22.08.2013 Aufrufe

Bayerisches Landesamt für Steuern AO-Kartei

Bayerisches Landesamt für Steuern AO-Kartei

Bayerisches Landesamt für Steuern AO-Kartei

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

§ 122<br />

<strong>AO</strong>-<strong>Kartei</strong><br />

Datum: 11.09.2006 Karte 2<br />

Az: S 0284 – 51 St41M<br />

Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland nach § 9 VwZG<br />

1. Allgemeines<br />

Die Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland wird durch den seit<br />

01.02.2006 in Kraft getretenen § 9 VwZG (bisher: § 14 VwZG) neu geregelt.<br />

Danach können gem. § 9 Abs. 1 VwZG Verwaltungsakte wie folgt zugestellt<br />

werden:<br />

• durch (internationales) Einschreiben mit Rückschein, soweit die<br />

Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich<br />

zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),<br />

• auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates<br />

oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische<br />

Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

VwZG),<br />

• auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person,<br />

die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung<br />

der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige<br />

einer solchen Person, wenn diese das Recht der<br />

Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG),<br />

• durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5<br />

VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.<br />

Die Formulierung „völkerrechtlich zulässig“ in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG umfasst<br />

nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch Völkergewohnheitsrecht,<br />

ausdrücklich nichtvertragliches Einverständnis, aber insbesondere<br />

auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch<br />

den Staat, in dem zugestellt werden soll. Es ist deshalb bis auf weiteres davon<br />

auszugehen, dass in allen Staaten zumindest eine Tolerierung im vorgenannten<br />

Sinne gegeben ist.<br />

2. Bekanntgabe/Zustellung durch die Post<br />

Die unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland<br />

ist nur im Verhältnis zu solchen Ländern zulässig, die dies gestatten.<br />

Nr. 20/2006


Derzeit ist dies bei den in der neugefassten Nr. 1.8.4 des AE<strong>AO</strong> zu § 122 1<br />

genannten Staaten der Fall. Es kann davon ausgegangen werden, dass die<br />

vorgenannten Staaten auch mit einer Übermittlung durch Telefax einverstanden<br />

sind.<br />

Ist eine Zustellung durchzuführen (vgl. Tz. 3), ist diese unmittelbar durch<br />

Versendung eines (internationalen) Einschreibens mit Rückschein vom Finanzamt<br />

zu veranlassen. Eine Vorlage an das Bayer. <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

ist nicht mehr erforderlich.<br />

Das Bundeszentralamt <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong> hat mitgeteilt, dass die Konsulate und<br />

Botschaften Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG nur noch in<br />

besonders begründeten Ausnahmefällen nachkommen. Daher wird eine<br />

Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG nur noch dann möglich sein, wenn<br />

im Einzelfall wegen drohender Festsetzungsverjährung ein einwandfreier<br />

Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts erforderlich ist oder wegen<br />

Scheiterns der Zustellung durch internationales Einschreiben mit Rückschein<br />

die Zustellung sicher zu stellen ist.<br />

3. Zuzustellende Schriftstücke<br />

Für eine Zustellung im Ausland kommen in erster Linie zustellungsbedürftige<br />

Verwaltungsakte in Betracht:<br />

Ladungen zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<br />

(§ 284 Abs. 6 <strong>AO</strong>),<br />

Pfändungsverfügungen (§ 309 Abs. 2 <strong>AO</strong>),<br />

Arrestanordnungen (§ 324 Abs. 2, § 326 Abs. 4 <strong>AO</strong>),<br />

Verwaltungsakte, bei denen die Finanzbehörde die Zustellung angeordnet<br />

hat (§ 122 Abs. 5 <strong>AO</strong>).<br />

4. Zustellungsersuchen <strong>für</strong> Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG in<br />

besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

Die Zustellungsersuchen sind mit der UNIFA-Word-Vorlage (Ordner Allgemeines/Zustellung<br />

nach § 9 VwZG) in 2-facher Ausfertigung dem Bayerischen<br />

<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong> vorzulegen. Der Dienstweg ist einzuhalten.<br />

Im einzelnen bitte ich folgendes zu beachten:<br />

In dem Ersuchen ist darzulegen, aufgrund welcher besonderen Umstände<br />

die Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG erfolgen soll.<br />

Für jeden Zustellungsempfänger ist ein gesondertes Ersuchen vorzulegen.<br />

Die Zustellung eines Verwaltungsakts an mehrere Personen gemeinsam<br />

ist nicht möglich. Es kann nur an einen bestimmten Empfän-<br />

1 Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien,<br />

Kanada, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,<br />

Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Ungarn, USA (vgl. AIS: <strong>AO</strong>/FGO, Änderung<br />

des AE<strong>AO</strong>, eingestellt am 11.07.2006)<br />

- 2 -


<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

§ 122<br />

<strong>AO</strong>-<strong>Kartei</strong><br />

Datum: 11.09.2006 Karte 2<br />

Az. S 0284 - 51 St 41M<br />

ger zugestellt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Zustellung an Ehegatten<br />

