Versicherung und Rückversicherung - axis RECHTSANWÄLTE
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Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern Themenbrief 25/2011<br />
Steuerliche Behandlung<br />
von Fremdwährungsgeschäften<br />
27.06.2011<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 2<br />
2. Fremdwährungsanleihen .............................................................................................................................................................. 2<br />
3. An- <strong>und</strong> Verkauf von Fremdwährungsbeträgen ............................................................................................................................ 3<br />
4. BFH zu Währungskursschwankungen bis zur Einführung der Abgeltungsteuer ........................................................................... 4<br />
5. Behandlung von Finanzinnovationen ............................................................................................................................................ 5<br />
6. Weitere Steueraspekte ................................................................................................................................................................. 6
1. Einführung<br />
Bei den in den in den vergangenen Jahren historisch niedrigen<br />
Zinssätzen im Euro-Bereich schauen sich viele Anleger nach<br />
besser rentierenden Anleihen um, zumal diese Tendenz trotz<br />
der jüngsten Erhöhung des Leitzinses durch die EZB weiter<br />
anhält. In Frage kommen hier neben Euro-Bonds von Schuldnern<br />
mit schlechter Bonität vor allem in Fremdwährung notierende<br />
Anleihen. Die bieten im Vergleich zum Euro, von wenigen<br />
Ausnahmen abgesehen, immer höhere Zinssätze. Ob dies im<br />
Nachhinein auch stets zu einer besseren Rendite führt, ist nicht<br />
sicher. Denn zeigt sich der Euro während der Haltedauer stark,<br />
sind Währungsverluste zu beklagen, die oftmals sogar die höheren<br />
Zinsen zunichte machen.<br />
Negativ wirkte sich hierbei vor 2009 aus, dass sich die Währungsverluste<br />
oftmals noch nicht einmal bei der Steuer auswirken.<br />
Denn sofern die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen<br />
war, galt das Minus als ein nicht steuerbarer Vorgang auf der<br />
Vermögensebene. Lediglich bei Finanzinnovationen sowie<br />
privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG wirkten sich<br />
Währungsschwankungen steuerlich genauso aus wie der An-<br />
<strong>und</strong> Verkauf von fremden Devisen.<br />
Mit Einführung der Abgeltungsteuer hat sich dies geändert. Für<br />
die Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 EStG in einer<br />
ausländischen Währung ist nunmehr der Wert des Wirtschaftsguts<br />
im Zeitpunkt der Anschaffung sowie Veräußerung jeweils<br />
in Euro anzusetzen. Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen<br />
ergebenden Gewinne einkommensteuerrechtlich<br />
erfasst.<br />
Nachfolgend werden die einzelnen steuerlichen Vorgänge dargelegt.<br />
2. Fremdwährungsanleihen<br />
Hierbei handelt es sich um Anleihen, die aus Sicht des deutschen<br />
Anlegers nicht auf Euro lauten, sondern in einer anderen Währung<br />
emittiert <strong>und</strong> auch bei Fälligkeit wieder zurückgezahlt<br />
werden. Somit valutieren sowohl Nennwert als auch die gezahlten<br />
Zinsen im Verhältnis zum Euro in ausländischer Währung.<br />
Die Zinsen werden am Tag des Zuflusses mit dem aktuellen<br />
Devisengeldkurs in Euro umgerechnet <strong>und</strong> dem Konto gutgeschrieben.<br />
Somit werden steuerlich die Wechselkursschwankungen<br />
voll erfasst, sowohl auf der Seite der Kapitaleinnahmen<br />
nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als auch bei der Berechnung der<br />
Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG.<br />
Währungsverluste/-gewinne wirken sich steuerlich erst beim<br />
Verkauf oder spätestens bei Fälligkeit aus <strong>und</strong> werden mit den<br />
erhaltenen Zinsen <strong>und</strong> anderen Kapitaleinnahmen verrechnet,<br />
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />
- 2 -<br />
sofern es sich nicht um Aktien handelt (Verrechnung der Verluste<br />
nur mit Aktiengewinnen.<br />
Zwischen dem Euro-Raum <strong>und</strong> den internationalen Kapitalmärkten<br />
bestehen oftmals erhebliche Rendite- <strong>und</strong> Zinsunterschiede.<br />
Für den Sparer gibt es zwei Ansätze für die Anlage in<br />
Fremdwährungsanleihen anstelle von in Euro notierenden Rententiteln:<br />
1. Hauptmotiv sind dabei meist die höheren Zinskupons, die<br />
sich mit ausländischen Anleihen erzielen lassen.<br />
2. Als weiterer Ertragsfaktor kann die Spekulation auf Aufwertungsgewinne<br />
der Fremdwährung zum Euro hinzukommen.<br />
Dabei erhöht ein starker Devisenkurs die Gesamtrendite<br />
um einen Kurs-(Währungs-)gewinn.<br />
Das Risiko liegt - neben den allgemeinen Vor- <strong>und</strong> Nachteilen<br />
von Anleihen - insbesondere in der nicht vorhersehbaren Entwicklung<br />
<strong>und</strong> Schwankung des Währungskurses. Ein Anleger<br />
muss sich also nicht nur fragen, wie sich der Kapitalmarktzins<br />
künftig entwickeln wird, sondern auch, wie die Aussichten am<br />
Devisenmarkt sind. Für Spekulanten mit kurzfristigem Anlagehorizont<br />
eignen sich Fremdwährungsanleihen ideal zur Aufbesserung<br />
der Performance.<br />
Da auch am Devisenmarkt bei den Kursausschlägen oftmals<br />
übertrieben wird, kann dies der Anleger ausnutzen. Er genießt<br />
für kurze Zeit die höheren Zinsen <strong>und</strong> fährt zusätzlich noch<br />
einen Währungsgewinn ein. Dies eignet sich längerfristig insbesondere<br />
beim US-$, dem Aus-$, dem Can-$ sowie spekulativ<br />
bei einigen osteuropäischen <strong>und</strong> südamerikanischen Währungen.<br />
Hinweis: Privatanleger sollten jedoch beachten, dass insbesondere<br />
bei kleinen Anlagebeträgen die Spesen sehr hoch sein können <strong>und</strong><br />
zusätzlich Umtauschgebühren anfallen. Diese Kosten müssen in die<br />
Währungsspekulation einbezogen werden. Günstiger ist oftmals die<br />
Devisenspekulation bei kleinem Einsatz in Währungsoptionsscheine<br />
<strong>und</strong> Anlage des restlichen Geldes in Euro-Anleihen.<br />
Oftmals rentieren sich Fremdwährungsanleihen, auch wenn die<br />
Währung fallen sollte, da der Zinsvorteil sehr hoch ist <strong>und</strong> Devisenverluste<br />
mehr als ausgeglichen werden. Dieser kritische<br />
Wechselkurs ergibt sich aus einer Formel, mit der jeder Anleger<br />
selbst ausrechnen kann, bis zu welchem Kursverfall sich eine<br />
Fremdwährungsanleihe lohnt. Motto hierbei: Je höher der Zinskupon,<br />
desto stärker dürfen die Währungseinbußen ausfallen.<br />
Kritischer Kurs =<br />
1 + Inlandszinssatz<br />
1 + Auslandszinssatz<br />
Anlagedauer Jahre<br />
Folgende Überlegungen sind bei Fremdwährungsanleihen<br />
vorzunehmen:
In die Berechnung des kritischen Wechselkurses fließt die<br />
steuerliche Auswirkung nicht ein.<br />
Bei künftig erwarteter geringer Steuerlast unter dem Abgeltungsteuersatz<br />
kann auch der Erwerb von Zerobonds in<br />
fremder Währung in Betracht gezogen werden.<br />
Bei Kurzfristanlagen ist das Risiko bedeutend höher, da der<br />
Zinsvorteil nur in geringem Maße zu Buche schlägt, kurzfristige<br />
Währungsverluste aber denkbar <strong>und</strong> Nebenkosten<br />
immer vorhanden sind.<br />
Je höher die Zinsdifferenz zum Euro-Kapitalmarkt, umso<br />
