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Der <strong>hier</strong> behandelte Gesetzentwurf hat für den Bundeshaushalt<br />

erhebliche Kosten erwarten lassen (vgl. im oben abgedruckten Vorblatt<br />

den Abschnitt „D.“). Bei Vorhaben mit beträchtlichen Kostenfolgen<br />

ist das Verfahren noch etwas komplizierter: Hier beauftragt<br />

das Plenum in erster Lesung den Haushaltsausschuss mit der<br />

Prüfung, ob der Entwurf mit der Haushaltslage vereinbar ist. Dieser<br />

Bericht des Haushaltsausschusses, nach dem einschlägigen §96<br />

der GOBT als „96er-Bericht“ bezeichnet, wird <strong>direkt</strong> dem Plenum<br />

zur zweiten Beratung vorgelegt, also nicht wie die Stellungnahme<br />

der mitberatenden Ausschüsse dem federführenden Ausschuss zugeleitet.<br />

Das bedeutet, dass der federführende Ausschuss nicht frei<br />

darin ist, ob er sich Bedenken des Haushaltsausschusses zu Eigen<br />

macht oder nicht, wie er das hinsichtlich der Stellungnahmen mitberatender<br />

Ausschüsse kann. Beim Haushalt wäre eine solche Entscheidungsfreiheit<br />

einzelner Fachausschüsse nicht akzeptabel: Der<br />

Bundeshaushalt muss nach <strong>Artikel</strong> 110 Grundgesetz in Einnahmen<br />

und Ausgaben ausgeglichen sein. Bringt ein Entwurf neue Ausgaben,<br />

für die im Haushalt zunächst kein Ausgleich vorhanden ist,<br />

so muss das Plenum des Bundestages für eine Deckung dieser Ausgaben<br />

sorgen – der Haushaltsausschuss legt dazu einen Deckungsvorschlag<br />

vor –, weil andernfalls der Gesetzentwurf nicht verabschiedet<br />

werden könnte. Bei allen diesen als Finanzvorlagen<br />

bezeichneten Gesetzentwürfen muss daher der Haushaltsausschuss<br />

eingeschaltet werden und einen eigenständigen Bericht vorlegen.<br />

Die Ausschüsse sind im Rahmen der Vorschriften der Geschäftsordnung<br />

relativ beweglich in der Gestaltung ihrer Arbeit und in der<br />

Aufstellung ihrer Tagesordnung. Gewisse gemeinsame Regeln und<br />

Verfahrensschritte gelten aber für alle. So werden für jeden dem<br />

Ausschuss überwiesenen Gesetzentwurf Abgeordnete dieses Ausschusses<br />

zu Berichterstattern für diese Vorlage benannt, in der Regel<br />

auf Vorschlag der Fraktionen. Diese sind – neben dem oder der<br />

Vorsitzenden – verantwortlich für den Fortgang der Beratungen<br />

und die Erstellung des Beratungsergebnisses; insbesondere haben<br />

sie den Bericht an das Plenum – gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden<br />

des Ausschusses – zu unterschreiben. Die Berichterstatter<br />

müssen sich in besonderer Weise mit dem Inhalt und den politischen<br />

Schwerpunkten des Entwurfs vertraut machen, sich mit einschlägigen<br />

Stellungnahmen und mit der Fachliteratur sowie mit<br />

den Forderungen und Wünschen von Verbänden und Organisationen,<br />

daneben auch mit den in der Presse geäußerten Auffassungen<br />

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