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SICHERSTELLUNGSAUFTRAG - Bayerischer Facharztverband

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<strong>SICHERSTELLUNGSAUFTRAG</strong><br />

Momentan wird kontrovers über den sog. „Sicherstellungsauftrag“ der KV diskutiert. Selbst in der „Chefetage“<br />

der kassenärztlichen Bundesvereinigung ist das Thema inzwischen angekommen und es soll eine Befragung der<br />

Ärzteschaft zu diesem Thema erfolgen.<br />

Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Sicherstellungsauftrag“ für uns Ärzte?<br />

Aus der Perspektive von uns sog. „Vertragsärzten“, die wir aufgrund unserer Zulassung und KV-Mitgliedschaft<br />

Patienten „auf Kasse“ behandeln dürfen, erscheint der „Sicherstellungsauftrag“ zunächst einmal als eine<br />

Angelegenheit der KV. Es ist zunächst einmal deren Angelegenheit als „Körperschaft“, dafür zu sorgen, dass die<br />

kassenärztliche Versorgung gewährleistet ist und dass genügend Ärzte zur Verfügung stehen, und zwar<br />

entsprechend der sog. „Bedarfsplanung“ durch die Besetzung von Arztsitzen, und ggf. durch Ermächtigungen,<br />

Sonderbedarfszulassungen usw.<br />

Zum anderen beinhaltet der „Sicherstellungsauftrag“ aber auch das, was die KV konkret vom sog.<br />

„Vertragsarzt“ an Leistungserbringung und Qualität verlangt - andernfalls er sich einer „Verletzung<br />

vertragsärztlicher Pflichten“ schuldig macht. Dieser Aspekt des „Sicherstellungsauftrages“ betrifft somit<br />

unmittelbar das, was wir niedergelassene Ärzte in der Kassenpraxis bei der Versorgung unserer Patienten zu<br />

tun verpflichtet sind.<br />

Aber es kommt noch ein anderer Aspekt hinzu: Auch die Kassen haben ihren Part am „Sicherstellungsauftrag“,<br />

und zwar insofern, als sie die erforderlichen finanziellen Mittel sicher zu stellen haben.<br />

Der „Sicherstellungsauftrag“ beinhaltet also zum einen die Gewährleistungspflicht der KV für die ambulante<br />

ärztliche (und psychotherapeutische) Versorgung der GKV-Versicherten im notwendigen Umfang und in der<br />

erforderlichen Qualität. Zum anderen aber auch die Verpflichtung der Kassen, dafür eine Gesamtvergütung mit<br />

befreiender Wirkung zur Verfügung zu stellen.<br />

Der Knackpunkt:<br />

Seit Jahrzehnten sorgt sich die Politik um die viel beschworene „Kostenexplosion im Gesundheitswesen“, und<br />

hat daher in steter Regelmäßigkeit „Gesundheitsreform“-Gesetze beschlossen, die immer nur ein Ziel hatten:<br />

Kostendämpfung unter dem Primat der „Beitragsstabilität“ – mit „Erfolg“, denn der Anteil der Ausgaben für die<br />

ambulante Ärztliche Versorgung an den Gesamtausgaben der Kassen sanken von 22% im Jahre 1970 auf 16%<br />

im Jahre 2010...<br />

Jedoch ohne, dass die verantwortlichen Politiker den Mut hatten und haben, der Öffentlichkeit - respektive<br />

dem Wahlvolk! - reinen Wein einzuschenken: Nämlich dass eine Begrenzung der Mittel für die Sicherstellung<br />

der ambulanten medizinischen Versorgung auf Dauer letztlich nur möglich ist, wenn gleichzeitig auch eine<br />

