SICHERSTELLUNGSAUFTRAG - Bayerischer Facharztverband
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Nämlich uns Ärzte zu schützen gegen unfaire Einkaufsmodelle der monopolistischen Kassen, die unter Ulla<br />
Schmidt zum zentralisierten „GKV-Spitzenverband Bund“ zusammengefasst wurden. Und damit zu schützen vor<br />
einer Situation, wie sie sich die Ärzte vor 100 Jahren – zu Zeiten Hartmanns – gegenüber gesehen haben.<br />
So gesehen wäre der „Sicherstellungsauftrag“ auch wieder positiv für uns, wenn auch vielleicht als<br />
notwendiges Übel. Zumindest, solange es keine Direktabrechnung mit dem Patienten im Rahmen der GKV mit<br />
Kostenerstattung gibt bzw. diese Option im § 13 SGB-V weiterhin so unattraktiv ist, dass kaum ein<br />
Kassenpatient davon Gebrauch macht.<br />
Die Historie des Sicherstellungsauftrages<br />
Aber vielleicht bringt uns ja die historische Entwicklung des ärztlichen „Sicherstellungsauftrags“ weiter:<br />
Im Jahr 1883 wurden gesetzliche Krankenkassen zur Versorgung der Bevölkerung eingeführt und entwickelten<br />
eine ähnliche Vormachtstellung, wie sie dies heute wieder zu erreichen suchen. Ab 1900 wurde diese<br />
Vormachtstellung vom Hartmannbund – unter anderem durch Streikmaßnahmen – in Frage gestellt und<br />
bekämpft.<br />
Im Jahr 1913 wurde unter staatlichem Druck das Berliner Abkommen unterzeichnet, welches als Vorgänger des<br />
Sicherstellungsauftrages gilt. Hier wurde der Ärzteschaft ein Mitspracherecht bezüglich der Zulassung von<br />
Kassenärzten eingeräumt. An diesem Abkommen war der Staat allerdings noch nicht beteiligt.<br />
In der Zeit nach dem ersten Weltkrieg gab es – ebenfalls ähnlich, wie in diesen Tagen – Bestrebungen, die Ärzte<br />
zu Angestellten der Krankenkassen zu machen. Dem stellte sich wieder der Hartmannbund entgegen und<br />
erreichte 1931, dass das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Ärzten in einer Notverordnung neu geregelt<br />
wurde.<br />
Hierbei wurden die kassenärztlichen Vereinigungen gegründet, die einen Gesamtvergütungsanspruch hatten,<br />
diesen kollektivvertraglich aushandeln durften und sie übernahmen im Gegenzug den Sicherstellungsauftrag<br />
und erhielten das Recht, die Bedarfsplanung des ambulanten Sektors zu gestalten. Im Gegenzug erhielten die<br />
Vertragsärzte weitere öffentliche Aufgaben und verzichteten damit auf den vertragslosen Zustand.<br />
Im Kassenarztrecht von 1955 wurde das System der kassenärztlichen Vereinigungen als „Körperschaften<br />
öffentlichen Rechts“ erneut installiert. Wiederum wurde die Bedarfsplanung an die ärztliche Selbstverwaltung<br />
übergeben, dafür verzichteten die Ärzte auf Kampfmaßnahmen und unterwarfen sich einem Schiedsverfahren,<br />
wenn sie sich nicht mit den Krankenkassen auf eine Vergütung einigen können.<br />
1989 wurde das Kassenarztrecht in das Sozialgesetzbuch V überführt und der Sicherstellungsauftrag dorthin<br />
übernommen. Eine weitere Umgestaltung erfolgte 2004 und 2007 mit der Reform des SGB V unter Ulla<br />
Schmidt.<br />
Eine Definition des Begriffs „Sicherstellung“ erfolgte zu keinem Zeitpunkt.<br />
Welche Vor- und Nachteile die Sicherstellung für den Arzt hat oder auch welche Bedingungen erfüllt sein<br />
müssen, um noch von einem ungeteilten Sicherstellungsauftrag zu sprechen, erfolgte ebenfalls nicht.<br />
Im Jahr 1931 wurde den Ärzten der Sicherstellungsauftrag für die gesamte ambulante Versorgung zugestanden.<br />
Es bestand eine eindeutige Trennung zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor.<br />
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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Facharztverband</strong> e.V.<br />
Dr. Wolfgang Bärtl, Dr. Dolf Hufnagl, Dr. Hartwig Kohl, Dr. Karl Ebertseder, Dr. Andrea Buhlinger<br />
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