günstiger ist die Anlage.<br />
Zu beachten ist der relative Abstand zum Euro-Zinssatz.<br />
Beim Verhältnis 5 zu 10 Prozent beträgt die Differenz nominal<br />
zwar nur 5 Prozent, der Zinsvorteil aber 100 Prozent.<br />
Bei einem Verhältnis 10 zu 15 Prozent ist die Differenz weiterhin<br />
5 Prozent, relativ aber nur noch 50 Prozent.<br />
Je später der Kursverfall eintritt, umso besser ist die Gesamtrendite,<br />
da die ersten Zinszahlungen zum höheren<br />
Kurs ausgezahlt werden.<br />
Steuerlich ergeben sich keine Besonderheiten zu herkömmlichen<br />
Anleihen. Währungsverluste/-gewinne wurden bei vor<br />
2009 erworbenen Wertpapieren steuerlich nur im Rahmen des<br />
§ 23 EStG berücksichtigt, sind ansonsten unbeachtlich <strong>und</strong><br />
dürfen nicht den erhaltenen Zinsen gegengerechnet werden.<br />
Das galt bei Verkauf oder Fälligkeit vor 2009 auch für Erlöse<br />
aus Finanzinnovationen (BFH 20.11.2006, VIII R 43/05, BStBl<br />
2007 II S. 560). Die Zinsen waren nämlich sind mit dem jeweils<br />
bei Zufluss in Euro umgerechneten Wert als Kapitaleinnahme<br />
zu deklarieren.<br />
Mit Einführung der Abgeltungsteuer hat sich dies geändert. Für<br />
die Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz<br />
EStG in einer ausländischen Währung ist nunmehr der<br />
Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Anschaffung sowie<br />
Veräußerung jeweils in Euro anzusetzen. Damit werden auch<br />
die sich aus den Währungsschwankungen ergebenden Gewinne<br />
einkommensteuerrechtlich erfasst.<br />
Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7<br />
EStG auch für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Finanzinnovationen<br />
anzuwenden <strong>und</strong> ansonsten erst bei nach 2008 erworbenen<br />
Wertpapieren.<br />
Beispiel zu realisierten Währungsgewinnen innerhalb der<br />
Jahresfrist des § 23 EStG<br />
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />
- 3 -<br />
Kauf einer US-$-Anleihe zu 10.000 $<br />
Euro-Kurs beim Kauf 1,10 €<br />
Verkauf zu 10.200 $<br />
Euro-Kurs beim Verkauf 0,87 €<br />
Kursgewinn 200 $<br />
Die Steuerrechnung für die Kapitaleinnahmen<br />
Kaufpreis in € (10.000 €/1,10) 9.090 €<br />
Verkaufspreis (10.200 €/0,87) 11.724 €<br />
Zu versteuern nach § 23 EStG 2.634 €<br />
Beispiel zu realisierten Währungsverlusten binnen Jahresfrist<br />
Kauf einer US-$-Anleihe zu 10.000 $<br />
Euro-Kurs beim Kauf 0,95 €<br />
Verkauf nach 2 Jahren zu 9.700 $<br />
Euro-Kurs beim Verkauf 1,15 €<br />
Kursverlust 300 $<br />
Die Steuerrechnung für die Kapitaleinnahmen<br />
Kaufpreis in € (10.000 €/0,95) 10.526 €<br />
Verkaufspreis (9.700 €/1,15) 8.435 €<br />
Verrechenbarer Verlust – 2.091 €<br />
Kursverlust in US-$ – 300 €<br />
Zu versteuern (300/1,15 €) – 260 €<br />
Fazit: Wer als Kleinanleger auf fremde Währungen setzen<br />
möchte, macht dies besser über entsprechende Rentenfonds.<br />
Denn bei ihnen selbst ist keine ausreichende Streuung des<br />
Risikos möglich <strong>und</strong> die Gebühren fressen einen Teil der Rendite.<br />
Vermögende hingegen sollten nicht nur auf Euro-Anleihen<br />
setzen, so dass sie diese Bonds im Depot haben sollten.<br />
3. An- <strong>und</strong> Verkauf von Fremdwährungsbeträ-<br />
gen<br />
Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts<br />
sein können, gehören auch Geldbestände<br />
in fremder Währung. Das Fremdwährungsguthaben ist ein<br />
selbständiges Wirtschaftsgut (BFH 2.5.2000, IX R 73/98, BStBl<br />
2000 II S. 614).<br />
Das hat steuerlich folgende Auswirkungen:<br />
Werden Euro in eine Fremdwährung umgetauscht, wird<br />
damit das Wirtschaftsgut “Fremdwährungsguthaben” angeschafft.<br />
Der Rücktausch eines Fremdwährungsguthabens in Euro<br />
innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein priva-
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />
tes Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
EStG.<br />
Der Umtausch des Fremdwährungsguthabens in eine andere<br />
Devise als den Euro innerhalb von zwölf Monaten<br />
nach der Anschaffung stellt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäfte<br />
dar.<br />
Während der Haltedauer in der Fremdwährung angefallene<br />
Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft,<br />
da hier statt einer Anschaffung ein Zufluss<br />
vorliegt.<br />
Der Umtauschgewinn unterliegt nicht der Abgeltungsteuer<br />
im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG, da es sich bei Devisen<br />
um sonstige Wirtschaftsgüter handelt (BMF 25.10.2004, IV<br />
C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 24 <strong>und</strong><br />
22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94,<br />
Tz. 42). Denn sofern aus dem Fremdwährungsguthaben<br />
keine laufenden Kapitalerträge erzielt werden, handelt es<br />
sich nicht um ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7<br />
EStG.<br />
Wird ein bestehendes Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung<br />
von Wertpapieren verwendet, stellt dies eine Veräußerung<br />
des Wirtschaftsguts Fremdwährung <strong>und</strong> eine Anschaffung des<br />
Wertpapiers dar. Dieser Kauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung<br />
der Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft.<br />
Für die Ermittlung des Veräußerungsertrags ist<br />
der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des<br />
Erwerbs in Euro als Veräußerungserlös anzusetzen. Als Anschaffungskosten<br />
gilt der Umtauschbetrag, der zur Anschaffung<br />
des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde (BMF<br />
22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz.<br />
43).<br />
Zur Erläuterung soll das nachfolgende Beispiel dienen.<br />
Ermittlung von Geschäften in Fremdwährung<br />
Erwerb 10.000 US-$ zu 0,88 €<br />
Kauf 100 amerikanische Aktien zu je 25 $<br />
Eingesetztes Fremdwährungsguthaben 2.500 $<br />
Kurs des US-$ bei Erwerb der Aktien 0,95 €<br />
Verkauf der Aktien zu je 30 $<br />
Kurs des US-$ bei Veräußerung der Aktien<br />
Berechnung des Veräußerungserlöses aus dem<br />
Fremdwährungsguthaben<br />
0,92 €<br />
Verkauftes Fremdwährungsguthaben 2.500 $<br />
Kursveränderung 0,95 – 0,88 0,07 €/$<br />
Veräußerungsgewinn im Rahmen des § 23 EStG<br />
0,07 x 2.500, der nicht der Abgeltungsteuer unterliegt.<br />
175 €<br />
- 4 -<br />
Berechnung des Veräußerungsgeschäftes aus<br />
den Aktien<br />
Veräußerungserlös 100 Aktien x 30 $ x 0,92 €/$ 2.760 €<br />
Anschaffungskosten 100 Aktien x 25 $ x 0,95 €/$ – 2.375 €<br />
Veräußerungsgewinn 385 €<br />
Berechnung Anschaffungspreis Fremdwährung<br />
Veräußerung 100 Aktien x 30 $ 3.000 €<br />
Anschaffung in Euro 3.000 x 0,95 €/$ 2.760 €<br />
Durch den Verkauf der Aktien werden 3.000 US-$ angeschafft,<br />
die beim späteren Umtausch innerhalb der einjährigen Haltefristen<br />
§ 23 EStG unterliegen.<br />
Die Begründung einer Forderung in Fremdwährung (z.B. Darlehensvergabe,<br />
Festgeldanlage) <strong>und</strong> anschließende Einlösung<br />
dieser Forderung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.<br />
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn das Fremdwährungsguthaben<br />
nicht in Euro oder eine andere Währung umgetauscht<br />
wird (BFH vom 2.5.2000, IX R 73/98, BStBl II 2002 S. 614).<br />
Dafür unterliegt der Rücktausch auch nach mehr als einem Jahr<br />
§ 23 EStG, wenn bereits vor Ablauf der Frist ein verbindlicher<br />
