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Versicherung und Rückversicherung - axis RECHTSANWÄLTE

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umgerechnet. Maßgebend war dabei Umrechnungskurs im<br />

Versteuerungszeitpunkt, also beim Verkauf.<br />

Hinweis: Die Berechnung bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften<br />

nach § 23 EStG <strong>und</strong> nach den neuen Regeln der<br />

Abgeltungsteuer erfolgt genau anders herum. Hier sind An- <strong>und</strong> Verkaufspreis<br />

zuerst in Euro umzurechnen.<br />

Berechnung von Währungsgewinnen bei Finanzinnovationen<br />

Kauf eines US-$-Floaters zu 10.000 $<br />

Euro-Kurs beim Kauf 1,00<br />

Verkauf nach zwei Jahren zu 10.300<br />

Euro-Kurs beim Verkauf 0,90 €<br />

Kursgewinn 300 $<br />

Die Rechnung ab 2009<br />

Kaufpreis in € (10.000 €/1) 10.000 €<br />

Verkaufspreis (10.300 €/0,90) 11.444 €<br />

zu versteuern 1.444 €<br />

Die Rechnung bis 2008<br />

Kursgewinn in US-$ 300 €<br />

zu versteuern (300/0,90 €) 333 €<br />

Vorteil der neuen Regel 1.111 €<br />

Diese Währungsrechnung ist aber nicht in jedem Fall günstiger.<br />

Fällt nämlich die Anlagewährung bis zum Verkauf oder zur<br />

Fälligkeit, kommt es zu einem geringeren Verlust als bei der<br />

alten Berechnung.<br />

Berechnung von Währungsverlusten bei Finanzinnovationen<br />

Kauf eines US-$-Floaters zu 10.000 $<br />

Euro-Kurs beim Kauf 0,95 €<br />

Verkauf nach zwei Jahren zu 9.700 $<br />

Euro-Kurs beim Verkauf 1,15 €<br />

Kursverlust 300 $<br />

Die Rechnung ab 2009<br />

Kaufpreis in € (10.000 €/0,95) 10.526 €<br />

Verkaufspreis (9.700 €/1,15) 8.435 €<br />

Verrechenbarer Verlust – 2.091 €<br />

Die Rechnung bis 2008<br />

Kursverlust in US-$ – 300 €<br />

zu versteuern (300/1,15 €) – 260 €<br />

Nachteil der neuen Regel 1.831 €<br />

Bei seit 2002 angeschafften Finanzinnovationen ist oftmals das<br />

Entgelt für den Erwerb nur in Fremdwährung, aber nicht in Euro<br />

vorhanden <strong>und</strong> ein Umrechnungskurs nicht hinterlegt (nach der<br />

damaligen Neuregelung ist die Marktrendite in der ausländischen<br />

Währung zu ermitteln; nach einer speziellen Übergangsregelung<br />

für den Zinsabschlag gilt dies für seit dem 31. Dezember<br />

2001 erworbene Finanzinnovationen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz<br />

7 i.V. mit § 52 Abs. 55 EStG bisherige Fassung). Daher wird es<br />

von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei fehlenden<br />

Anschaffungskosten in Euro bei Veräußerung oder Einlö-<br />

<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />

- 6 -<br />

sung der Unterschiedsbetrag weiterhin in Fremdwährung ermittelt<br />

<strong>und</strong> der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs<br />

in Euro umgerechnet wird, sofern diese Erträge dem<br />

inländischen Steuerabzug unterliegen (BMF 22.12.2009, IV C 1<br />

- S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 56).<br />

6. Weitere Steueraspekte<br />

Die Abgeltungsteuer ging an Neujahr 2009 mit pauschal 25<br />

Prozent plus Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggfls. Kirchensteuer an<br />

den Start <strong>und</strong> brachte völlig neue Steuerregeln für die Geldanlage.<br />

Die Verwaltung beantwortet in einem umfangreichen<br />

Schreiben (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl<br />

2010 I S. 94) r<strong>und</strong> ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer<br />

auf insgesamt 105 Seiten eine Reihe von Einzelfragen zur<br />

Anwendung. Nachfolgend Sonderaspekte bei Fremdwährungen:<br />

Tz. 160: Auf Zinsscheine zu Fremdwährungsanleihen der<br />

Afrikanischen Entwicklungsbank (African Development<br />

Bank - AfDB), der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian<br />

Development Bank - AFB), der International Finance Corporation<br />

(IFC), der Weltbank (International Bank for<br />

Reconstruction and Development - IBRD) <strong>und</strong> zu Fremdwährungsanleihen<br />

der Interamerikanischen Entwicklungsbank<br />

(Inter-American Development Bank - IADB), die vor<br />

dem 24.9.1992 begeben worden sind, wird kein Steuerabzug<br />

vorgenommen, wenn die Zinsscheine im Tafelgeschäft<br />

bei Kreditinstituten eingelöst werden, die in den jeweiligen<br />

Emissionsbedingungen als Zahlstellen genannt sind. Die<br />

Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 32 d Abs. 3<br />

EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

durchzuführen.<br />

Tz. 246: Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen,<br />

z.B. aus Fremdwährungsanleihen <strong>und</strong> Fremdwährungskonten,<br />

ist sowohl für die Gutschrift als auch für die Kapitalertragsteuer<br />

der Devisenbriefkurs der jeweiligen Fremdwährung<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen, der am Tag des Zuflusses der<br />

Kapitalerträge gilt.<br />

Tz. 38: Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung<br />

der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte<br />

Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu<br />

einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte<br />

können nach dem Willen der Vertragsparteien<br />

aber auch ausschließlich auf die Erzielung<br />

eines Differenzausgleichs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br />

Buchst. a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in<br />

die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Ein auf Differenzausgleich<br />

gerichtetes Devisentermingeschäft kann<br />

auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfol-

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