Versicherung und Rückversicherung - axis RECHTSANWÄLTE
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<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />
tes Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
EStG.<br />
Der Umtausch des Fremdwährungsguthabens in eine andere<br />
Devise als den Euro innerhalb von zwölf Monaten<br />
nach der Anschaffung stellt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäfte<br />
dar.<br />
Während der Haltedauer in der Fremdwährung angefallene<br />
Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft,<br />
da hier statt einer Anschaffung ein Zufluss<br />
vorliegt.<br />
Der Umtauschgewinn unterliegt nicht der Abgeltungsteuer<br />
im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG, da es sich bei Devisen<br />
um sonstige Wirtschaftsgüter handelt (BMF 25.10.2004, IV<br />
C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 24 <strong>und</strong><br />
22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94,<br />
Tz. 42). Denn sofern aus dem Fremdwährungsguthaben<br />
keine laufenden Kapitalerträge erzielt werden, handelt es<br />
sich nicht um ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7<br />
EStG.<br />
Wird ein bestehendes Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung<br />
von Wertpapieren verwendet, stellt dies eine Veräußerung<br />
des Wirtschaftsguts Fremdwährung <strong>und</strong> eine Anschaffung des<br />
Wertpapiers dar. Dieser Kauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung<br />
der Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft.<br />
Für die Ermittlung des Veräußerungsertrags ist<br />
der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des<br />
Erwerbs in Euro als Veräußerungserlös anzusetzen. Als Anschaffungskosten<br />
gilt der Umtauschbetrag, der zur Anschaffung<br />
des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde (BMF<br />
22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz.<br />
43).<br />
Zur Erläuterung soll das nachfolgende Beispiel dienen.<br />
Ermittlung von Geschäften in Fremdwährung<br />
Erwerb 10.000 US-$ zu 0,88 €<br />
Kauf 100 amerikanische Aktien zu je 25 $<br />
Eingesetztes Fremdwährungsguthaben 2.500 $<br />
Kurs des US-$ bei Erwerb der Aktien 0,95 €<br />
Verkauf der Aktien zu je 30 $<br />
Kurs des US-$ bei Veräußerung der Aktien<br />
Berechnung des Veräußerungserlöses aus dem<br />
Fremdwährungsguthaben<br />
0,92 €<br />
Verkauftes Fremdwährungsguthaben 2.500 $<br />
Kursveränderung 0,95 – 0,88 0,07 €/$<br />
Veräußerungsgewinn im Rahmen des § 23 EStG<br />
0,07 x 2.500, der nicht der Abgeltungsteuer unterliegt.<br />
175 €<br />
- 4 -<br />
Berechnung des Veräußerungsgeschäftes aus<br />
den Aktien<br />
Veräußerungserlös 100 Aktien x 30 $ x 0,92 €/$ 2.760 €<br />
Anschaffungskosten 100 Aktien x 25 $ x 0,95 €/$ – 2.375 €<br />
Veräußerungsgewinn 385 €<br />
Berechnung Anschaffungspreis Fremdwährung<br />
Veräußerung 100 Aktien x 30 $ 3.000 €<br />
Anschaffung in Euro 3.000 x 0,95 €/$ 2.760 €<br />
Durch den Verkauf der Aktien werden 3.000 US-$ angeschafft,<br />
die beim späteren Umtausch innerhalb der einjährigen Haltefristen<br />
§ 23 EStG unterliegen.<br />
Die Begründung einer Forderung in Fremdwährung (z.B. Darlehensvergabe,<br />
Festgeldanlage) <strong>und</strong> anschließende Einlösung<br />
dieser Forderung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.<br />
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn das Fremdwährungsguthaben<br />
nicht in Euro oder eine andere Währung umgetauscht<br />
wird (BFH vom 2.5.2000, IX R 73/98, BStBl II 2002 S. 614).<br />
Dafür unterliegt der Rücktausch auch nach mehr als einem Jahr<br />
§ 23 EStG, wenn bereits vor Ablauf der Frist ein verbindlicher<br />
Vertrag mit der Bank über den Rücktausch zu einem feststehenden<br />
Kurs geschlossen worden ist <strong>und</strong> der Kursgewinn<br />
schuldrechtlich damit bereits gesichert ist (FG Hamburg v.<br />
19.02.2009 - 3 K 208/07; rkr.).<br />
4. BFH zu Währungskursschwankungen bis zur<br />
Einführung der Abgeltungsteuer<br />
Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis<br />
zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich,<br />
sofern nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts<br />
erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige<br />
im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen<br />
Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen<br />
einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften<br />
sucht. Denn die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens<br />
stellt keine Anschaffung <strong>und</strong> die Tilgung eines solchen Darlehens<br />
keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S. von § 23<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgr<strong>und</strong> des<br />
Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung (BFH 30.11.2010,<br />
VIII R 58/07).<br />
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20<br />
Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen<br />
jeder Art, auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts kommt es<br />
nicht an. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Währungsgewinne<br />
<strong>und</strong> -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich<br />
nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch<br />
die private Vermögenssphäre veranlasst sind. Dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />
bei Währungskursschwankungen ergibt sich insbesondere aus<br />
der mit Steueränderungsgesetz 2001 eingeführten <strong>und</strong> bis zur