Bayerisches Landesamt für Steuern AO-Kartei
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<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />
§ 122<br />
<strong>AO</strong>-<strong>Kartei</strong><br />
Datum: 11.09.2006 Karte 2<br />
Az: S 0284 – 51 St41M<br />
Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland nach § 9 VwZG<br />
1. Allgemeines<br />
Die Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland wird durch den seit<br />
01.02.2006 in Kraft getretenen § 9 VwZG (bisher: § 14 VwZG) neu geregelt.<br />
Danach können gem. § 9 Abs. 1 VwZG Verwaltungsakte wie folgt zugestellt<br />
werden:<br />
• durch (internationales) Einschreiben mit Rückschein, soweit die<br />
Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich<br />
zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),<br />
• auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates<br />
oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische<br />
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
VwZG),<br />
• auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person,<br />
die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung<br />
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige<br />
einer solchen Person, wenn diese das Recht der<br />
Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG),<br />
• durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5<br />
VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.<br />
Die Formulierung „völkerrechtlich zulässig“ in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG umfasst<br />
nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch Völkergewohnheitsrecht,<br />
ausdrücklich nichtvertragliches Einverständnis, aber insbesondere<br />
auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch<br />
den Staat, in dem zugestellt werden soll. Es ist deshalb bis auf weiteres davon<br />
auszugehen, dass in allen Staaten zumindest eine Tolerierung im vorgenannten<br />
Sinne gegeben ist.<br />
2. Bekanntgabe/Zustellung durch die Post<br />
Die unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland<br />
ist nur im Verhältnis zu solchen Ländern zulässig, die dies gestatten.<br />
Nr. 20/2006
Derzeit ist dies bei den in der neugefassten Nr. 1.8.4 des AE<strong>AO</strong> zu § 122 1<br />
genannten Staaten der Fall. Es kann davon ausgegangen werden, dass die<br />
vorgenannten Staaten auch mit einer Übermittlung durch Telefax einverstanden<br />
sind.<br />
Ist eine Zustellung durchzuführen (vgl. Tz. 3), ist diese unmittelbar durch<br />
Versendung eines (internationalen) Einschreibens mit Rückschein vom Finanzamt<br />
zu veranlassen. Eine Vorlage an das Bayer. <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />
ist nicht mehr erforderlich.<br />
Das Bundeszentralamt <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong> hat mitgeteilt, dass die Konsulate und<br />
Botschaften Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG nur noch in<br />
besonders begründeten Ausnahmefällen nachkommen. Daher wird eine<br />
Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG nur noch dann möglich sein, wenn<br />
im Einzelfall wegen drohender Festsetzungsverjährung ein einwandfreier<br />
Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts erforderlich ist oder wegen<br />
Scheiterns der Zustellung durch internationales Einschreiben mit Rückschein<br />
die Zustellung sicher zu stellen ist.<br />
3. Zuzustellende Schriftstücke<br />
Für eine Zustellung im Ausland kommen in erster Linie zustellungsbedürftige<br />
Verwaltungsakte in Betracht:<br />
Ladungen zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<br />
(§ 284 Abs. 6 <strong>AO</strong>),<br />
Pfändungsverfügungen (§ 309 Abs. 2 <strong>AO</strong>),<br />
Arrestanordnungen (§ 324 Abs. 2, § 326 Abs. 4 <strong>AO</strong>),<br />
Verwaltungsakte, bei denen die Finanzbehörde die Zustellung angeordnet<br />
hat (§ 122 Abs. 5 <strong>AO</strong>).<br />
4. Zustellungsersuchen <strong>für</strong> Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG in<br />
besonders begründeten Ausnahmefällen<br />
Die Zustellungsersuchen sind mit der UNIFA-Word-Vorlage (Ordner Allgemeines/Zustellung<br />
nach § 9 VwZG) in 2-facher Ausfertigung dem Bayerischen<br />
<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong> vorzulegen. Der Dienstweg ist einzuhalten.<br />
Im einzelnen bitte ich folgendes zu beachten:<br />
In dem Ersuchen ist darzulegen, aufgrund welcher besonderen Umstände<br />
die Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG erfolgen soll.<br />
Für jeden Zustellungsempfänger ist ein gesondertes Ersuchen vorzulegen.<br />
Die Zustellung eines Verwaltungsakts an mehrere Personen gemeinsam<br />
