SICHERSTELLUNGSAUFTRAG - Bayerischer Facharztverband
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<strong>SICHERSTELLUNGSAUFTRAG</strong><br />
Momentan wird kontrovers über den sog. „Sicherstellungsauftrag“ der KV diskutiert. Selbst in der „Chefetage“<br />
der kassenärztlichen Bundesvereinigung ist das Thema inzwischen angekommen und es soll eine Befragung der<br />
Ärzteschaft zu diesem Thema erfolgen.<br />
Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Sicherstellungsauftrag“ für uns Ärzte?<br />
Aus der Perspektive von uns sog. „Vertragsärzten“, die wir aufgrund unserer Zulassung und KV-Mitgliedschaft<br />
Patienten „auf Kasse“ behandeln dürfen, erscheint der „Sicherstellungsauftrag“ zunächst einmal als eine<br />
Angelegenheit der KV. Es ist zunächst einmal deren Angelegenheit als „Körperschaft“, dafür zu sorgen, dass die<br />
kassenärztliche Versorgung gewährleistet ist und dass genügend Ärzte zur Verfügung stehen, und zwar<br />
entsprechend der sog. „Bedarfsplanung“ durch die Besetzung von Arztsitzen, und ggf. durch Ermächtigungen,<br />
Sonderbedarfszulassungen usw.<br />
Zum anderen beinhaltet der „Sicherstellungsauftrag“ aber auch das, was die KV konkret vom sog.<br />
„Vertragsarzt“ an Leistungserbringung und Qualität verlangt - andernfalls er sich einer „Verletzung<br />
vertragsärztlicher Pflichten“ schuldig macht. Dieser Aspekt des „Sicherstellungsauftrages“ betrifft somit<br />
unmittelbar das, was wir niedergelassene Ärzte in der Kassenpraxis bei der Versorgung unserer Patienten zu<br />
tun verpflichtet sind.<br />
Aber es kommt noch ein anderer Aspekt hinzu: Auch die Kassen haben ihren Part am „Sicherstellungsauftrag“,<br />
und zwar insofern, als sie die erforderlichen finanziellen Mittel sicher zu stellen haben.<br />
Der „Sicherstellungsauftrag“ beinhaltet also zum einen die Gewährleistungspflicht der KV für die ambulante<br />
ärztliche (und psychotherapeutische) Versorgung der GKV-Versicherten im notwendigen Umfang und in der<br />
erforderlichen Qualität. Zum anderen aber auch die Verpflichtung der Kassen, dafür eine Gesamtvergütung mit<br />
befreiender Wirkung zur Verfügung zu stellen.<br />
Der Knackpunkt:<br />
Seit Jahrzehnten sorgt sich die Politik um die viel beschworene „Kostenexplosion im Gesundheitswesen“, und<br />
hat daher in steter Regelmäßigkeit „Gesundheitsreform“-Gesetze beschlossen, die immer nur ein Ziel hatten:<br />
Kostendämpfung unter dem Primat der „Beitragsstabilität“ – mit „Erfolg“, denn der Anteil der Ausgaben für die<br />
ambulante Ärztliche Versorgung an den Gesamtausgaben der Kassen sanken von 22% im Jahre 1970 auf 16%<br />
im Jahre 2010...<br />
Jedoch ohne, dass die verantwortlichen Politiker den Mut hatten und haben, der Öffentlichkeit - respektive<br />
dem Wahlvolk! - reinen Wein einzuschenken: Nämlich dass eine Begrenzung der Mittel für die Sicherstellung<br />
der ambulanten medizinischen Versorgung auf Dauer letztlich nur möglich ist, wenn gleichzeitig auch eine<br />
Begrenzung der Leistungen erfolgt, die im Rahmen dieses „Sicherstellungsauftrages“ bei ansonsten allgemein<br />
steigenden Kosten noch erbracht werden können.<br />
Stattdessen wurde seitens der Politik durch die stetigen „Gesundheitsreformen“ die Machtstellung der Kassen<br />
immer mehr gestärkt, sodass letztlich keine wirklichen Verhandlungen mehr zwischen der KV und den Kassen<br />
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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Facharztverband</strong> e.V.<br />
Dr. Wolfgang Bärtl, Dr. Dolf Hufnagl, Dr. Hartwig Kohl, Dr. Karl Ebertseder, Dr. Andrea Buhlinger<br />
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stattfinden. Das Resultat ist letztlich, dass die KV dafür sorgen muss, dass die ambulante Versorgung der GKV-<br />
Patienten bereitgestellt wird „für das Geld, dass die Kassen bereit sind, zu zahlen“ (zit. Ulla Schmidt).<br />
Die Umstände der sog. Honorarverhandlungen der KBV mit dem GKV-Spitzenverband Bund in diesem Jahr<br />
haben dies ja sehr deutlich gezeigt: Es wurde ein Ergebnis erzielt, dass weit unter dem Inflationsausgleich liegt,<br />
und ob von den angeblichen Mehrzahlungen der Kassen überhaupt etwas in der breiten Masse der Praxen<br />