Begrenzung der Leistungen erfolgt, die im Rahmen dieses „Sicherstellungsauftrages“ bei ansonsten allgemein<br />

steigenden Kosten noch erbracht werden können.<br />

Stattdessen wurde seitens der Politik durch die stetigen „Gesundheitsreformen“ die Machtstellung der Kassen<br />

immer mehr gestärkt, sodass letztlich keine wirklichen Verhandlungen mehr zwischen der KV und den Kassen<br />

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<strong>Bayerischer</strong> <strong>Facharztverband</strong> e.V.<br />

Dr. Wolfgang Bärtl, Dr. Dolf Hufnagl, Dr. Hartwig Kohl, Dr. Karl Ebertseder, Dr. Andrea Buhlinger<br />

Regensburger Straße 9 - 92318 Neumarkt - Telefon: 09181-50901100, Fax: 09181-50901150


stattfinden. Das Resultat ist letztlich, dass die KV dafür sorgen muss, dass die ambulante Versorgung der GKV-<br />

Patienten bereitgestellt wird „für das Geld, dass die Kassen bereit sind, zu zahlen“ (zit. Ulla Schmidt).<br />

Die Umstände der sog. Honorarverhandlungen der KBV mit dem GKV-Spitzenverband Bund in diesem Jahr<br />

haben dies ja sehr deutlich gezeigt: Es wurde ein Ergebnis erzielt, dass weit unter dem Inflationsausgleich liegt,<br />

und ob von den angeblichen Mehrzahlungen der Kassen überhaupt etwas in der breiten Masse der Praxen<br />

ankommt, weiß bislang niemand! Was aber bedeutet das nun konkret für uns Ärzte?<br />

Das führt zu der Frage: Was müssen wir Kassenärzte für das uns zugeteilte Honorar letztlich konkret leisten<br />

im Rahmen des sog. „Sicherstellungsauftrages“?<br />

Oder anders gefragt: Was, in welchem Umfang und zu welchen Qualitätsstandards müssen wir Ärzte<br />

Leistungen „auf Kasse“ erbringen, damit die KV uns nicht disziplinarisch an den Kragen geht - oder besser<br />

gesagt - gehen muss, um gegenüber den Kassen und der Politik (über das aufsichtführende<br />

Gesundheitsministerium) Vollzug melden zu können?<br />

Was also ist dieser Leistungsumfang im Sinne des „Sicherstellungsauftrages“, der von uns Kassenärzten<br />

verlangt wird?<br />

Im §75 SGB-V wird „Inhalt und Umfang der Sicherstellung“ angeblich definiert:<br />

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche<br />

Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren<br />

Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den<br />

gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und<br />

zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den<br />

sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des<br />

Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.<br />

Der Inhalt der vertragsärztlichen (haus- und fachärztlichen) Versorgung wird in §73 Absatz 2 SGB-V<br />

dargestellt:<br />

Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung und<br />

kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, Versorgung mit Zahnersatz einschließlich<br />

Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, Maßnahmen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten, ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Verordnung von Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation, Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, Verordnung von Arznei-, Verband ,<br />

Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationseinrichtungen, Verordnung häuslicher Krankenpflege, Ausstellung von Bescheinigungen und<br />

Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer<br />

gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />

benötigen, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, ärztlichen<br />

Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, Verordnung von Soziotherapie.<br />

Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung<br />

von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten.<br />

Es scheint also fast so, dass neben der nur kursorisch erwähnten „ärztlichen Behandlung“ explizit vor allem die<br />

Erbringung von Bürokratie-Leistungen für die Kassen ein wesentlicher Bestandteil des Sicherstellungsauftrags<br />

ist...!<br />

Was konkret der Umfang der beiläufig erwähnten „ärztlichen Behandlung“ sein soll, der Inhalt des<br />

