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Versicherung und Rückversicherung - axis RECHTSANWÄLTE

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<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />

tes Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

EStG.<br />

Der Umtausch des Fremdwährungsguthabens in eine andere<br />

Devise als den Euro innerhalb von zwölf Monaten<br />

nach der Anschaffung stellt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäfte<br />

dar.<br />

Während der Haltedauer in der Fremdwährung angefallene<br />

Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft,<br />

da hier statt einer Anschaffung ein Zufluss<br />

vorliegt.<br />

Der Umtauschgewinn unterliegt nicht der Abgeltungsteuer<br />

im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG, da es sich bei Devisen<br />

um sonstige Wirtschaftsgüter handelt (BMF 25.10.2004, IV<br />

C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 24 <strong>und</strong><br />

22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94,<br />

Tz. 42). Denn sofern aus dem Fremdwährungsguthaben<br />

keine laufenden Kapitalerträge erzielt werden, handelt es<br />

sich nicht um ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7<br />

EStG.<br />

Wird ein bestehendes Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung<br />

von Wertpapieren verwendet, stellt dies eine Veräußerung<br />

des Wirtschaftsguts Fremdwährung <strong>und</strong> eine Anschaffung des<br />

Wertpapiers dar. Dieser Kauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung<br />

der Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft.<br />

Für die Ermittlung des Veräußerungsertrags ist<br />

der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des<br />

Erwerbs in Euro als Veräußerungserlös anzusetzen. Als Anschaffungskosten<br />

gilt der Umtauschbetrag, der zur Anschaffung<br />

des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde (BMF<br />

22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz.<br />

43).<br />

Zur Erläuterung soll das nachfolgende Beispiel dienen.<br />

Ermittlung von Geschäften in Fremdwährung<br />

Erwerb 10.000 US-$ zu 0,88 €<br />

Kauf 100 amerikanische Aktien zu je 25 $<br />

Eingesetztes Fremdwährungsguthaben 2.500 $<br />

Kurs des US-$ bei Erwerb der Aktien 0,95 €<br />

Verkauf der Aktien zu je 30 $<br />

Kurs des US-$ bei Veräußerung der Aktien<br />

Berechnung des Veräußerungserlöses aus dem<br />

Fremdwährungsguthaben<br />

0,92 €<br />

Verkauftes Fremdwährungsguthaben 2.500 $<br />

Kursveränderung 0,95 – 0,88 0,07 €/$<br />

Veräußerungsgewinn im Rahmen des § 23 EStG<br />

0,07 x 2.500, der nicht der Abgeltungsteuer unterliegt.<br />

175 €<br />

- 4 -<br />

Berechnung des Veräußerungsgeschäftes aus<br />

den Aktien<br />

Veräußerungserlös 100 Aktien x 30 $ x 0,92 €/$ 2.760 €<br />

Anschaffungskosten 100 Aktien x 25 $ x 0,95 €/$ – 2.375 €<br />

Veräußerungsgewinn 385 €<br />

Berechnung Anschaffungspreis Fremdwährung<br />

Veräußerung 100 Aktien x 30 $ 3.000 €<br />

Anschaffung in Euro 3.000 x 0,95 €/$ 2.760 €<br />

Durch den Verkauf der Aktien werden 3.000 US-$ angeschafft,<br />

die beim späteren Umtausch innerhalb der einjährigen Haltefristen<br />

§ 23 EStG unterliegen.<br />

Die Begründung einer Forderung in Fremdwährung (z.B. Darlehensvergabe,<br />

Festgeldanlage) <strong>und</strong> anschließende Einlösung<br />

dieser Forderung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.<br />

des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn das Fremdwährungsguthaben<br />

nicht in Euro oder eine andere Währung umgetauscht<br />

wird (BFH vom 2.5.2000, IX R 73/98, BStBl II 2002 S. 614).<br />

Dafür unterliegt der Rücktausch auch nach mehr als einem Jahr<br />

§ 23 EStG, wenn bereits vor Ablauf der Frist ein verbindlicher<br />

Vertrag mit der Bank über den Rücktausch zu einem feststehenden<br />

Kurs geschlossen worden ist <strong>und</strong> der Kursgewinn<br />

schuldrechtlich damit bereits gesichert ist (FG Hamburg v.<br />

19.02.2009 - 3 K 208/07; rkr.).<br />

4. BFH zu Währungskursschwankungen bis zur<br />

Einführung der Abgeltungsteuer<br />

Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis<br />

zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich,<br />

sofern nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts<br />

erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige<br />

im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen<br />

Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen<br />

einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften<br />

sucht. Denn die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens<br />

stellt keine Anschaffung <strong>und</strong> die Tilgung eines solchen Darlehens<br />

keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S. von § 23<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgr<strong>und</strong> des<br />

Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung (BFH 30.11.2010,<br />

VIII R 58/07).<br />

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20<br />

Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen<br />

jeder Art, auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts kommt es<br />

nicht an. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Währungsgewinne<br />

<strong>und</strong> -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich<br />

nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch<br />

die private Vermögenssphäre veranlasst sind. Dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />

bei Währungskursschwankungen ergibt sich insbesondere aus<br />

der mit Steueränderungsgesetz 2001 eingeführten <strong>und</strong> bis zur

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