(vgl. AE<strong>AO</strong> zu § 122, Tz. 3.2 u. 3.4).<br />

In dem Ersuchen sind die zuzustellenden Schriftstücke einzeln aufzuführen.<br />

Name und Anschrift des Zustellungsempfängers sind genau<br />

anzugeben. Die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers ist<br />

mitzuteilen, weil sie <strong>für</strong> die Form der Zustellung im Ausland von Bedeutung<br />

sein kann. Ist sie nicht bekannt, ist dies zu vermerken.<br />

Die zuzustellenden Schriftstücke sind sorgfältig auf formelle und sachliche<br />

Richtigkeit zu prüfen. Sie sind mit der ausländischen Anschrift des<br />

Zustellungsempfängers und mit einem zeitnahen Datum zu versehen.<br />

Sofern sie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, bitte ich als Hinweis<br />

auf den Beginn der Rechtsbehelfsfrist die Formulierung "Die Rechtsbehelfsfrist<br />

beginnt mit Ablauf des Tages der Zustellung" zu verwenden;<br />

alle sonst in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Ausführungen<br />

sind zu streichen, da sie nicht zutreffen.<br />

Zahlungstermine und sonstige vom Finanzamt festgesetzte Termine<br />

dürfen nicht auf einen bestimmten Tag festgelegt werden, sondern sind<br />

vom Tag der Zustellung abhängig zu machen (z.B. "Zahlen Sie bitte einen<br />

Monat nach Zustellung dieses Bescheids").<br />

Dem Zustellungsersuchen ist ein unverschlossener Briefumschlag (kein<br />

Fensterkuvert!) beizufügen, der die Anschrift des Empfängers, die Anschrift<br />

der absendenden Behörde und das Aktenzeichen tragen soll.<br />

5. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 123 <strong>AO</strong><br />

Von der durch § 9 Abs. 3 VwZG eingeräumten Möglichkeit, bei einer Zustellung<br />

nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwZG anzuordnen, dass ein inländischer<br />

Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, sollte nur Gebrauch gemacht<br />

werden, wenn zu erwarten ist, dass künftig Verwaltungsakte erlassen<br />

werden, <strong>für</strong> die das Gesetz die förmliche Zustellung vorschreibt und auch<br />

weiterhin von einem besonders begründeten Ausnahmefall auszugehen ist<br />

(vgl. Tz. 3 und 4).<br />

Ansonsten ist vorrangig nach § 123 <strong>AO</strong> zu verfahren, soweit die Benennung<br />

eines inländischen Empfangsbevollmächtigten <strong>für</strong> erforderlich oder zweckmäßig<br />

gehalten wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn einem Beteiligten<br />

zeitlich nachfolgend mehrere Verwaltungsakte z.B. im Rahmen der beschränkten<br />

Steuerpflicht bekannt zu geben sind. Um einen Nachweis über<br />

den Zugang des Schreibens zu haben, sollte das Anforderungsschreiben<br />

regelmäßig durch internationales Einschreiben mit Rückschein gem. § 9<br />

Abs. 1 Nr. 1 VwZG zugestellt werden.<br />

- 3 - Nr. 20/2006


Wird auch auf Anforderung kein Empfangsbevollmächtigter benannt, können<br />

nicht zustellungsbedürftige Verwaltungsakte in die in Nr. 1.8.4 des<br />

AE<strong>AO</strong> zu § 122 2 genannten Länder grundsätzlich mit einfachem Brief zur<br />

Post gegeben werden; den Empfänger trifft bezüglich des Nachweises,<br />

dass er den Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten<br />

hat, die Feststellungslast (vgl. § 123 Satz 3 <strong>AO</strong>).<br />

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss in diesen Fällen hinsichtlich des Tages<br />

der Bekanntgabe wie folgt lauten: "..........Bei Zusendung durch einfachen<br />

Brief gilt der Verwaltungsakt einen Monat nach der Aufgabe zur Post als<br />

zugegangen, es sei denn, dass der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt<br />

zugegangen ist (§ 123 Satz 2 <strong>AO</strong>)."<br />

Für die Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten<br />

steht die UNIFA-Word-Vorlage „Benennung Empfangsbevollmächtigter<br />

§ 123 <strong>AO</strong>“ (Veranlagung/Beschränkte Steuerpflicht) zur Verfügung.<br />

6. Öffentliche Zustellung<br />

Nur wenn ein Schriftstück nicht auf andere Weise zugestellt oder bekannt<br />

gegeben werden kann – auch nicht durch Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