ankommt, weiß bislang niemand! Was aber bedeutet das nun konkret für uns Ärzte?<br />
Das führt zu der Frage: Was müssen wir Kassenärzte für das uns zugeteilte Honorar letztlich konkret leisten<br />
im Rahmen des sog. „Sicherstellungsauftrages“?<br />
Oder anders gefragt: Was, in welchem Umfang und zu welchen Qualitätsstandards müssen wir Ärzte<br />
Leistungen „auf Kasse“ erbringen, damit die KV uns nicht disziplinarisch an den Kragen geht - oder besser<br />
gesagt - gehen muss, um gegenüber den Kassen und der Politik (über das aufsichtführende<br />
Gesundheitsministerium) Vollzug melden zu können?<br />
Was also ist dieser Leistungsumfang im Sinne des „Sicherstellungsauftrages“, der von uns Kassenärzten<br />
verlangt wird?<br />
Im §75 SGB-V wird „Inhalt und Umfang der Sicherstellung“ angeblich definiert:<br />
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche<br />
Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren<br />
Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den<br />
gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und<br />
zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den<br />
sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des<br />
Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.<br />
Der Inhalt der vertragsärztlichen (haus- und fachärztlichen) Versorgung wird in §73 Absatz 2 SGB-V<br />
dargestellt:<br />
Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung und<br />
kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, Versorgung mit Zahnersatz einschließlich<br />
Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, Maßnahmen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Verordnung von Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation, Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, Verordnung von Arznei-, Verband ,<br />
Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder<br />
Rehabilitationseinrichtungen, Verordnung häuslicher Krankenpflege, Ausstellung von Bescheinigungen und<br />
Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer<br />
gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />
benötigen, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, ärztlichen<br />
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, Verordnung von Soziotherapie.<br />
Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung<br />
von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten.<br />
Es scheint also fast so, dass neben der nur kursorisch erwähnten „ärztlichen Behandlung“ explizit vor allem die<br />
Erbringung von Bürokratie-Leistungen für die Kassen ein wesentlicher Bestandteil des Sicherstellungsauftrags<br />
ist...!<br />
Was konkret der Umfang der beiläufig erwähnten „ärztlichen Behandlung“ sein soll, der Inhalt des<br />
„Sicherstellungsauftrages“ ist, bleibt im Gesetz eher schwammig.<br />
Nun liegt es nahe, weitere Paragrafen im SGB-V dahingehend unter die Lupe zu nehmen. Und hier liegt nahe,<br />
hier einen weiteren ganz wesentlicher Punkt ins Auge zu fassen:<br />
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Nämlich den §12 SGB-V – das ominöse Wirtschaftlichkeitsgebot – allen Regress-Betroffen unter uns bestens<br />
bekannt! Alle veranlassten Leistungen im Rahmen der GKV haben wirtschaftlich, ausreichend, notwendig<br />
und zweckmäßig - kurz: WANZ! - zu sein. Das bezieht sich nicht nur auf die Verordnung von Medikamenten,<br />
Heilmitteln usw., sondern auch auf die Erbringung ärztlicher Leistungen. Damit, so sollte man meinen,<br />
müsste doch der Inhalt und Umfang der „Sicherstellung“ ärztlicher Leistungen bei GKV-Patienten ganz<br />
wesentlich bestimmt werden!<br />
Die Realität sieht aber leider nicht ganz so aus – warum dies so ist, und warum wir Ärzte letztlich selbst zu<br />
unserem eigenen Schaden mehr erbringen, als das gesetzlich vorgeschriebene „WANZ“ - dazu gleich mehr.<br />
Eine weitere Frage lautet: Was bedeutet eine „angemessene und zeitnahe“ Zurverfügungstellung der<br />
fachärztlichen Versorgung? Und wie muss vertragsärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten<br />
ausgestaltet werden – welche ja offenbar, neben der Erbringung von Bürokratie-Arbeit für die Kassen, der<br />
Politik ein ganz besonders wichtiges Anliegen zu sein scheint...<br />