ist nicht möglich. Es kann nur an einen bestimmten Empfän-<br />
1 Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien,<br />
Kanada, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,<br />
Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Ungarn, USA (vgl. AIS: <strong>AO</strong>/FGO, Änderung<br />
des AE<strong>AO</strong>, eingestellt am 11.07.2006)<br />
- 2 -
<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />
§ 122<br />
<strong>AO</strong>-<strong>Kartei</strong><br />
Datum: 11.09.2006 Karte 2<br />
Az. S 0284 - 51 St 41M<br />
ger zugestellt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Zustellung an Ehegatten<br />
(vgl. AE<strong>AO</strong> zu § 122, Tz. 3.2 u. 3.4).<br />
In dem Ersuchen sind die zuzustellenden Schriftstücke einzeln aufzuführen.<br />
Name und Anschrift des Zustellungsempfängers sind genau<br />
anzugeben. Die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers ist<br />
mitzuteilen, weil sie <strong>für</strong> die Form der Zustellung im Ausland von Bedeutung<br />
sein kann. Ist sie nicht bekannt, ist dies zu vermerken.<br />
Die zuzustellenden Schriftstücke sind sorgfältig auf formelle und sachliche<br />
Richtigkeit zu prüfen. Sie sind mit der ausländischen Anschrift des<br />
Zustellungsempfängers und mit einem zeitnahen Datum zu versehen.<br />
Sofern sie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, bitte ich als Hinweis<br />
auf den Beginn der Rechtsbehelfsfrist die Formulierung "Die Rechtsbehelfsfrist<br />
beginnt mit Ablauf des Tages der Zustellung" zu verwenden;<br />
alle sonst in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Ausführungen<br />
sind zu streichen, da sie nicht zutreffen.<br />
Zahlungstermine und sonstige vom Finanzamt festgesetzte Termine<br />
dürfen nicht auf einen bestimmten Tag festgelegt werden, sondern sind<br />
vom Tag der Zustellung abhängig zu machen (z.B. "Zahlen Sie bitte einen<br />
Monat nach Zustellung dieses Bescheids").<br />
Dem Zustellungsersuchen ist ein unverschlossener Briefumschlag (kein<br />
Fensterkuvert!) beizufügen, der die Anschrift des Empfängers, die Anschrift<br />
der absendenden Behörde und das Aktenzeichen tragen soll.<br />
5. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 123 <strong>AO</strong><br />
Von der durch § 9 Abs. 3 VwZG eingeräumten Möglichkeit, bei einer Zustellung<br />
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwZG anzuordnen, dass ein inländischer<br />
Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, sollte nur Gebrauch gemacht<br />
werden, wenn zu erwarten ist, dass künftig Verwaltungsakte erlassen<br />
werden, <strong>für</strong> die das Gesetz die förmliche Zustellung vorschreibt und auch<br />
weiterhin von einem besonders begründeten Ausnahmefall auszugehen ist<br />
(vgl. Tz. 3 und 4).<br />
Ansonsten ist vorrangig nach § 123 <strong>AO</strong> zu verfahren, soweit die Benennung<br />
eines inländischen Empfangsbevollmächtigten <strong>für</strong> erforderlich oder zweckmäßig<br />
gehalten wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn einem Beteiligten<br />
zeitlich nachfolgend mehrere Verwaltungsakte z.B. im Rahmen der beschränkten<br />
Steuerpflicht bekannt zu geben sind. Um einen Nachweis über<br />
den Zugang des Schreibens zu haben, sollte das Anforderungsschreiben<br />
regelmäßig durch internationales Einschreiben mit Rückschein gem. § 9<br />
Abs. 1 Nr. 1 VwZG zugestellt werden.<br />
- 3 - Nr. 20/2006
Wird auch auf Anforderung kein Empfangsbevollmächtigter benannt, können<br />
nicht zustellungsbedürftige Verwaltungsakte in die in Nr. 1.8.4 des<br />
AE<strong>AO</strong> zu § 122 2 genannten Länder grundsätzlich mit einfachem Brief zur<br />
Post gegeben werden; den Empfänger trifft bezüglich des Nachweises,<br />
dass er den Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten<br />
hat, die Feststellungslast (vgl. § 123 Satz 3 <strong>AO</strong>).<br />
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss in diesen Fällen hinsichtlich des Tages<br />
der Bekanntgabe wie folgt lauten: "..........Bei Zusendung durch einfachen<br />
Brief gilt der Verwaltungsakt einen Monat nach der Aufgabe zur Post als<br />
zugegangen, es sei denn, dass der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt<br />
zugegangen ist (§ 123 Satz 2 <strong>AO</strong>)."<br />
Für die Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten<br />
steht die UNIFA-Word-Vorlage „Benennung Empfangsbevollmächtigter<br />
§ 123 <strong>AO</strong>“ (Veranlagung/Beschränkte Steuerpflicht) zur Verfügung.<br />
6. Öffentliche Zustellung<br />
Nur wenn ein Schriftstück nicht auf andere Weise zugestellt oder bekannt<br />
gegeben werden kann – auch nicht durch Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
