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Der <strong>hier</strong> behandelte Gesetzentwurf hat für den Bundeshaushalt<br />
erhebliche Kosten erwarten lassen (vgl. im oben abgedruckten Vorblatt<br />
den Abschnitt „D.“). Bei Vorhaben mit beträchtlichen Kostenfolgen<br />
ist das Verfahren noch etwas komplizierter: Hier beauftragt<br />
das Plenum in erster Lesung den Haushaltsausschuss mit der<br />
Prüfung, ob der Entwurf mit der Haushaltslage vereinbar ist. Dieser<br />
Bericht des Haushaltsausschusses, nach dem einschlägigen §96<br />
der GOBT als „96er-Bericht“ bezeichnet, wird <strong>direkt</strong> dem Plenum<br />
zur zweiten Beratung vorgelegt, also nicht wie die Stellungnahme<br />
der mitberatenden Ausschüsse dem federführenden Ausschuss zugeleitet.<br />
Das bedeutet, dass der federführende Ausschuss nicht frei<br />
darin ist, ob er sich Bedenken des Haushaltsausschusses zu Eigen<br />
macht oder nicht, wie er das hinsichtlich der Stellungnahmen mitberatender<br />
Ausschüsse kann. Beim Haushalt wäre eine solche Entscheidungsfreiheit<br />
einzelner Fachausschüsse nicht akzeptabel: Der<br />
Bundeshaushalt muss nach <strong>Artikel</strong> 110 Grundgesetz in Einnahmen<br />
und Ausgaben ausgeglichen sein. Bringt ein Entwurf neue Ausgaben,<br />
für die im Haushalt zunächst kein Ausgleich vorhanden ist,<br />
so muss das Plenum des Bundestages für eine Deckung dieser Ausgaben<br />
sorgen – der Haushaltsausschuss legt dazu einen Deckungsvorschlag<br />
vor –, weil andernfalls der Gesetzentwurf nicht verabschiedet<br />
werden könnte. Bei allen diesen als Finanzvorlagen<br />
bezeichneten Gesetzentwürfen muss daher der Haushaltsausschuss<br />
eingeschaltet werden und einen eigenständigen Bericht vorlegen.<br />
Die Ausschüsse sind im Rahmen der Vorschriften der Geschäftsordnung<br />
relativ beweglich in der Gestaltung ihrer Arbeit und in der<br />
Aufstellung ihrer Tagesordnung. Gewisse gemeinsame Regeln und<br />
Verfahrensschritte gelten aber für alle. So werden für jeden dem<br />
Ausschuss überwiesenen Gesetzentwurf Abgeordnete dieses Ausschusses<br />
zu Berichterstattern für diese Vorlage benannt, in der Regel<br />
auf Vorschlag der Fraktionen. Diese sind – neben dem oder der<br />
Vorsitzenden – verantwortlich für den Fortgang der Beratungen<br />
und die Erstellung des Beratungsergebnisses; insbesondere haben<br />
sie den Bericht an das Plenum – gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden<br />
des Ausschusses – zu unterschreiben. Die Berichterstatter<br />
müssen sich in besonderer Weise mit dem Inhalt und den politischen<br />
Schwerpunkten des Entwurfs vertraut machen, sich mit einschlägigen<br />
Stellungnahmen und mit der Fachliteratur sowie mit<br />
den Forderungen und Wünschen von Verbänden und Organisationen,<br />
daneben auch mit den in der Presse geäußerten Auffassungen<br />
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