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Organisation und Arbeitsweise<br />

Beginn der Wahlperiode<br />

" Wahl, allgemein<br />

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,<br />

unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer<br />

von vier Jahren (Wahlperiode) gewählt (<strong>Artikel</strong> 38, 39 des Grundgesetzes<br />

– GG);<br />

. allgemein bedeutet, dass das Wahlrecht jeder Staatsbürgerin und<br />

jedem Staatsbürger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) zusteht;<br />

. unmittelbar bedeutet, dass die Wählerin und der Wähler die<br />

Kandidaten und Kandidatinnen zur Bundestagswahl unmittelbar<br />

wählt, die Zwischenschaltung von Wahlmännern und/oder<br />

Wahlfrauen verfassungswidrig wäre;<br />

. frei bedeutet, dass auf die Wählerinnen und Wähler von keiner<br />

Seite ein irgendwie gearteter Druck zu Gunsten oder zu Ungunsten<br />

einer bestimmten Stimmabgabe ausgeübt werden darf;<br />

. gleich bedeutet, dass jede Stimme grundsätzlich das gleiche Gewicht<br />

für die Zusammensetzung des Bundestages hat;<br />

. geheim bedeutet, dass niemand von anderen wissen darf, wie<br />

diese gewählt haben, es sei denn, die Wählerin oder der Wähler<br />

gäbe dies selbst bekannt.<br />

Mit der Wahl erhalten die Abgeordneten von den Wählerinnen und<br />

Wählern den Auftrag (das Mandat), die Interessen des ganzen<br />

Volkes zu vertreten und damit in der Form der repräsentativen<br />

Demokratie des Grundgesetzes die Herrschaft des Volkes zu<br />

verwirklichen. <strong>Diesen</strong> Auftrag erfüllen sie, indem sie die dem Bundestag<br />

zukommenden Funktionen – Mehrheitsbildung, Bestellung<br />

der Regierung und anderer Verfassungsorgane, parlamentarische<br />

Kontrolle der Exekutive, Gesetzgebung, Haushaltsbewilligung, Integrationsfunktion<br />

– wahrnehmen.<br />

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