„Sicherstellungsauftrages“ ist, bleibt im Gesetz eher schwammig.<br />

Nun liegt es nahe, weitere Paragrafen im SGB-V dahingehend unter die Lupe zu nehmen. Und hier liegt nahe,<br />

hier einen weiteren ganz wesentlicher Punkt ins Auge zu fassen:<br />

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Nämlich den §12 SGB-V – das ominöse Wirtschaftlichkeitsgebot – allen Regress-Betroffen unter uns bestens<br />

bekannt! Alle veranlassten Leistungen im Rahmen der GKV haben wirtschaftlich, ausreichend, notwendig<br />

und zweckmäßig - kurz: WANZ! - zu sein. Das bezieht sich nicht nur auf die Verordnung von Medikamenten,<br />

Heilmitteln usw., sondern auch auf die Erbringung ärztlicher Leistungen. Damit, so sollte man meinen,<br />

müsste doch der Inhalt und Umfang der „Sicherstellung“ ärztlicher Leistungen bei GKV-Patienten ganz<br />

wesentlich bestimmt werden!<br />

Die Realität sieht aber leider nicht ganz so aus – warum dies so ist, und warum wir Ärzte letztlich selbst zu<br />

unserem eigenen Schaden mehr erbringen, als das gesetzlich vorgeschriebene „WANZ“ - dazu gleich mehr.<br />

Eine weitere Frage lautet: Was bedeutet eine „angemessene und zeitnahe“ Zurverfügungstellung der<br />

fachärztlichen Versorgung? Und wie muss vertragsärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten<br />

ausgestaltet werden – welche ja offenbar, neben der Erbringung von Bürokratie-Arbeit für die Kassen, der<br />

Politik ein ganz besonders wichtiges Anliegen zu sein scheint...<br />

Auch gibt es keine Klausel dafür, wie die Sicherstellung der ärztlichen Leistung auf andere „Leistungsträger“ wie<br />

zum Beispiel die Kranken Kassen übergehen kann – das ist im Gesetz schlicht und ergreifend nur für den Fall<br />

vorgesehen, dass sich Ärzte zu einer gemeinsamen koordinierten Zulassungsrückgabe entschließen sollten (§95<br />

und §72).<br />

Es stellt sich nun die Frage, warum die naheliegende Konsequenz, im Rahmen der begrenzten Mittel der GKV<br />

die „Sicherstellung“ auch nur in dem begrenzten Rahmen zu gewährleisten, den ja auch der „WANZ“-§12 SGB-V<br />

vorgibt, von der niedergelassenen Ärzteschaft nicht umgesetzt wird.<br />

Bildlich gesprochen: Warum wir Ärzte für eine Bezahlung, die letztlich nur für einen Polo reicht, trotzdem<br />

weiterhin wetteifern, einen BMW oder einen Mercedes zu liefern?<br />

Die Antwort ist: Weil wir Ärzte in der ganz überwiegenden Mehrheit nur die Konkurrenzsituation<br />

untereinander und zwischen unseren verschiedenen Fachgruppen im Blick haben und immer noch nicht über<br />

den Tellerrand der eigenen Partikularinteressen hinaussehen können und wollen.<br />

Es ist letztlich kurzsichtige Eigennutzoptimierung, welche uns Ärzte veranlasst, darum wettzueifern, mehr an<br />

Leistungen im Rahmen des ominösen „Sicherstellungsauftrages“ zu erbringen, als das Gesetz eigentlich explizit<br />

von uns erwartet. Die Kassen und die Politik – die sich ja gerne gelegentlich damit brüstet, dass Deutschland<br />

eines der besten Gesundheitssysteme der Welt hätte – freut‘s!<br />

So gesehen wird auch klar, warum der Inhalt der ärztlichen Behandlung im „Sicherstellungauftrag“ seitens des<br />

Gesetzgebers so schwammig gehalten ist – in dem gleichen Gesetz, nämlich dem SGB-V, das andernorts, z.B.<br />

im §106 SGB-V (Wirtschaftlichkeitsprüfungen), in epischer Breite auch die klitzekleinsten Details akribisch<br />

regelt, um nur ja kein Schlupfloch für Sünder wider des „Wirtschaftlichkeitsgebots“ offen zu lassen!<br />