Vertrag mit der Bank über den Rücktausch zu einem feststehenden<br />
Kurs geschlossen worden ist <strong>und</strong> der Kursgewinn<br />
schuldrechtlich damit bereits gesichert ist (FG Hamburg v.<br />
19.02.2009 - 3 K 208/07; rkr.).<br />
4. BFH zu Währungskursschwankungen bis zur<br />
Einführung der Abgeltungsteuer<br />
Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis<br />
zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich,<br />
sofern nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts<br />
erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige<br />
im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen<br />
Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen<br />
einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften<br />
sucht. Denn die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens<br />
stellt keine Anschaffung <strong>und</strong> die Tilgung eines solchen Darlehens<br />
keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S. von § 23<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgr<strong>und</strong> des<br />
Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung (BFH 30.11.2010,<br />
VIII R 58/07).<br />
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20<br />
Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen<br />
jeder Art, auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts kommt es<br />
nicht an. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Währungsgewinne<br />
<strong>und</strong> -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich<br />
nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch<br />
die private Vermögenssphäre veranlasst sind. Dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />
bei Währungskursschwankungen ergibt sich insbesondere aus<br />
der mit Steueränderungsgesetz 2001 eingeführten <strong>und</strong> bis zur
Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Regelung des § 20<br />
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG. Danach ist bei Wertpapieren<br />
<strong>und</strong> Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung<br />
der Unterschied zwischen dem Erwerbsentgelt <strong>und</strong> dem Veräußerungserlös<br />
zur Ermittlung der Marktrendite in dieser ausländischen<br />
Währung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat damit<br />
selbst bei Finanzinnovationen Wertveränderungen aufgr<strong>und</strong><br />
von Währungskursschwankungen vom Kapitalertrag abgegrenzt<br />
<strong>und</strong> steuerrechtlich unberücksichtigt gelassen. Damit<br />
stellte das Gesetz sicher, dass Wechselkursgewinne <strong>und</strong> -<br />
verluste, die auf den Kapitalstamm entfallen, weiterhin nicht als<br />
Kapitalertrag, sondern allenfalls nach § 23 EStG steuerbar sind<br />
(BFH 13.12.2006, VIII R 62/04, BStBl II 2007, 568 zu Argentinien-Anleihen).<br />
Allerdings handelt es sich beim Gewinn aus dem Rückkauf<br />
einer Fremdwährungsanlage dann um einen Ertrag i.S. von §<br />
20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt<br />
vertraglich festgelegt <strong>und</strong> von der tatsächlichen<br />
Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinne<br />
einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien. Das<br />
greift aber nicht, wenn laut Anlagekonzept der Sparer das volle<br />
Währungs- <strong>und</strong> Verlustrisiko zu tragen hat. Dann fehlt es für<br />
den Abzug der Verluste als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften<br />
am Veranlassungszusammenhang mit entsprechenden<br />
Einkünften <strong>und</strong> sie sind wegen des spekulativen Charakters<br />
des Anlagekonzepts durch das steuerrechtlich unbeachtliche<br />
Ausnutzen von Wertveränderungen in der nicht steuerbaren<br />
