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BA544_201101 Verpfändungsvereinbarung PZdEU - bAV-Infothek

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<strong>Verpfändungsvereinbarung</strong><br />

(Pensionszusage durch Entgeltumwandlung)<br />

Ergänzung und Bestandteil des Versorgungsvertrages vom<br />

zwischen<br />

der Firma<br />

und<br />

Herrn/Frau<br />

(Versorgungsberechtigter)<br />

und den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen<br />

Die Firma hat dem Versorgungsberechtigten und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die obengenannte<br />

Versorgungszusage erteilt. Zur Finanzierung und Absicherung ihrer künftigen Verpflichtungen hieraus hat<br />

die Firma bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG zum eine Rückdeckungsversicherung<br />

(Vertrag-Nr. L/ ) abgeschlossen. Alle Ansprüche und Rechte aus diesem Versicherungsvertrag<br />

stehen der Firma unbelastet zu.<br />

Zur Sicherung der Ansprüche aus dieser Versorgungszusage verpfändet die Firma dem Versorgungsberechtigten<br />

und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche und Rechte<br />

aus der Rückdeckungsversicherung und etwaiger Zusatzversicherungen. Das zugunsten der versorgungsberechtigten<br />

Hinterbliebenen bestellte Pfandrecht geht dem Pfandrecht des Versorgungsberechtigten im Range<br />

nach. Werden Hinterbliebene versorgungsberechtigt, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen für diese sinngemäß.<br />

Die Verpfändung erstreckt sich auch auf künftige Erhöhungen der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag.<br />

Die Verpfändung wird hinfällig, wenn die Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage<br />

anderweitig (gesetzlich oder privatrechtlich) gewährleistet ist.<br />

Der Versorgungsberechtigte ist berechtigt, sich aus der verpfändeten Versicherung zu befriedigen, wenn der<br />

Versorgungsfall eingetreten ist und die Firma die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht mehr erfüllen<br />

kann, weil ein Insolvenzfall i. S. v. § 7 Abs.1 Sätze 1 und 4 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) eingetreten ist<br />

(Pfandreife).<br />

Kann die Pfandreife nicht nachgewiesen werden, ist diese noch nicht eingetreten oder werden Versorgungsansprüche<br />

bestritten, erfolgt die Auszahlung aus der Versicherung gemeinsam an die Vertragspartner der <strong>Verpfändungsvereinbarung</strong>.<br />

Ist dies nicht möglich, wird die Leistung beim Amtsgericht Nürnberg (Hinterlegungsstelle) für<br />

beide Vertragspartner hinterlegt.<br />

Sollte die Rückdeckungsversicherung wegen vorheriger Insolvenz der Firma nicht zustande kommen, sind alle<br />

bis zum vorgesehenen Versicherungsbeginn umgewandelten und auf ein Konto bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung<br />

AG in Form von Versicherungsbeiträgen abgeführten Entgeltbestandteile, die den Versorgungsberechtigten<br />

betreffen, zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsanspruch wird hiermit ebenfalls zur Sicherung der<br />

Ansprüche aus der Versorgungszusage an den Versorgungsberechtigten verpfändet. Abweichend von den vorstehenden<br />

Bestimmungen ist der Versorgungsberechtigte in diesem Fall gem. §§ 1282, 1283 BGB berechtigt,<br />

sich aus diesem Rückerstattungsanspruch zu befriedigen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der<br />

Firma eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Etwaige Ansprüche gegen den Träger der<br />

Insolvenzsicherung vermindern sich entsprechend.<br />

<strong>BA544</strong>_<strong>201101</strong> O201 txt


Die Firma zeigt die Verpfändung der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG durch Übersendung einer<br />

Abschrift dieses Verpfändungsvertrages an. Der Versorgungsberechtigte ist ebenfalls befugt, die Verpfändung<br />

im Namen der Firma anzuzeigen. Die Wirksamkeit tritt erst mit dem Zugang der Anzeige ein.<br />

Die Firma verpflichtet sich unwiderruflich, den Versorgungsberechtigten im Falle von Beitragsrückständen hierüber<br />

zu informieren und über Bestand und Umfang der Versicherung auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Darüber<br />

hinaus erklärt sich die Firma unwiderruflich damit einverstanden, dass auch die NÜRNBERGER Lebensversicherung<br />

AG derartige Informationen und Auskünfte auf Anfrage des Versorgungsberechtigten erteilen kann.<br />

Über das bei Eintritt des Versorgungsfalles zu bestellende Folgepfandrecht für die aus dem Versicherungsvertrag<br />

fälligen Leistungen haben sowohl die Firma als Versicherungsnehmer als auch der Versorgungsberechtigte als<br />

Pfandgläubiger gemeinsam zu bestimmen.<br />

Ort, Datum Stempel und Unterschrift der Firma<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Versorgungsberechtigten,<br />

zugleich auch im Namen versorgungsberechtigter Hinterbliebener

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