So gesehen, ist der bewusst schwammig gehaltene Begriff „Sicherstellungsauftrag“ quasi der Sack, in dem<br />

uns Politik und Kassen haben, weil wir bisher nicht in der Lage waren, das einzig rational logische zustande<br />

zu bringen, um uns nicht „Einsacken“ zu lassen, nämlich kollegiale innerärztliche Geschlossenheit und<br />

Solidarität.<br />

Die andere Seite ist aber, dass diese „Sicherstellungauftrag“ unter den gegebenen Umständen, d.h. der<br />

Monopolstellung der gesetzlich privilegierten Kassen einerseits und der partikularen Eigennutzoptimierung der<br />

Ärzte, auch etwas positiven und sehr wichtiges hat bzw. haben könnte:<br />

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Nämlich uns Ärzte zu schützen gegen unfaire Einkaufsmodelle der monopolistischen Kassen, die unter Ulla<br />

Schmidt zum zentralisierten „GKV-Spitzenverband Bund“ zusammengefasst wurden. Und damit zu schützen vor<br />

einer Situation, wie sie sich die Ärzte vor 100 Jahren – zu Zeiten Hartmanns – gegenüber gesehen haben.<br />

So gesehen wäre der „Sicherstellungsauftrag“ auch wieder positiv für uns, wenn auch vielleicht als<br />

notwendiges Übel. Zumindest, solange es keine Direktabrechnung mit dem Patienten im Rahmen der GKV mit<br />

Kostenerstattung gibt bzw. diese Option im § 13 SGB-V weiterhin so unattraktiv ist, dass kaum ein<br />

Kassenpatient davon Gebrauch macht.<br />

Die Historie des Sicherstellungsauftrages<br />

Aber vielleicht bringt uns ja die historische Entwicklung des ärztlichen „Sicherstellungsauftrags“ weiter:<br />

Im Jahr 1883 wurden gesetzliche Krankenkassen zur Versorgung der Bevölkerung eingeführt und entwickelten<br />

eine ähnliche Vormachtstellung, wie sie dies heute wieder zu erreichen suchen. Ab 1900 wurde diese<br />

Vormachtstellung vom Hartmannbund – unter anderem durch Streikmaßnahmen – in Frage gestellt und<br />

bekämpft.<br />

Im Jahr 1913 wurde unter staatlichem Druck das Berliner Abkommen unterzeichnet, welches als Vorgänger des<br />

Sicherstellungsauftrages gilt. Hier wurde der Ärzteschaft ein Mitspracherecht bezüglich der Zulassung von<br />

Kassenärzten eingeräumt. An diesem Abkommen war der Staat allerdings noch nicht beteiligt.<br />

In der Zeit nach dem ersten Weltkrieg gab es – ebenfalls ähnlich, wie in diesen Tagen – Bestrebungen, die Ärzte<br />

zu Angestellten der Krankenkassen zu machen. Dem stellte sich wieder der Hartmannbund entgegen und<br />

erreichte 1931, dass das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Ärzten in einer Notverordnung neu geregelt<br />

wurde.<br />

Hierbei wurden die kassenärztlichen Vereinigungen gegründet, die einen Gesamtvergütungsanspruch hatten,<br />

diesen kollektivvertraglich aushandeln durften und sie übernahmen im Gegenzug den Sicherstellungsauftrag<br />

und erhielten das Recht, die Bedarfsplanung des ambulanten Sektors zu gestalten. Im Gegenzug erhielten die<br />

Vertragsärzte weitere öffentliche Aufgaben und verzichteten damit auf den vertragslosen Zustand.<br />

Im Kassenarztrecht von 1955 wurde das System der kassenärztlichen Vereinigungen als „Körperschaften<br />

öffentlichen Rechts“ erneut installiert. Wiederum wurde die Bedarfsplanung an die ärztliche Selbstverwaltung<br />