privaten Vermögenssphäre veranlasst.<br />
Damit können Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
i.S. von § 23 EStG vorliegen, soweit es um die Aufnahme<br />
<strong>und</strong> Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten geht. Die Regelung<br />
erfasste vor 2009 alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen,<br />
wobei eine Verbindlichkeit in Fremdwährung oder die aufgr<strong>und</strong><br />
des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung in Betracht<br />
kommen. Doch wurden Darlehensverbindlichkeiten in Fremdwährung<br />
weder angeschafft noch veräußert.<br />
Durch die Aufnahme der Darlehen bringen Anleger Darlehensverbindlichkeiten<br />
zur Entstehung, erwerben sie aber<br />
nicht von einem Dritten.<br />
Darlehensverbindlichkeiten werden durch die Rückzahlung<br />
nicht i.S. des § 23 EStG veräußert, da sie nicht gegen Entgelt<br />
auf einen Dritten übergehen, sondern durch Erfüllung<br />
untergehen. Diese Beurteilung entspricht derjenigen von<br />
Darlehensforderungen in Fremdwährung: Im bloßen Rückfluss<br />
angelegter Festgelder liegt keine Veräußerung der<br />
Darlehensforderungen.<br />
Fremdwährungsbeträge werden angeschafft, wenn sie im<br />
Tausch gegen eine andere Währung erworben werden. Sie<br />
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />
- 5 -<br />
werden veräußert, wenn sie in inländische Währung oder in<br />
eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Erst im<br />
Rücktausch erhöhten oder verminderten Betrag in einer anderen<br />
inländischen oder fremden Währung liegt der Zufluss des<br />
Veräußerungspreises.<br />
Obwohl die angefochtene Entscheidung des FG Rheinland-<br />
Pfalz (15.5.2007, 3 K 1667/04, EFG 2007, 1513) den vorstehenden<br />
rechtlichen Maßstäben entspricht, ist sie aufzuheben.<br />
Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu beurteilen,<br />
ob alle von § 23 EStG erfassten Vorgänge berücksichtigt worden<br />
sind. Es ist nicht auszuschließen, dass den Anlegern bei<br />
der Umschichtung ihrer Fremdwährungsdarlehen die jeweils<br />
darlehensweise überlassene Valuta vorübergehend zur Verfügung<br />
stand <strong>und</strong> sodann in andere Fremdwährungsbestände<br />
getauscht worden ist. Darin läge dann eine Anschaffung dieser<br />
anderen Fremdwährungsbestände. Deren neuerlicher Rück-<br />
oder Umtausch wäre eine Veräußerung, so dass insoweit Veräußerungsgeschäfte<br />
gemäß § 23 EStG in Betracht kommen.<br />
Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang die einzelnen Umtauschvorgänge<br />
nachverfolgen <strong>und</strong> eigenständig beurteilen<br />
müssen.<br />
5. Behandlung von Finanzinnovationen<br />
Veräußerungsgeschäfte im privaten Bereich waren bis Ende<br />
2008 gr<strong>und</strong>sätzlich nur steuerpflichtig, wenn es sich um eine<br />
wesentliche Beteiligung (§ 17 EStG), ein Spekulationsgeschäft<br />
(§ 23 EStG) oder in Ausnahmefällen um eine als gewerblich<br />
eingestufte Tätigkeit handelt. Dieses Prinzip galt aber nicht für<br />
die sogenannten Finanzinnovationen. Das Finanzamt verwendet<br />
den Begriff seit 1994 als Sammelbezeichnung für eine Reihe<br />
von Geldanlagen, die darauf abzielen, steuerpflichtige Einnahmen<br />
in steuerfreie Kursgewinne umzuwandeln. Das ist bei<br />
Wertpapieren der Fall, die zwar keine oder nur geringe Zinsen<br />
<strong>und</strong> ähnliche Erträge aufweisen, durch ihre Konstruktion mit<br />
großer Wahrscheinlichkeit aber Kursgewinne versprechen. Sie<br />
laufen auch unter dem Begriff Kursdifferenzpapiere. Denn es<br />
sind Kapitalanlagen, die in ihrer Kursentwicklung eine Vergütung<br />
für die Kapitalüberlassung enthalten. Kursänderungen sind<br />