VwZG - ist eine öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG vorzunehmen.<br />
In derartigen Fällen ist der Empfänger zunächst aufzufordern, dem<br />
Finanzamt einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen<br />
(vgl. Tz. 5) und es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Zustellung<br />
erfolgen muss, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird.<br />
Erst wenn der Empfänger dieser Aufforderung innerhalb einer angemessenen<br />
Frist nicht Folge leistet, ist die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG<br />
vorzunehmen. Dem Empfänger ist durch einfachen Brief die öffentliche Zustellung<br />
sowie der Tag der Zustellung mitzuteilen und eine Kopie des Verwaltungsakts<br />
zu übersenden. Es ist zweckmäßig, den Brief bereits abzusenden,<br />
wenn die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 VwZG durch Aushang<br />
bekannt gemacht wird.<br />
7. Besonderheiten bei der Zustellung an Personen in bestimmten Ländern<br />
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG (weitgehend übernommen von der<br />
OFD Frankfurt am Main)<br />
Die Amtshilfe der EU-Staaten untereinander erstreckt sich gem. Art. 2 der<br />
EG-BeitrRL und § 1 EG-BeitrG u.a. auf <strong>Steuern</strong> vom Einkommen, Ertrag<br />
und Vermögen sowie Umsatzsteuern einschließlich Verspätungszuschläge,<br />
Säumniszuschläge und Zwangsgelder. Sie umfasst auch verhängte Geldbußen,<br />
soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben.<br />
2 vgl. Fußnote 1<br />
Sind in den Doppelbesteuerungsabkommen weitere Regelungen zur Amtshilfe<br />
getroffen oder wird das Ersuchen durch oder an einen Nicht-EU-Staat<br />
- 4 -
<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />
§ 122<br />
<strong>AO</strong>-<strong>Kartei</strong><br />
Datum: 11.09.2006 Karte 2<br />
Az. S 0284 - 51 St 41M<br />
gestellt, erstreckt sich dieses regelmäßig auf die <strong>Steuern</strong>, <strong>für</strong> die das jeweilige<br />
Doppelbesteuerungsabkommen gilt.<br />
Ägypten, Libyen, Pakistan, Rumänien<br />
Die deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in diesen<br />
Ländern nehmen Zustellungen in Steuersachen nur vor, wenn der Empfänger<br />
ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.<br />
Zur Vornahme von Zustellungen an andere Staatsangehörige sehen sich<br />
die Vertretungen mangels einer entsprechenden Ermächtigung durch das<br />
Gastland als nicht befugt an. Eine Zustellung nach § 9 VwZG an andere<br />
Staatsangehörige ist daher nicht möglich.<br />
Afghanistan, Irak, Liberia, Somalia<br />
Die Botschaften in Kabul, Bagdad, Monrovia und Mogadischu sind momentan<br />
nicht besetzt. Zustellungen sind daher zurzeit nicht möglich.<br />
Algerien<br />
Die Botschaft in Algier ist derzeit nur eingeschränkt funktionsfähig. Bei einer<br />
Zustellung muss daher mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.<br />
Bosnien-Herzegowina<br />
Zustellungsersuchen werden von der Botschaft an das Außenministerium<br />
von Bosnien und Herzegowina übermittelt. Da sich die Verwaltungsstruktur<br />
derzeit noch im Aufbau befindet, muss mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet<br />
werden.<br />
In Orte, die in den serbischen Gebieten von Bosnien-Herzegowina, der Republik<br />
„Srpska“, liegen, kann nicht zugestellt werden, da diese Orte sich<br />
nicht unter der Kontrolle der legalen Behörden von Bosnien-Herzegowina<br />
befinden.<br />
Bhutan, Taiwan, Cook Inseln, San Marino<br />
Mit diesen Ländern unterhält die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische<br />
Beziehungen, Zustellungen sind daher nicht möglich.<br />
Bulgarien<br />
Die Botschaft kann in eigener Zuständigkeit keine Zustellungen durchführen.<br />
Die Zustellungsempfänger werden gebeten, bei der Botschaft vorzusprechen,<br />
um die Schriftstücke gegen Unterschrift entgegenzunehmen.<br />
- 5 - Nr. 20/2006
Finnland, Schweden<br />
Vorgesehen sind förmliche Zustellungen über das finnische Finanzministerium<br />
bzw. das schwedische Außenministerium. In der Praxis werden Zustellungsersuchen<br />
inzwischen jedoch den deutschen Auslandsvertretungen<br />
zugeleitet und von diesen bearbeitet.<br />
Ersuchen nach Finnland, welche nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden<br />
können, sind, wie bei Italien beschrieben, zu behandeln.<br />
Frankreich<br />
Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG sind nur an Zustellungsempfänger<br />
möglich, die die deutsche oder französische Staatsangehörigkeit besitzen.<br />
Die Zustellung an andere Staatsangehörige beschränkt sich auf<br />
Schriftstücke in Beitreibungssachen (Artikel 23 DBA-Frankreich).<br />