übergeben, dafür verzichteten die Ärzte auf Kampfmaßnahmen und unterwarfen sich einem Schiedsverfahren,<br />

wenn sie sich nicht mit den Krankenkassen auf eine Vergütung einigen können.<br />

1989 wurde das Kassenarztrecht in das Sozialgesetzbuch V überführt und der Sicherstellungsauftrag dorthin<br />

übernommen. Eine weitere Umgestaltung erfolgte 2004 und 2007 mit der Reform des SGB V unter Ulla<br />

Schmidt.<br />

Eine Definition des Begriffs „Sicherstellung“ erfolgte zu keinem Zeitpunkt.<br />

Welche Vor- und Nachteile die Sicherstellung für den Arzt hat oder auch welche Bedingungen erfüllt sein<br />

müssen, um noch von einem ungeteilten Sicherstellungsauftrag zu sprechen, erfolgte ebenfalls nicht.<br />

Im Jahr 1931 wurde den Ärzten der Sicherstellungsauftrag für die gesamte ambulante Versorgung zugestanden.<br />

Es bestand eine eindeutige Trennung zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor.<br />

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In den seit 1955 erfolgten Reformwerken des Kassenarztgesetzes und später des SGB V wurde jedoch die<br />

ungeteilte Sicherstellung immer mehr beschnitten und entspricht inzwischen nicht mehr der<br />

Ausgangssituation.<br />

Durch den §118 wurde zunächst für schwere psychische Erkrankungen eine ambulante Versorgung durch<br />

psychiatrische Ambulanzen zugelassen, weil es einen Engpass im ambulanten Bereich gab. Es folgten weitere<br />

Beschneidungen durch die §§ 140, 115b, 116b, 73 b und c. Inzwischen ist die Sicherstellung der ambulanten<br />

Versorgung durch diese Maßnahmen löcherig wie ein „Schweizer Käse“ und stellt mit Sicherheit kein adäquates<br />

Gegengewicht für das eingehandelte „Streikverbot“ dar.<br />

Der sog. „historische Deal“ scheint durch die Pläne der Politik, die bereits erwähnte „Kostendämpfung“<br />

durch Einführung von „Wettbewerbselementen“ in einem weiterhin planwirtschaftlich geregelten System zu<br />

verankern, geplatzt zu sein.<br />

Resumée:<br />

Aus diesem Grund findet inzwischen die Diskussion über den Sinn und Zweck des „Sicherstellungsauftrags“ der<br />

KV statt, der neuerdings sogar öffentlich auch von Seiten des KBV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Köhler<br />

zur Disposition gestellt wurde.<br />

Es geht darum, sollen wir den „Sicherstellungsauftrag“ als Ärzteschaft zurückgeben, oder doch zumindest<br />

darum, welche Grundbedingungen der Vertragspartner gegenüber der Ärzteschaft erfüllt bzw. wieder erfüllt<br />

sein müssen, damit wir den Sicherstellungsauftrag weiterhin noch akzeptieren können und wollen.<br />

Darüber wird es seitens der KBV und den Länder-KVen deutschlandweit noch in diesem Jahr eine Befragung der<br />

Vertragsärzteschaft geben – eine Aktion, wenn sie denn in der nötigen Entschlossenheit umgesetzt würde, in<br />

der guten Tradition des Hartmannbundes stehen könnte.<br />

An dieser Befragung sollten deshalb möglichst viele niedergelassene Kollegen teilnehmen, und sie sollten<br />

eine klare Antwort geben. Sie sollten erkennen, dass unpolitisches oder bewusst unsolidarisches<br />

Eigennutzdenken letztlich uns allen schadet, und dass wir nur gemeinsam stark sind.<br />

Das wünscht sich Ihr<br />

Dr. Durchblick<br />

Facharzt für gesunden Menschenverstand<br />

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