daher nicht ausschließlich auf Marktwerteinflüsse, sondern auf<br />
die Kapitalnutzung zurückzuführen.<br />
Bei Finanzinnovationen wurde der Kursertrag gemäß § 20 Abs.<br />
2 Nr. 4 EStG der Besteuerung unterworfen, der durch die besondere<br />
Ausgestaltung der Papiere verlagert worden ist. Nach<br />
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG hatte die Besteuerung nach der<br />
Marktrendite immer dann zu erfolgen, wenn entweder keine<br />
Emissionsrendite besteht oder nicht nachgewiesen wird. Hierbei<br />
ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten <strong>und</strong> Einlösungs-<br />
oder Verkaufsbetrag zuerst in der Fremdwährung vorzunehmen<br />
<strong>und</strong> erst anschließend wird der Unterschiedsbetrag in Euro
umgerechnet. Maßgebend war dabei Umrechnungskurs im<br />
Versteuerungszeitpunkt, also beim Verkauf.<br />
Hinweis: Die Berechnung bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften<br />
nach § 23 EStG <strong>und</strong> nach den neuen Regeln der<br />
Abgeltungsteuer erfolgt genau anders herum. Hier sind An- <strong>und</strong> Verkaufspreis<br />
zuerst in Euro umzurechnen.<br />
Berechnung von Währungsgewinnen bei Finanzinnovationen<br />
Kauf eines US-$-Floaters zu 10.000 $<br />
Euro-Kurs beim Kauf 1,00<br />
Verkauf nach zwei Jahren zu 10.300<br />
Euro-Kurs beim Verkauf 0,90 €<br />
Kursgewinn 300 $<br />
Die Rechnung ab 2009<br />
Kaufpreis in € (10.000 €/1) 10.000 €<br />
Verkaufspreis (10.300 €/0,90) 11.444 €<br />
zu versteuern 1.444 €<br />
Die Rechnung bis 2008<br />
Kursgewinn in US-$ 300 €<br />
zu versteuern (300/0,90 €) 333 €<br />
Vorteil der neuen Regel 1.111 €<br />
Diese Währungsrechnung ist aber nicht in jedem Fall günstiger.<br />
Fällt nämlich die Anlagewährung bis zum Verkauf oder zur<br />
Fälligkeit, kommt es zu einem geringeren Verlust als bei der<br />
alten Berechnung.<br />
Berechnung von Währungsverlusten bei Finanzinnovationen<br />
Kauf eines US-$-Floaters zu 10.000 $<br />
Euro-Kurs beim Kauf 0,95 €<br />
Verkauf nach zwei Jahren zu 9.700 $<br />
Euro-Kurs beim Verkauf 1,15 €<br />
Kursverlust 300 $<br />
Die Rechnung ab 2009<br />
Kaufpreis in € (10.000 €/0,95) 10.526 €<br />
Verkaufspreis (9.700 €/1,15) 8.435 €<br />
Verrechenbarer Verlust – 2.091 €<br />
Die Rechnung bis 2008<br />
Kursverlust in US-$ – 300 €<br />
zu versteuern (300/1,15 €) – 260 €<br />
Nachteil der neuen Regel 1.831 €<br />
Bei seit 2002 angeschafften Finanzinnovationen ist oftmals das<br />
Entgelt für den Erwerb nur in Fremdwährung, aber nicht in Euro<br />
vorhanden <strong>und</strong> ein Umrechnungskurs nicht hinterlegt (nach der<br />
damaligen Neuregelung ist die Marktrendite in der ausländischen<br />
Währung zu ermitteln; nach einer speziellen Übergangsregelung<br />
für den Zinsabschlag gilt dies für seit dem 31. Dezember<br />
2001 erworbene Finanzinnovationen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz<br />
7 i.V. mit § 52 Abs. 55 EStG bisherige Fassung). Daher wird es<br />
von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei fehlenden<br />
Anschaffungskosten in Euro bei Veräußerung oder Einlö-<br />
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />
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sung der Unterschiedsbetrag weiterhin in Fremdwährung ermittelt<br />
<strong>und</strong> der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs<br />
in Euro umgerechnet wird, sofern diese Erträge dem<br />
inländischen Steuerabzug unterliegen (BMF 22.12.2009, IV C 1<br />
- S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 56).<br />
6. Weitere Steueraspekte<br />
Die Abgeltungsteuer ging an Neujahr 2009 mit pauschal 25<br />
Prozent plus Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggfls. Kirchensteuer an<br />