VwZG - ist eine öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG vorzunehmen.<br />

In derartigen Fällen ist der Empfänger zunächst aufzufordern, dem<br />

Finanzamt einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen<br />

(vgl. Tz. 5) und es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Zustellung<br />

erfolgen muss, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird.<br />

Erst wenn der Empfänger dieser Aufforderung innerhalb einer angemessenen<br />

Frist nicht Folge leistet, ist die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG<br />

vorzunehmen. Dem Empfänger ist durch einfachen Brief die öffentliche Zustellung<br />

sowie der Tag der Zustellung mitzuteilen und eine Kopie des Verwaltungsakts<br />

zu übersenden. Es ist zweckmäßig, den Brief bereits abzusenden,<br />

wenn die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 VwZG durch Aushang<br />

bekannt gemacht wird.<br />

7. Besonderheiten bei der Zustellung an Personen in bestimmten Ländern<br />

nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG (weitgehend übernommen von der<br />

OFD Frankfurt am Main)<br />

Die Amtshilfe der EU-Staaten untereinander erstreckt sich gem. Art. 2 der<br />

EG-BeitrRL und § 1 EG-BeitrG u.a. auf <strong>Steuern</strong> vom Einkommen, Ertrag<br />

und Vermögen sowie Umsatzsteuern einschließlich Verspätungszuschläge,<br />

Säumniszuschläge und Zwangsgelder. Sie umfasst auch verhängte Geldbußen,<br />

soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben.<br />

2 vgl. Fußnote 1<br />

Sind in den Doppelbesteuerungsabkommen weitere Regelungen zur Amtshilfe<br />

getroffen oder wird das Ersuchen durch oder an einen Nicht-EU-Staat<br />

- 4 -


<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

§ 122<br />

<strong>AO</strong>-<strong>Kartei</strong><br />

Datum: 11.09.2006 Karte 2<br />

Az. S 0284 - 51 St 41M<br />

gestellt, erstreckt sich dieses regelmäßig auf die <strong>Steuern</strong>, <strong>für</strong> die das jeweilige<br />

Doppelbesteuerungsabkommen gilt.<br />

Ägypten, Libyen, Pakistan, Rumänien<br />

Die deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in diesen<br />

Ländern nehmen Zustellungen in Steuersachen nur vor, wenn der Empfänger<br />

ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.<br />

Zur Vornahme von Zustellungen an andere Staatsangehörige sehen sich<br />

die Vertretungen mangels einer entsprechenden Ermächtigung durch das<br />

Gastland als nicht befugt an. Eine Zustellung nach § 9 VwZG an andere<br />

Staatsangehörige ist daher nicht möglich.<br />

Afghanistan, Irak, Liberia, Somalia<br />

Die Botschaften in Kabul, Bagdad, Monrovia und Mogadischu sind momentan<br />

nicht besetzt. Zustellungen sind daher zurzeit nicht möglich.<br />

Algerien<br />

Die Botschaft in Algier ist derzeit nur eingeschränkt funktionsfähig. Bei einer<br />

Zustellung muss daher mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.<br />

Bosnien-Herzegowina<br />

Zustellungsersuchen werden von der Botschaft an das Außenministerium<br />

von Bosnien und Herzegowina übermittelt. Da sich die Verwaltungsstruktur<br />

derzeit noch im Aufbau befindet, muss mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet<br />

werden.<br />

In Orte, die in den serbischen Gebieten von Bosnien-Herzegowina, der Republik<br />

„Srpska“, liegen, kann nicht zugestellt werden, da diese Orte sich<br />

nicht unter der Kontrolle der legalen Behörden von Bosnien-Herzegowina<br />

befinden.<br />

Bhutan, Taiwan, Cook Inseln, San Marino<br />

Mit diesen Ländern unterhält die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische<br />

Beziehungen, Zustellungen sind daher nicht möglich.<br />

Bulgarien<br />

Die Botschaft kann in eigener Zuständigkeit keine Zustellungen durchführen.<br />

Die Zustellungsempfänger werden gebeten, bei der Botschaft vorzusprechen,<br />

um die Schriftstücke gegen Unterschrift entgegenzunehmen.<br />

- 5 - Nr. 20/2006


Finnland, Schweden<br />

Vorgesehen sind förmliche Zustellungen über das finnische Finanzministerium<br />

bzw. das schwedische Außenministerium. In der Praxis werden Zustellungsersuchen<br />

inzwischen jedoch den deutschen Auslandsvertretungen<br />

zugeleitet und von diesen bearbeitet.<br />

Ersuchen nach Finnland, welche nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden<br />

können, sind, wie bei Italien beschrieben, zu behandeln.<br />

Frankreich<br />

Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG sind nur an Zustellungsempfänger<br />