Auch gibt es keine Klausel dafür, wie die Sicherstellung der ärztlichen Leistung auf andere „Leistungsträger“ wie<br />
zum Beispiel die Kranken Kassen übergehen kann – das ist im Gesetz schlicht und ergreifend nur für den Fall<br />
vorgesehen, dass sich Ärzte zu einer gemeinsamen koordinierten Zulassungsrückgabe entschließen sollten (§95<br />
und §72).<br />
Es stellt sich nun die Frage, warum die naheliegende Konsequenz, im Rahmen der begrenzten Mittel der GKV<br />
die „Sicherstellung“ auch nur in dem begrenzten Rahmen zu gewährleisten, den ja auch der „WANZ“-§12 SGB-V<br />
vorgibt, von der niedergelassenen Ärzteschaft nicht umgesetzt wird.<br />
Bildlich gesprochen: Warum wir Ärzte für eine Bezahlung, die letztlich nur für einen Polo reicht, trotzdem<br />
weiterhin wetteifern, einen BMW oder einen Mercedes zu liefern?<br />
Die Antwort ist: Weil wir Ärzte in der ganz überwiegenden Mehrheit nur die Konkurrenzsituation<br />
untereinander und zwischen unseren verschiedenen Fachgruppen im Blick haben und immer noch nicht über<br />
den Tellerrand der eigenen Partikularinteressen hinaussehen können und wollen.<br />
Es ist letztlich kurzsichtige Eigennutzoptimierung, welche uns Ärzte veranlasst, darum wettzueifern, mehr an<br />
Leistungen im Rahmen des ominösen „Sicherstellungsauftrages“ zu erbringen, als das Gesetz eigentlich explizit<br />
von uns erwartet. Die Kassen und die Politik – die sich ja gerne gelegentlich damit brüstet, dass Deutschland<br />
eines der besten Gesundheitssysteme der Welt hätte – freut‘s!<br />
So gesehen wird auch klar, warum der Inhalt der ärztlichen Behandlung im „Sicherstellungauftrag“ seitens des<br />
Gesetzgebers so schwammig gehalten ist – in dem gleichen Gesetz, nämlich dem SGB-V, das andernorts, z.B.<br />
im §106 SGB-V (Wirtschaftlichkeitsprüfungen), in epischer Breite auch die klitzekleinsten Details akribisch<br />
regelt, um nur ja kein Schlupfloch für Sünder wider des „Wirtschaftlichkeitsgebots“ offen zu lassen!<br />
So gesehen, ist der bewusst schwammig gehaltene Begriff „Sicherstellungsauftrag“ quasi der Sack, in dem<br />
uns Politik und Kassen haben, weil wir bisher nicht in der Lage waren, das einzig rational logische zustande<br />
zu bringen, um uns nicht „Einsacken“ zu lassen, nämlich kollegiale innerärztliche Geschlossenheit und<br />
Solidarität.<br />
Die andere Seite ist aber, dass diese „Sicherstellungauftrag“ unter den gegebenen Umständen, d.h. der<br />
Monopolstellung der gesetzlich privilegierten Kassen einerseits und der partikularen Eigennutzoptimierung der<br />
Ärzte, auch etwas positiven und sehr wichtiges hat bzw. haben könnte:<br />
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Nämlich uns Ärzte zu schützen gegen unfaire Einkaufsmodelle der monopolistischen Kassen, die unter Ulla<br />
Schmidt zum zentralisierten „GKV-Spitzenverband Bund“ zusammengefasst wurden. Und damit zu schützen vor<br />
einer Situation, wie sie sich die Ärzte vor 100 Jahren – zu Zeiten Hartmanns – gegenüber gesehen haben.<br />
So gesehen wäre der „Sicherstellungsauftrag“ auch wieder positiv für uns, wenn auch vielleicht als<br />
notwendiges Übel. Zumindest, solange es keine Direktabrechnung mit dem Patienten im Rahmen der GKV mit<br />
Kostenerstattung gibt bzw. diese Option im § 13 SGB-V weiterhin so unattraktiv ist, dass kaum ein<br />
Kassenpatient davon Gebrauch macht.<br />
Die Historie des Sicherstellungsauftrages<br />
Aber vielleicht bringt uns ja die historische Entwicklung des ärztlichen „Sicherstellungsauftrags“ weiter:<br />
Im Jahr 1883 wurden gesetzliche Krankenkassen zur Versorgung der Bevölkerung eingeführt und entwickelten<br />
eine ähnliche Vormachtstellung, wie sie dies heute wieder zu erreichen suchen. Ab 1900 wurde diese<br />
Vormachtstellung vom Hartmannbund – unter anderem durch Streikmaßnahmen – in Frage gestellt und<br />
bekämpft.<br />
Im Jahr 1913 wurde unter staatlichem Druck das Berliner Abkommen unterzeichnet, welches als Vorgänger des<br />
Sicherstellungsauftrages gilt. Hier wurde der Ärzteschaft ein Mitspracherecht bezüglich der Zulassung von<br />
Kassenärzten eingeräumt. An diesem Abkommen war der Staat allerdings noch nicht beteiligt.<br />
In der Zeit nach dem ersten Weltkrieg gab es – ebenfalls ähnlich, wie in diesen Tagen – Bestrebungen, die Ärzte<br />