den Start <strong>und</strong> brachte völlig neue Steuerregeln für die Geldanlage.<br />
Die Verwaltung beantwortet in einem umfangreichen<br />
Schreiben (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl<br />
2010 I S. 94) r<strong>und</strong> ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer<br />
auf insgesamt 105 Seiten eine Reihe von Einzelfragen zur<br />
Anwendung. Nachfolgend Sonderaspekte bei Fremdwährungen:<br />
Tz. 160: Auf Zinsscheine zu Fremdwährungsanleihen der<br />
Afrikanischen Entwicklungsbank (African Development<br />
Bank - AfDB), der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian<br />
Development Bank - AFB), der International Finance Corporation<br />
(IFC), der Weltbank (International Bank for<br />
Reconstruction and Development - IBRD) <strong>und</strong> zu Fremdwährungsanleihen<br />
der Interamerikanischen Entwicklungsbank<br />
(Inter-American Development Bank - IADB), die vor<br />
dem 24.9.1992 begeben worden sind, wird kein Steuerabzug<br />
vorgenommen, wenn die Zinsscheine im Tafelgeschäft<br />
bei Kreditinstituten eingelöst werden, die in den jeweiligen<br />
Emissionsbedingungen als Zahlstellen genannt sind. Die<br />
Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 32 d Abs. 3<br />
EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
durchzuführen.<br />
Tz. 246: Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen,<br />
z.B. aus Fremdwährungsanleihen <strong>und</strong> Fremdwährungskonten,<br />
ist sowohl für die Gutschrift als auch für die Kapitalertragsteuer<br />
der Devisenbriefkurs der jeweiligen Fremdwährung<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen, der am Tag des Zuflusses der<br />
Kapitalerträge gilt.<br />
Tz. 38: Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung<br />
der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte<br />
Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu<br />
einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte<br />
können nach dem Willen der Vertragsparteien<br />
aber auch ausschließlich auf die Erzielung<br />
eines Differenzausgleichs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br />
Buchst. a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in<br />
die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Ein auf Differenzausgleich<br />
gerichtetes Devisentermingeschäft kann<br />
auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfol-
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />
gendem Gegengeschäft gegeben sein. Dabei stimmen Devisenbetrag<br />
<strong>und</strong> Fälligkeit beider Geschäfte regelmäßig<br />
überein. Aber auch bei unterschiedlicher Fälligkeit oder unterschiedlichem<br />
Devisenbetrag kann ein zum Differenzausgleich<br />
führendes Devisentermingeschäft vorliegen, soweit<br />
mit dem Abschluss des Gegengeschäfts der Gewinn oder<br />
Verlust aus beiden Geschäften feststeht.<br />
Tz. 39: Kommt es zur effektiven Lieferung des Fremdwährungsbetrags<br />
<strong>und</strong> tauscht der Käufer diesen innerhalb eines<br />
Jahres nach Abschluss des Devisentermingeschäfts in<br />
Währung um, führt dies zu einem privaten Veräußerungsgeschäft<br />
i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dasselbe<br />
gilt, wenn am Fälligkeitstag ein auf Euro lautendes Konto<br />
des Käufers mit dem Kaufpreis belastet <strong>und</strong> ihm gleichzeitig<br />
der Euro-Betrag gutgeschrieben wird, welcher der auf<br />
Termin gekauften Fremdwährung entspricht. In diesem Fall<br />
wird die mit dem Devisentermingeschäft erworbene<br />
Fremdwährung am Fälligkeitstag geliefert <strong>und</strong> unmittelbar<br />
danach in Euro zurückgetauscht.<br />
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