />
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer<br />
von vier Jahren (Wahlperiode) gewählt (<strong>Artikel</strong> 38, 39 des Grundgesetzes<br />
– GG);<br />
. allgemein bedeutet, dass das Wahlrecht jeder Staatsbürgerin und<br />
jedem Staatsbürger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) zusteht;<br />
. unmittelbar bedeutet, dass die Wählerin und der Wähler die<br />
Kandidaten und Kandidatinnen zur Bundestagswahl unmittelbar<br />
wählt, die Zwischenschaltung von Wahlmännern und/oder<br />
Wahlfrauen verfassungswidrig wäre;<br />
. frei bedeutet, dass auf die Wählerinnen und Wähler von keiner<br />
Seite ein irgendwie gearteter Druck zu Gunsten oder zu Ungunsten<br />
einer bestimmten Stimmabgabe ausgeübt werden darf;<br />
. gleich bedeutet, dass jede Stimme grundsätzlich das gleiche Gewicht<br />
für die Zusammensetzung des Bundestages hat;<br />
. geheim bedeutet, dass niemand von anderen wissen darf, wie<br />
diese gewählt haben, es sei denn, die Wählerin oder der Wähler<br />
gäbe dies selbst bekannt.<br />
Mit der Wahl erhalten die Abgeordneten von den Wählerinnen und<br />
Wählern den Auftrag (das Mandat), die Interessen des ganzen<br />
Volkes zu vertreten und damit in der Form der repräsentativen<br />
Demokratie des Grundgesetzes die Herrschaft des Volkes zu<br />
verwirklichen. <strong>Diesen</strong> Auftrag erfüllen sie, indem sie die dem Bundestag<br />
zukommenden Funktionen – Mehrheitsbildung, Bestellung<br />
der Regierung und anderer Verfassungsorgane, parlamentarische<br />
Kontrolle der Exekutive, Gesetzgebung, Haushaltsbewilligung, Integrationsfunktion<br />
– wahrnehmen.<br />
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