zu Angestellten der Krankenkassen zu machen. Dem stellte sich wieder der Hartmannbund entgegen und<br />
erreichte 1931, dass das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Ärzten in einer Notverordnung neu geregelt<br />
wurde.<br />
Hierbei wurden die kassenärztlichen Vereinigungen gegründet, die einen Gesamtvergütungsanspruch hatten,<br />
diesen kollektivvertraglich aushandeln durften und sie übernahmen im Gegenzug den Sicherstellungsauftrag<br />
und erhielten das Recht, die Bedarfsplanung des ambulanten Sektors zu gestalten. Im Gegenzug erhielten die<br />
Vertragsärzte weitere öffentliche Aufgaben und verzichteten damit auf den vertragslosen Zustand.<br />
Im Kassenarztrecht von 1955 wurde das System der kassenärztlichen Vereinigungen als „Körperschaften<br />
öffentlichen Rechts“ erneut installiert. Wiederum wurde die Bedarfsplanung an die ärztliche Selbstverwaltung<br />
übergeben, dafür verzichteten die Ärzte auf Kampfmaßnahmen und unterwarfen sich einem Schiedsverfahren,<br />
wenn sie sich nicht mit den Krankenkassen auf eine Vergütung einigen können.<br />
1989 wurde das Kassenarztrecht in das Sozialgesetzbuch V überführt und der Sicherstellungsauftrag dorthin<br />
übernommen. Eine weitere Umgestaltung erfolgte 2004 und 2007 mit der Reform des SGB V unter Ulla<br />
Schmidt.<br />
Eine Definition des Begriffs „Sicherstellung“ erfolgte zu keinem Zeitpunkt.<br />
Welche Vor- und Nachteile die Sicherstellung für den Arzt hat oder auch welche Bedingungen erfüllt sein<br />
müssen, um noch von einem ungeteilten Sicherstellungsauftrag zu sprechen, erfolgte ebenfalls nicht.<br />
Im Jahr 1931 wurde den Ärzten der Sicherstellungsauftrag für die gesamte ambulante Versorgung zugestanden.<br />
Es bestand eine eindeutige Trennung zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor.<br />
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In den seit 1955 erfolgten Reformwerken des Kassenarztgesetzes und später des SGB V wurde jedoch die<br />
ungeteilte Sicherstellung immer mehr beschnitten und entspricht inzwischen nicht mehr der<br />
Ausgangssituation.<br />
Durch den §118 wurde zunächst für schwere psychische Erkrankungen eine ambulante Versorgung durch<br />
psychiatrische Ambulanzen zugelassen, weil es einen Engpass im ambulanten Bereich gab. Es folgten weitere<br />
Beschneidungen durch die §§ 140, 115b, 116b, 73 b und c. Inzwischen ist die Sicherstellung der ambulanten<br />
Versorgung durch diese Maßnahmen löcherig wie ein „Schweizer Käse“ und stellt mit Sicherheit kein adäquates<br />
Gegengewicht für das eingehandelte „Streikverbot“ dar.<br />
Der sog. „historische Deal“ scheint durch die Pläne der Politik, die bereits erwähnte „Kostendämpfung“<br />
durch Einführung von „Wettbewerbselementen“ in einem weiterhin planwirtschaftlich geregelten System zu<br />
verankern, geplatzt zu sein.<br />
Resumée:<br />
Aus diesem Grund findet inzwischen die Diskussion über den Sinn und Zweck des „Sicherstellungsauftrags“ der<br />
KV statt, der neuerdings sogar öffentlich auch von Seiten des KBV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Köhler<br />
zur Disposition gestellt wurde.<br />
Es geht darum, sollen wir den „Sicherstellungsauftrag“ als Ärzteschaft zurückgeben, oder doch zumindest<br />
darum, welche Grundbedingungen der Vertragspartner gegenüber der Ärzteschaft erfüllt bzw. wieder erfüllt<br />
sein müssen, damit wir den Sicherstellungsauftrag weiterhin noch akzeptieren können und wollen.<br />
Darüber wird es seitens der KBV und den Länder-KVen deutschlandweit noch in diesem Jahr eine Befragung der<br />
Vertragsärzteschaft geben – eine Aktion, wenn sie denn in der nötigen Entschlossenheit umgesetzt würde, in<br />
der guten Tradition des Hartmannbundes stehen könnte.<br />
An dieser Befragung sollten deshalb möglichst viele niedergelassene Kollegen teilnehmen, und sie sollten<br />
eine klare Antwort geben. Sie sollten erkennen, dass unpolitisches oder bewusst unsolidarisches<br />
Eigennutzdenken letztlich uns allen schadet, und dass wir nur gemeinsam stark sind.<br />
Das wünscht sich Ihr<br />
Dr. Durchblick<br />
Facharzt für gesunden Menschenverstand<br />
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