Italien<br />
Ersuchen nach Italien, die nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden können,<br />
sind nach dem Amts- und Rechtshilfeabkommen vom 09. Juni 1938<br />
(RStBl 1939 S. 377, BStBl I 1957, 142) nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner<br />
italienischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz<br />
oder dauernden Aufenthalt in Italien hat. Das gilt nicht,<br />
• wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der<br />
Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den<br />
dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in Deutschland hatte<br />
oder<br />
• wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung<br />
aufgrund des deutsch-italienischen DBA beseitigt oder gemildert<br />
ist.<br />
Die Einschränkungen gelten <strong>für</strong> juristische Personen und Personenvereinigungen<br />
sinngemäß. Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand<br />
stützen, sind zu begründen.<br />
Libanon<br />
Zustellungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG an Empfänger im Libanon sind<br />
wieder möglich.<br />
Monaco<br />
Für eine Zustellung über die Monegassischen Behörden werden alle Zustellungsstücke<br />
in französischer Übersetzung benötigt.<br />
Österreich<br />
Bei den in Österreich zuzustellenden Verwaltungsakten kann die zuständige<br />
österreichische Steuerbehörde durch deutsche Finanzämter unmittelbar um<br />
Zustellung ersucht werden (Artikel 4 Abs. 2 des Vertrags zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz<br />
und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BStBl I<br />
1955, 434, i.V.m. Nr. 4 Abs. 4 der Verwaltungsanordnung zur Durchführung<br />
- 6 -
<strong>Bayerisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuern</strong><br />
§ 122<br />
<strong>AO</strong>-<strong>Kartei</strong><br />
Datum: 11.09.2006 Karte 2<br />
Az. S 0284 - 51 St 41M<br />
des vorgenannten Vertrags vom 21. März 1958, 76). Für die Zustellung ist<br />
das österreichische Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Zustellungsempfänger<br />
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (ein<br />
Verzeichnis der Finanzämter in Österreich enthält Karte 1 zu § 117). Des<br />
Weiteren stellt das österreichische Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen auf<br />
seiner Internetseite www.bmf.gr.at/service/behoerden/_start.htm über die<br />
Schaltfläche „Finanz- und Zollämter“ eine Suchfunktion zur Verfügung, die<br />
es ermöglicht, zu einem bekannten Ort das zuständige Finanzamt zu ermitteln).<br />
Polen<br />
Zustellungen werden über die deutschen Auslandsvertretungen durch Weiterleitung<br />
an das polnische Ministerium <strong>für</strong> Auswärtige Angelegenheiten<br />
bewirkt und können bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen.<br />
Schweiz, Liechtenstein<br />
Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine<br />
Regelungen über Rechtshilfe bei Zustellungen. Die Auslandsvertretungen<br />
in der Schweiz dürfen Zustellungen in Fiskalsachen weder an eigene noch<br />
an fremde Staatsangehörige oder an Staatenlose bewirken. Zustellungen<br />
an Empfänger in der Schweiz sind daher – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter<br />
benannt ist – in der Regel durch öffentliche Zustellung<br />
zu bewirken (siehe hierzu Tz. 8), da die Schweiz auch gegen die postalische<br />
Bekanntgabe Bedenken erhoben hat.<br />
Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Zustellungen an Empfänger in Liechtenstein.<br />
Tatsächlich führen die deutschen Auslandsvertretungen in der Schweiz erfahrungsgemäß<br />
Zustellungen durch, wenn der Zustellungsempfänger ausschließlich<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hierauf ist in dem Ersuchen<br />
ausdrücklich hinzuweisen. Die Entscheidung über eine Zustellung<br />
obliegt ausschließlich der Auslandsvertretung.<br />
Tschechische Republik<br />
Die deutsche Botschaft in Prag darf in der Tschechischen Republik nur<br />
formlose Zustellungen an deutsche Zustellungsempfänger vornehmen.<br />
Auch an Zustellungsempfänger mit doppelter Staatsbürgerschaft darf nicht<br />
zugestellt werden. Die Tschechische Republik gehört nicht zu den Staaten,<br />
die eine postalische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten gestatten.<br />
Ehemalige UdSSR<br />
Zustellungen in die Länder der ehemaligen UdSSR sind über die dortigen<br />
deutschen Vertretungen möglich.<br />
- 7 - Nr. 20/2006
Hinweis:<br />
Die bisherige Karte 2 zu § 122 <strong>AO</strong> (Kontroll-Nr. 18/2003) sowie die Anlage zu Karte<br />
2 (Kontroll-Nr. 10/2001) sind auszureihen.<br />
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