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SICHERSTELLUNGSAUFTRAG - Bayerischer Facharztverband

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stattfinden. Das Resultat ist letztlich, dass die KV dafür sorgen muss, dass die ambulante Versorgung der GKV-<br />

Patienten bereitgestellt wird „für das Geld, dass die Kassen bereit sind, zu zahlen“ (zit. Ulla Schmidt).<br />

Die Umstände der sog. Honorarverhandlungen der KBV mit dem GKV-Spitzenverband Bund in diesem Jahr<br />

haben dies ja sehr deutlich gezeigt: Es wurde ein Ergebnis erzielt, dass weit unter dem Inflationsausgleich liegt,<br />

und ob von den angeblichen Mehrzahlungen der Kassen überhaupt etwas in der breiten Masse der Praxen<br />

ankommt, weiß bislang niemand! Was aber bedeutet das nun konkret für uns Ärzte?<br />

Das führt zu der Frage: Was müssen wir Kassenärzte für das uns zugeteilte Honorar letztlich konkret leisten<br />

im Rahmen des sog. „Sicherstellungsauftrages“?<br />

Oder anders gefragt: Was, in welchem Umfang und zu welchen Qualitätsstandards müssen wir Ärzte<br />

Leistungen „auf Kasse“ erbringen, damit die KV uns nicht disziplinarisch an den Kragen geht - oder besser<br />

gesagt - gehen muss, um gegenüber den Kassen und der Politik (über das aufsichtführende<br />

Gesundheitsministerium) Vollzug melden zu können?<br />

Was also ist dieser Leistungsumfang im Sinne des „Sicherstellungsauftrages“, der von uns Kassenärzten<br />

verlangt wird?<br />

Im §75 SGB-V wird „Inhalt und Umfang der Sicherstellung“ angeblich definiert:<br />

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche<br />

Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren<br />

Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den<br />

gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und<br />

zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den<br />

sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des<br />

Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.<br />

Der Inhalt der vertragsärztlichen (haus- und fachärztlichen) Versorgung wird in §73 Absatz 2 SGB-V<br />

dargestellt:<br />

Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung und<br />

kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, Versorgung mit Zahnersatz einschließlich<br />

Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, Maßnahmen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten, ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Verordnung von Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation, Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, Verordnung von Arznei-, Verband ,<br />

Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationseinrichtungen, Verordnung häuslicher Krankenpflege, Ausstellung von Bescheinigungen und<br />

Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer<br />

gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />

benötigen, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, ärztlichen<br />

Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, Verordnung von Soziotherapie.<br />

Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung<br />

von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten.<br />

Es scheint also fast so, dass neben der nur kursorisch erwähnten „ärztlichen Behandlung“ explizit vor allem die<br />

Erbringung von Bürokratie-Leistungen für die Kassen ein wesentlicher Bestandteil des Sicherstellungsauftrags<br />

ist...!<br />

Was konkret der Umfang der beiläufig erwähnten „ärztlichen Behandlung“ sein soll, der Inhalt des<br />

„Sicherstellungsauftrages“ ist, bleibt im Gesetz eher schwammig.<br />

Nun liegt es nahe, weitere Paragrafen im SGB-V dahingehend unter die Lupe zu nehmen. Und hier liegt nahe,<br />

hier einen weiteren ganz wesentlicher Punkt ins Auge zu fassen:<br />

Seite 2 von 5<br />

<strong>Bayerischer</strong> <strong>Facharztverband</strong> e.V.<br />

Dr. Wolfgang Bärtl, Dr. Dolf Hufnagl, Dr. Hartwig Kohl, Dr. Karl Ebertseder, Dr. Andrea Buhlinger<br />

Regensburger Straße 9 - 92318 Neumarkt - Telefon: 09181-50901100, Fax: 09181-50901150

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