möglich, die die deutsche oder französische Staatsangehörigkeit besitzen.<br />

Die Zustellung an andere Staatsangehörige beschränkt sich auf<br />

Schriftstücke in Beitreibungssachen (Artikel 23 DBA-Frankreich).<br />

Italien<br />

Ersuchen nach Italien, die nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden können,<br />

sind nach dem Amts- und Rechtshilfeabkommen vom 09. Juni 1938<br />

(RStBl 1939 S. 377, BStBl I 1957, 142) nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner<br />

italienischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz<br />

oder dauernden Aufenthalt in Italien hat. Das gilt nicht,<br />

• wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der<br />

Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den<br />

dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in Deutschland hatte<br />

oder<br />

• wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung<br />

aufgrund des deutsch-italienischen DBA beseitigt oder gemildert<br />

ist.<br />

Die Einschränkungen gelten <strong>für</strong> juristische Personen und Personenvereinigungen<br />

sinngemäß. Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand<br />

stützen, sind zu begründen.<br />

Libanon<br />

Zustellungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG an Empfänger im Libanon sind<br />

wieder möglich.<br />

Monaco<br />

Für eine Zustellung über die Monegassischen Behörden werden alle Zustellungsstücke<br />

in französischer Übersetzung benötigt.<br />

Österreich<br />

Bei den in Österreich zuzustellenden Verwaltungsakten kann die zuständige<br />

österreichische Steuerbehörde durch deutsche Finanzämter unmittelbar um<br />

Zustellung ersucht werden (Artikel 4 Abs. 2 des Vertrags zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz<br />

und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BStBl I<br />

1955, 434, i.V.m. Nr. 4 Abs. 4 der Verwaltungsanordnung zur Durchführung<br />

- 6 -


<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />

§ 122<br />

<strong>AO</strong>-<strong>Kartei</strong><br />

Datum: 11.09.2006 Karte 2<br />

Az. S 0284 - 51 St 41M<br />

des vorgenannten Vertrags vom 21. März 1958, 76). Für die Zustellung ist<br />

das österreichische Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Zustellungsempfänger<br />

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (ein<br />

Verzeichnis der Finanzämter in Österreich enthält Karte 1 zu § 117). Des<br />

Weiteren stellt das österreichische Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen auf<br />

seiner Internetseite www.bmf.gr.at/service/behoerden/_start.htm über die<br />

Schaltfläche „Finanz- und Zollämter“ eine Suchfunktion zur Verfügung, die<br />

es ermöglicht, zu einem bekannten Ort das zuständige Finanzamt zu ermitteln).<br />

Polen<br />

Zustellungen werden über die deutschen Auslandsvertretungen durch Weiterleitung<br />

an das polnische Ministerium <strong>für</strong> Auswärtige Angelegenheiten<br />

bewirkt und können bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen.<br />

Schweiz, Liechtenstein<br />

Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine<br />

Regelungen über Rechtshilfe bei Zustellungen. Die Auslandsvertretungen<br />

in der Schweiz dürfen Zustellungen in Fiskalsachen weder an eigene noch<br />

an fremde Staatsangehörige oder an Staatenlose bewirken. Zustellungen<br />

an Empfänger in der Schweiz sind daher – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter<br />

benannt ist – in der Regel durch öffentliche Zustellung<br />

zu bewirken (siehe hierzu Tz. 8), da die Schweiz auch gegen die postalische<br />

Bekanntgabe Bedenken erhoben hat.<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Zustellungen an Empfänger in Liechtenstein.<br />

Tatsächlich führen die deutschen Auslandsvertretungen in der Schweiz erfahrungsgemäß<br />

Zustellungen durch, wenn der Zustellungsempfänger ausschließlich<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hierauf ist in dem Ersuchen<br />

ausdrücklich hinzuweisen. Die Entscheidung über eine Zustellung<br />

obliegt ausschließlich der Auslandsvertretung.<br />

Tschechische Republik<br />

Die deutsche Botschaft in Prag darf in der Tschechischen Republik nur<br />

formlose Zustellungen an deutsche Zustellungsempfänger vornehmen.<br />

Auch an Zustellungsempfänger mit doppelter Staatsbürgerschaft darf nicht<br />

zugestellt werden. Die Tschechische Republik gehört nicht zu den Staaten,<br />

die eine postalische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten gestatten.<br />

Ehemalige UdSSR<br />

Zustellungen in die Länder der ehemaligen UdSSR sind über die dortigen<br />

deutschen Vertretungen möglich.<br />

- 7 - Nr. 20/2006


Hinweis:<br />

Die bisherige Karte 2 zu § 122 <strong>AO</strong> (Kontroll-Nr. 18/2003) sowie die Anlage zu Karte<br />

2 (Kontroll-Nr. 10/2001) sind auszureihen.<br />

- 8 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!