SICHERSTELLUNGSAUFTRAG - Bayerischer Facharztverband
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stattfinden. Das Resultat ist letztlich, dass die KV dafür sorgen muss, dass die ambulante Versorgung der GKV-<br />
Patienten bereitgestellt wird „für das Geld, dass die Kassen bereit sind, zu zahlen“ (zit. Ulla Schmidt).<br />
Die Umstände der sog. Honorarverhandlungen der KBV mit dem GKV-Spitzenverband Bund in diesem Jahr<br />
haben dies ja sehr deutlich gezeigt: Es wurde ein Ergebnis erzielt, dass weit unter dem Inflationsausgleich liegt,<br />
und ob von den angeblichen Mehrzahlungen der Kassen überhaupt etwas in der breiten Masse der Praxen<br />
ankommt, weiß bislang niemand! Was aber bedeutet das nun konkret für uns Ärzte?<br />
Das führt zu der Frage: Was müssen wir Kassenärzte für das uns zugeteilte Honorar letztlich konkret leisten<br />
im Rahmen des sog. „Sicherstellungsauftrages“?<br />
Oder anders gefragt: Was, in welchem Umfang und zu welchen Qualitätsstandards müssen wir Ärzte<br />
Leistungen „auf Kasse“ erbringen, damit die KV uns nicht disziplinarisch an den Kragen geht - oder besser<br />
gesagt - gehen muss, um gegenüber den Kassen und der Politik (über das aufsichtführende<br />
Gesundheitsministerium) Vollzug melden zu können?<br />
Was also ist dieser Leistungsumfang im Sinne des „Sicherstellungsauftrages“, der von uns Kassenärzten<br />
verlangt wird?<br />
Im §75 SGB-V wird „Inhalt und Umfang der Sicherstellung“ angeblich definiert:<br />
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche<br />
Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren<br />
Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den<br />
gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und<br />
zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den<br />
sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des<br />
Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.<br />
Der Inhalt der vertragsärztlichen (haus- und fachärztlichen) Versorgung wird in §73 Absatz 2 SGB-V<br />
dargestellt:<br />
Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung und<br />
kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, Versorgung mit Zahnersatz einschließlich<br />
Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, Maßnahmen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Verordnung von Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation, Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, Verordnung von Arznei-, Verband ,<br />
Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder<br />
Rehabilitationseinrichtungen, Verordnung häuslicher Krankenpflege, Ausstellung von Bescheinigungen und<br />
Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer<br />
gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />
benötigen, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, ärztlichen<br />
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, Verordnung von Soziotherapie.<br />
Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung<br />
von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten.<br />
Es scheint also fast so, dass neben der nur kursorisch erwähnten „ärztlichen Behandlung“ explizit vor allem die<br />
Erbringung von Bürokratie-Leistungen für die Kassen ein wesentlicher Bestandteil des Sicherstellungsauftrags<br />
ist...!<br />
Was konkret der Umfang der beiläufig erwähnten „ärztlichen Behandlung“ sein soll, der Inhalt des<br />
„Sicherstellungsauftrages“ ist, bleibt im Gesetz eher schwammig.<br />
Nun liegt es nahe, weitere Paragrafen im SGB-V dahingehend unter die Lupe zu nehmen. Und hier liegt nahe,<br />
hier einen weiteren ganz wesentlicher Punkt ins Auge zu fassen:<br />
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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Facharztverband</strong> e.V.<br />
Dr. Wolfgang Bärtl, Dr. Dolf Hufnagl, Dr. Hartwig Kohl, Dr. Karl Ebertseder, Dr. Andrea Buhlinger<br />
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