Versicherung und Rückversicherung - axis RECHTSANWÄLTE
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umgerechnet. Maßgebend war dabei Umrechnungskurs im<br />
Versteuerungszeitpunkt, also beim Verkauf.<br />
Hinweis: Die Berechnung bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften<br />
nach § 23 EStG <strong>und</strong> nach den neuen Regeln der<br />
Abgeltungsteuer erfolgt genau anders herum. Hier sind An- <strong>und</strong> Verkaufspreis<br />
zuerst in Euro umzurechnen.<br />
Berechnung von Währungsgewinnen bei Finanzinnovationen<br />
Kauf eines US-$-Floaters zu 10.000 $<br />
Euro-Kurs beim Kauf 1,00<br />
Verkauf nach zwei Jahren zu 10.300<br />
Euro-Kurs beim Verkauf 0,90 €<br />
Kursgewinn 300 $<br />
Die Rechnung ab 2009<br />
Kaufpreis in € (10.000 €/1) 10.000 €<br />
Verkaufspreis (10.300 €/0,90) 11.444 €<br />
zu versteuern 1.444 €<br />
Die Rechnung bis 2008<br />
Kursgewinn in US-$ 300 €<br />
zu versteuern (300/0,90 €) 333 €<br />
Vorteil der neuen Regel 1.111 €<br />
Diese Währungsrechnung ist aber nicht in jedem Fall günstiger.<br />
Fällt nämlich die Anlagewährung bis zum Verkauf oder zur<br />
Fälligkeit, kommt es zu einem geringeren Verlust als bei der<br />
alten Berechnung.<br />
Berechnung von Währungsverlusten bei Finanzinnovationen<br />
Kauf eines US-$-Floaters zu 10.000 $<br />
Euro-Kurs beim Kauf 0,95 €<br />
Verkauf nach zwei Jahren zu 9.700 $<br />
Euro-Kurs beim Verkauf 1,15 €<br />
Kursverlust 300 $<br />
Die Rechnung ab 2009<br />
Kaufpreis in € (10.000 €/0,95) 10.526 €<br />
Verkaufspreis (9.700 €/1,15) 8.435 €<br />
Verrechenbarer Verlust – 2.091 €<br />
Die Rechnung bis 2008<br />
Kursverlust in US-$ – 300 €<br />
zu versteuern (300/1,15 €) – 260 €<br />
Nachteil der neuen Regel 1.831 €<br />
Bei seit 2002 angeschafften Finanzinnovationen ist oftmals das<br />
Entgelt für den Erwerb nur in Fremdwährung, aber nicht in Euro<br />
vorhanden <strong>und</strong> ein Umrechnungskurs nicht hinterlegt (nach der<br />
damaligen Neuregelung ist die Marktrendite in der ausländischen<br />
Währung zu ermitteln; nach einer speziellen Übergangsregelung<br />
für den Zinsabschlag gilt dies für seit dem 31. Dezember<br />
2001 erworbene Finanzinnovationen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz<br />
7 i.V. mit § 52 Abs. 55 EStG bisherige Fassung). Daher wird es<br />
von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei fehlenden<br />
Anschaffungskosten in Euro bei Veräußerung oder Einlö-<br />
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />
- 6 -<br />
sung der Unterschiedsbetrag weiterhin in Fremdwährung ermittelt<br />
<strong>und</strong> der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs<br />
in Euro umgerechnet wird, sofern diese Erträge dem<br />
inländischen Steuerabzug unterliegen (BMF 22.12.2009, IV C 1<br />
- S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 56).<br />
6. Weitere Steueraspekte<br />
Die Abgeltungsteuer ging an Neujahr 2009 mit pauschal 25<br />
Prozent plus Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggfls. Kirchensteuer an<br />
den Start <strong>und</strong> brachte völlig neue Steuerregeln für die Geldanlage.<br />
Die Verwaltung beantwortet in einem umfangreichen<br />
Schreiben (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl<br />
2010 I S. 94) r<strong>und</strong> ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer<br />
auf insgesamt 105 Seiten eine Reihe von Einzelfragen zur<br />
Anwendung. Nachfolgend Sonderaspekte bei Fremdwährungen:<br />
Tz. 160: Auf Zinsscheine zu Fremdwährungsanleihen der<br />
Afrikanischen Entwicklungsbank (African Development<br />
Bank - AfDB), der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian<br />
Development Bank - AFB), der International Finance Corporation<br />
(IFC), der Weltbank (International Bank for<br />
Reconstruction and Development - IBRD) <strong>und</strong> zu Fremdwährungsanleihen<br />
der Interamerikanischen Entwicklungsbank<br />
(Inter-American Development Bank - IADB), die vor<br />
dem 24.9.1992 begeben worden sind, wird kein Steuerabzug<br />
vorgenommen, wenn die Zinsscheine im Tafelgeschäft<br />
bei Kreditinstituten eingelöst werden, die in den jeweiligen<br />
Emissionsbedingungen als Zahlstellen genannt sind. Die<br />
Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 32 d Abs. 3<br />
EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
durchzuführen.<br />
Tz. 246: Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen,<br />
z.B. aus Fremdwährungsanleihen <strong>und</strong> Fremdwährungskonten,<br />
ist sowohl für die Gutschrift als auch für die Kapitalertragsteuer<br />
der Devisenbriefkurs der jeweiligen Fremdwährung<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen, der am Tag des Zuflusses der<br />
Kapitalerträge gilt.<br />
Tz. 38: Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung<br />
der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte<br />
Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu<br />
einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte<br />
können nach dem Willen der Vertragsparteien<br />
aber auch ausschließlich auf die Erzielung<br />
eines Differenzausgleichs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br />
Buchst. a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in<br />
die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Ein auf Differenzausgleich<br />
gerichtetes Devisentermingeschäft kann<br />
auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfol-