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Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern Themenbrief 25/2011<br />

Steuerliche Behandlung<br />

von Fremdwährungsgeschäften<br />

27.06.2011<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 2<br />

2. Fremdwährungsanleihen .............................................................................................................................................................. 2<br />

3. An- <strong>und</strong> Verkauf von Fremdwährungsbeträgen ............................................................................................................................ 3<br />

4. BFH zu Währungskursschwankungen bis zur Einführung der Abgeltungsteuer ........................................................................... 4<br />

5. Behandlung von Finanzinnovationen ............................................................................................................................................ 5<br />

6. Weitere Steueraspekte ................................................................................................................................................................. 6


1. Einführung<br />

Bei den in den in den vergangenen Jahren historisch niedrigen<br />

Zinssätzen im Euro-Bereich schauen sich viele Anleger nach<br />

besser rentierenden Anleihen um, zumal diese Tendenz trotz<br />

der jüngsten Erhöhung des Leitzinses durch die EZB weiter<br />

anhält. In Frage kommen hier neben Euro-Bonds von Schuldnern<br />

mit schlechter Bonität vor allem in Fremdwährung notierende<br />

Anleihen. Die bieten im Vergleich zum Euro, von wenigen<br />

Ausnahmen abgesehen, immer höhere Zinssätze. Ob dies im<br />

Nachhinein auch stets zu einer besseren Rendite führt, ist nicht<br />

sicher. Denn zeigt sich der Euro während der Haltedauer stark,<br />

sind Währungsverluste zu beklagen, die oftmals sogar die höheren<br />

Zinsen zunichte machen.<br />

Negativ wirkte sich hierbei vor 2009 aus, dass sich die Währungsverluste<br />

oftmals noch nicht einmal bei der Steuer auswirken.<br />

Denn sofern die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen<br />

war, galt das Minus als ein nicht steuerbarer Vorgang auf der<br />

Vermögensebene. Lediglich bei Finanzinnovationen sowie<br />

privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG wirkten sich<br />

Währungsschwankungen steuerlich genauso aus wie der An-<br />

<strong>und</strong> Verkauf von fremden Devisen.<br />

Mit Einführung der Abgeltungsteuer hat sich dies geändert. Für<br />

die Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 EStG in einer<br />

ausländischen Währung ist nunmehr der Wert des Wirtschaftsguts<br />

im Zeitpunkt der Anschaffung sowie Veräußerung jeweils<br />

in Euro anzusetzen. Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen<br />

ergebenden Gewinne einkommensteuerrechtlich<br />

erfasst.<br />

Nachfolgend werden die einzelnen steuerlichen Vorgänge dargelegt.<br />

2. Fremdwährungsanleihen<br />

Hierbei handelt es sich um Anleihen, die aus Sicht des deutschen<br />

Anlegers nicht auf Euro lauten, sondern in einer anderen Währung<br />

emittiert <strong>und</strong> auch bei Fälligkeit wieder zurückgezahlt<br />

werden. Somit valutieren sowohl Nennwert als auch die gezahlten<br />

Zinsen im Verhältnis zum Euro in ausländischer Währung.<br />

Die Zinsen werden am Tag des Zuflusses mit dem aktuellen<br />

Devisengeldkurs in Euro umgerechnet <strong>und</strong> dem Konto gutgeschrieben.<br />

Somit werden steuerlich die Wechselkursschwankungen<br />

voll erfasst, sowohl auf der Seite der Kapitaleinnahmen<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als auch bei der Berechnung der<br />

Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG.<br />

Währungsverluste/-gewinne wirken sich steuerlich erst beim<br />

Verkauf oder spätestens bei Fälligkeit aus <strong>und</strong> werden mit den<br />

erhaltenen Zinsen <strong>und</strong> anderen Kapitaleinnahmen verrechnet,<br />

<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />

- 2 -<br />

sofern es sich nicht um Aktien handelt (Verrechnung der Verluste<br />

nur mit Aktiengewinnen.<br />

Zwischen dem Euro-Raum <strong>und</strong> den internationalen Kapitalmärkten<br />

bestehen oftmals erhebliche Rendite- <strong>und</strong> Zinsunterschiede.<br />

Für den Sparer gibt es zwei Ansätze für die Anlage in<br />

Fremdwährungsanleihen anstelle von in Euro notierenden Rententiteln:<br />

1. Hauptmotiv sind dabei meist die höheren Zinskupons, die<br />

sich mit ausländischen Anleihen erzielen lassen.<br />

2. Als weiterer Ertragsfaktor kann die Spekulation auf Aufwertungsgewinne<br />

der Fremdwährung zum Euro hinzukommen.<br />

Dabei erhöht ein starker Devisenkurs die Gesamtrendite<br />

um einen Kurs-(Währungs-)gewinn.<br />

Das Risiko liegt - neben den allgemeinen Vor- <strong>und</strong> Nachteilen<br />

von Anleihen - insbesondere in der nicht vorhersehbaren Entwicklung<br />

<strong>und</strong> Schwankung des Währungskurses. Ein Anleger<br />

muss sich also nicht nur fragen, wie sich der Kapitalmarktzins<br />

künftig entwickeln wird, sondern auch, wie die Aussichten am<br />

Devisenmarkt sind. Für Spekulanten mit kurzfristigem Anlagehorizont<br />

eignen sich Fremdwährungsanleihen ideal zur Aufbesserung<br />

der Performance.<br />

Da auch am Devisenmarkt bei den Kursausschlägen oftmals<br />

übertrieben wird, kann dies der Anleger ausnutzen. Er genießt<br />

für kurze Zeit die höheren Zinsen <strong>und</strong> fährt zusätzlich noch<br />

einen Währungsgewinn ein. Dies eignet sich längerfristig insbesondere<br />

beim US-$, dem Aus-$, dem Can-$ sowie spekulativ<br />

bei einigen osteuropäischen <strong>und</strong> südamerikanischen Währungen.<br />

Hinweis: Privatanleger sollten jedoch beachten, dass insbesondere<br />

bei kleinen Anlagebeträgen die Spesen sehr hoch sein können <strong>und</strong><br />

zusätzlich Umtauschgebühren anfallen. Diese Kosten müssen in die<br />

Währungsspekulation einbezogen werden. Günstiger ist oftmals die<br />

Devisenspekulation bei kleinem Einsatz in Währungsoptionsscheine<br />

<strong>und</strong> Anlage des restlichen Geldes in Euro-Anleihen.<br />

Oftmals rentieren sich Fremdwährungsanleihen, auch wenn die<br />

Währung fallen sollte, da der Zinsvorteil sehr hoch ist <strong>und</strong> Devisenverluste<br />

mehr als ausgeglichen werden. Dieser kritische<br />

Wechselkurs ergibt sich aus einer Formel, mit der jeder Anleger<br />

selbst ausrechnen kann, bis zu welchem Kursverfall sich eine<br />

Fremdwährungsanleihe lohnt. Motto hierbei: Je höher der Zinskupon,<br />

desto stärker dürfen die Währungseinbußen ausfallen.<br />

Kritischer Kurs =<br />

1 + Inlandszinssatz<br />

1 + Auslandszinssatz<br />

Anlagedauer Jahre<br />

Folgende Überlegungen sind bei Fremdwährungsanleihen<br />

vorzunehmen:


In die Berechnung des kritischen Wechselkurses fließt die<br />

steuerliche Auswirkung nicht ein.<br />

Bei künftig erwarteter geringer Steuerlast unter dem Abgeltungsteuersatz<br />

kann auch der Erwerb von Zerobonds in<br />

fremder Währung in Betracht gezogen werden.<br />

Bei Kurzfristanlagen ist das Risiko bedeutend höher, da der<br />

Zinsvorteil nur in geringem Maße zu Buche schlägt, kurzfristige<br />

Währungsverluste aber denkbar <strong>und</strong> Nebenkosten<br />

immer vorhanden sind.<br />

Je höher die Zinsdifferenz zum Euro-Kapitalmarkt, umso<br />

günstiger ist die Anlage.<br />

Zu beachten ist der relative Abstand zum Euro-Zinssatz.<br />

Beim Verhältnis 5 zu 10 Prozent beträgt die Differenz nominal<br />

zwar nur 5 Prozent, der Zinsvorteil aber 100 Prozent.<br />

Bei einem Verhältnis 10 zu 15 Prozent ist die Differenz weiterhin<br />

5 Prozent, relativ aber nur noch 50 Prozent.<br />

Je später der Kursverfall eintritt, umso besser ist die Gesamtrendite,<br />

da die ersten Zinszahlungen zum höheren<br />

Kurs ausgezahlt werden.<br />

Steuerlich ergeben sich keine Besonderheiten zu herkömmlichen<br />

Anleihen. Währungsverluste/-gewinne wurden bei vor<br />

2009 erworbenen Wertpapieren steuerlich nur im Rahmen des<br />

§ 23 EStG berücksichtigt, sind ansonsten unbeachtlich <strong>und</strong><br />

dürfen nicht den erhaltenen Zinsen gegengerechnet werden.<br />

Das galt bei Verkauf oder Fälligkeit vor 2009 auch für Erlöse<br />

aus Finanzinnovationen (BFH 20.11.2006, VIII R 43/05, BStBl<br />

2007 II S. 560). Die Zinsen waren nämlich sind mit dem jeweils<br />

bei Zufluss in Euro umgerechneten Wert als Kapitaleinnahme<br />

zu deklarieren.<br />

Mit Einführung der Abgeltungsteuer hat sich dies geändert. Für<br />

die Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz<br />

EStG in einer ausländischen Währung ist nunmehr der<br />

Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Anschaffung sowie<br />

Veräußerung jeweils in Euro anzusetzen. Damit werden auch<br />

die sich aus den Währungsschwankungen ergebenden Gewinne<br />

einkommensteuerrechtlich erfasst.<br />

Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7<br />

EStG auch für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Finanzinnovationen<br />

anzuwenden <strong>und</strong> ansonsten erst bei nach 2008 erworbenen<br />

Wertpapieren.<br />

Beispiel zu realisierten Währungsgewinnen innerhalb der<br />

Jahresfrist des § 23 EStG<br />

<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />

- 3 -<br />

Kauf einer US-$-Anleihe zu 10.000 $<br />

Euro-Kurs beim Kauf 1,10 €<br />

Verkauf zu 10.200 $<br />

Euro-Kurs beim Verkauf 0,87 €<br />

Kursgewinn 200 $<br />

Die Steuerrechnung für die Kapitaleinnahmen<br />

Kaufpreis in € (10.000 €/1,10) 9.090 €<br />

Verkaufspreis (10.200 €/0,87) 11.724 €<br />

Zu versteuern nach § 23 EStG 2.634 €<br />

Beispiel zu realisierten Währungsverlusten binnen Jahresfrist<br />

Kauf einer US-$-Anleihe zu 10.000 $<br />

Euro-Kurs beim Kauf 0,95 €<br />

Verkauf nach 2 Jahren zu 9.700 $<br />

Euro-Kurs beim Verkauf 1,15 €<br />

Kursverlust 300 $<br />

Die Steuerrechnung für die Kapitaleinnahmen<br />

Kaufpreis in € (10.000 €/0,95) 10.526 €<br />

Verkaufspreis (9.700 €/1,15) 8.435 €<br />

Verrechenbarer Verlust – 2.091 €<br />

Kursverlust in US-$ – 300 €<br />

Zu versteuern (300/1,15 €) – 260 €<br />

Fazit: Wer als Kleinanleger auf fremde Währungen setzen<br />

möchte, macht dies besser über entsprechende Rentenfonds.<br />

Denn bei ihnen selbst ist keine ausreichende Streuung des<br />

Risikos möglich <strong>und</strong> die Gebühren fressen einen Teil der Rendite.<br />

Vermögende hingegen sollten nicht nur auf Euro-Anleihen<br />

setzen, so dass sie diese Bonds im Depot haben sollten.<br />

3. An- <strong>und</strong> Verkauf von Fremdwährungsbeträ-<br />

gen<br />

Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts<br />

sein können, gehören auch Geldbestände<br />

in fremder Währung. Das Fremdwährungsguthaben ist ein<br />

selbständiges Wirtschaftsgut (BFH 2.5.2000, IX R 73/98, BStBl<br />

2000 II S. 614).<br />

Das hat steuerlich folgende Auswirkungen:<br />

Werden Euro in eine Fremdwährung umgetauscht, wird<br />

damit das Wirtschaftsgut “Fremdwährungsguthaben” angeschafft.<br />

Der Rücktausch eines Fremdwährungsguthabens in Euro<br />

innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein priva-


<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />

tes Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

EStG.<br />

Der Umtausch des Fremdwährungsguthabens in eine andere<br />

Devise als den Euro innerhalb von zwölf Monaten<br />

nach der Anschaffung stellt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäfte<br />

dar.<br />

Während der Haltedauer in der Fremdwährung angefallene<br />

Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft,<br />

da hier statt einer Anschaffung ein Zufluss<br />

vorliegt.<br />

Der Umtauschgewinn unterliegt nicht der Abgeltungsteuer<br />

im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG, da es sich bei Devisen<br />

um sonstige Wirtschaftsgüter handelt (BMF 25.10.2004, IV<br />

C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 24 <strong>und</strong><br />

22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94,<br />

Tz. 42). Denn sofern aus dem Fremdwährungsguthaben<br />

keine laufenden Kapitalerträge erzielt werden, handelt es<br />

sich nicht um ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7<br />

EStG.<br />

Wird ein bestehendes Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung<br />

von Wertpapieren verwendet, stellt dies eine Veräußerung<br />

des Wirtschaftsguts Fremdwährung <strong>und</strong> eine Anschaffung des<br />

Wertpapiers dar. Dieser Kauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung<br />

der Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft.<br />

Für die Ermittlung des Veräußerungsertrags ist<br />

der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des<br />

Erwerbs in Euro als Veräußerungserlös anzusetzen. Als Anschaffungskosten<br />

gilt der Umtauschbetrag, der zur Anschaffung<br />

des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde (BMF<br />

22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz.<br />

43).<br />

Zur Erläuterung soll das nachfolgende Beispiel dienen.<br />

Ermittlung von Geschäften in Fremdwährung<br />

Erwerb 10.000 US-$ zu 0,88 €<br />

Kauf 100 amerikanische Aktien zu je 25 $<br />

Eingesetztes Fremdwährungsguthaben 2.500 $<br />

Kurs des US-$ bei Erwerb der Aktien 0,95 €<br />

Verkauf der Aktien zu je 30 $<br />

Kurs des US-$ bei Veräußerung der Aktien<br />

Berechnung des Veräußerungserlöses aus dem<br />

Fremdwährungsguthaben<br />

0,92 €<br />

Verkauftes Fremdwährungsguthaben 2.500 $<br />

Kursveränderung 0,95 – 0,88 0,07 €/$<br />

Veräußerungsgewinn im Rahmen des § 23 EStG<br />

0,07 x 2.500, der nicht der Abgeltungsteuer unterliegt.<br />

175 €<br />

- 4 -<br />

Berechnung des Veräußerungsgeschäftes aus<br />

den Aktien<br />

Veräußerungserlös 100 Aktien x 30 $ x 0,92 €/$ 2.760 €<br />

Anschaffungskosten 100 Aktien x 25 $ x 0,95 €/$ – 2.375 €<br />

Veräußerungsgewinn 385 €<br />

Berechnung Anschaffungspreis Fremdwährung<br />

Veräußerung 100 Aktien x 30 $ 3.000 €<br />

Anschaffung in Euro 3.000 x 0,95 €/$ 2.760 €<br />

Durch den Verkauf der Aktien werden 3.000 US-$ angeschafft,<br />

die beim späteren Umtausch innerhalb der einjährigen Haltefristen<br />

§ 23 EStG unterliegen.<br />

Die Begründung einer Forderung in Fremdwährung (z.B. Darlehensvergabe,<br />

Festgeldanlage) <strong>und</strong> anschließende Einlösung<br />

dieser Forderung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.<br />

des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn das Fremdwährungsguthaben<br />

nicht in Euro oder eine andere Währung umgetauscht<br />

wird (BFH vom 2.5.2000, IX R 73/98, BStBl II 2002 S. 614).<br />

Dafür unterliegt der Rücktausch auch nach mehr als einem Jahr<br />

§ 23 EStG, wenn bereits vor Ablauf der Frist ein verbindlicher<br />

Vertrag mit der Bank über den Rücktausch zu einem feststehenden<br />

Kurs geschlossen worden ist <strong>und</strong> der Kursgewinn<br />

schuldrechtlich damit bereits gesichert ist (FG Hamburg v.<br />

19.02.2009 - 3 K 208/07; rkr.).<br />

4. BFH zu Währungskursschwankungen bis zur<br />

Einführung der Abgeltungsteuer<br />

Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis<br />

zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich,<br />

sofern nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts<br />

erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige<br />

im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen<br />

Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen<br />

einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften<br />

sucht. Denn die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens<br />

stellt keine Anschaffung <strong>und</strong> die Tilgung eines solchen Darlehens<br />

keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S. von § 23<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgr<strong>und</strong> des<br />

Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung (BFH 30.11.2010,<br />

VIII R 58/07).<br />

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20<br />

Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen<br />

jeder Art, auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts kommt es<br />

nicht an. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Währungsgewinne<br />

<strong>und</strong> -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich<br />

nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch<br />

die private Vermögenssphäre veranlasst sind. Dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />

bei Währungskursschwankungen ergibt sich insbesondere aus<br />

der mit Steueränderungsgesetz 2001 eingeführten <strong>und</strong> bis zur


Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Regelung des § 20<br />

Abs. 2 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG. Danach ist bei Wertpapieren<br />

<strong>und</strong> Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung<br />

der Unterschied zwischen dem Erwerbsentgelt <strong>und</strong> dem Veräußerungserlös<br />

zur Ermittlung der Marktrendite in dieser ausländischen<br />

Währung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat damit<br />

selbst bei Finanzinnovationen Wertveränderungen aufgr<strong>und</strong><br />

von Währungskursschwankungen vom Kapitalertrag abgegrenzt<br />

<strong>und</strong> steuerrechtlich unberücksichtigt gelassen. Damit<br />

stellte das Gesetz sicher, dass Wechselkursgewinne <strong>und</strong> -<br />

verluste, die auf den Kapitalstamm entfallen, weiterhin nicht als<br />

Kapitalertrag, sondern allenfalls nach § 23 EStG steuerbar sind<br />

(BFH 13.12.2006, VIII R 62/04, BStBl II 2007, 568 zu Argentinien-Anleihen).<br />

Allerdings handelt es sich beim Gewinn aus dem Rückkauf<br />

einer Fremdwährungsanlage dann um einen Ertrag i.S. von §<br />

20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt<br />

vertraglich festgelegt <strong>und</strong> von der tatsächlichen<br />

Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinne<br />

einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien. Das<br />

greift aber nicht, wenn laut Anlagekonzept der Sparer das volle<br />

Währungs- <strong>und</strong> Verlustrisiko zu tragen hat. Dann fehlt es für<br />

den Abzug der Verluste als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften<br />

am Veranlassungszusammenhang mit entsprechenden<br />

Einkünften <strong>und</strong> sie sind wegen des spekulativen Charakters<br />

des Anlagekonzepts durch das steuerrechtlich unbeachtliche<br />

Ausnutzen von Wertveränderungen in der nicht steuerbaren<br />

privaten Vermögenssphäre veranlasst.<br />

Damit können Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

i.S. von § 23 EStG vorliegen, soweit es um die Aufnahme<br />

<strong>und</strong> Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten geht. Die Regelung<br />

erfasste vor 2009 alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen,<br />

wobei eine Verbindlichkeit in Fremdwährung oder die aufgr<strong>und</strong><br />

des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung in Betracht<br />

kommen. Doch wurden Darlehensverbindlichkeiten in Fremdwährung<br />

weder angeschafft noch veräußert.<br />

Durch die Aufnahme der Darlehen bringen Anleger Darlehensverbindlichkeiten<br />

zur Entstehung, erwerben sie aber<br />

nicht von einem Dritten.<br />

Darlehensverbindlichkeiten werden durch die Rückzahlung<br />

nicht i.S. des § 23 EStG veräußert, da sie nicht gegen Entgelt<br />

auf einen Dritten übergehen, sondern durch Erfüllung<br />

untergehen. Diese Beurteilung entspricht derjenigen von<br />

Darlehensforderungen in Fremdwährung: Im bloßen Rückfluss<br />

angelegter Festgelder liegt keine Veräußerung der<br />

Darlehensforderungen.<br />

Fremdwährungsbeträge werden angeschafft, wenn sie im<br />

Tausch gegen eine andere Währung erworben werden. Sie<br />

<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />

- 5 -<br />

werden veräußert, wenn sie in inländische Währung oder in<br />

eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Erst im<br />

Rücktausch erhöhten oder verminderten Betrag in einer anderen<br />

inländischen oder fremden Währung liegt der Zufluss des<br />

Veräußerungspreises.<br />

Obwohl die angefochtene Entscheidung des FG Rheinland-<br />

Pfalz (15.5.2007, 3 K 1667/04, EFG 2007, 1513) den vorstehenden<br />

rechtlichen Maßstäben entspricht, ist sie aufzuheben.<br />

Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu beurteilen,<br />

ob alle von § 23 EStG erfassten Vorgänge berücksichtigt worden<br />

sind. Es ist nicht auszuschließen, dass den Anlegern bei<br />

der Umschichtung ihrer Fremdwährungsdarlehen die jeweils<br />

darlehensweise überlassene Valuta vorübergehend zur Verfügung<br />

stand <strong>und</strong> sodann in andere Fremdwährungsbestände<br />

getauscht worden ist. Darin läge dann eine Anschaffung dieser<br />

anderen Fremdwährungsbestände. Deren neuerlicher Rück-<br />

oder Umtausch wäre eine Veräußerung, so dass insoweit Veräußerungsgeschäfte<br />

gemäß § 23 EStG in Betracht kommen.<br />

Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang die einzelnen Umtauschvorgänge<br />

nachverfolgen <strong>und</strong> eigenständig beurteilen<br />

müssen.<br />

5. Behandlung von Finanzinnovationen<br />

Veräußerungsgeschäfte im privaten Bereich waren bis Ende<br />

2008 gr<strong>und</strong>sätzlich nur steuerpflichtig, wenn es sich um eine<br />

wesentliche Beteiligung (§ 17 EStG), ein Spekulationsgeschäft<br />

(§ 23 EStG) oder in Ausnahmefällen um eine als gewerblich<br />

eingestufte Tätigkeit handelt. Dieses Prinzip galt aber nicht für<br />

die sogenannten Finanzinnovationen. Das Finanzamt verwendet<br />

den Begriff seit 1994 als Sammelbezeichnung für eine Reihe<br />

von Geldanlagen, die darauf abzielen, steuerpflichtige Einnahmen<br />

in steuerfreie Kursgewinne umzuwandeln. Das ist bei<br />

Wertpapieren der Fall, die zwar keine oder nur geringe Zinsen<br />

<strong>und</strong> ähnliche Erträge aufweisen, durch ihre Konstruktion mit<br />

großer Wahrscheinlichkeit aber Kursgewinne versprechen. Sie<br />

laufen auch unter dem Begriff Kursdifferenzpapiere. Denn es<br />

sind Kapitalanlagen, die in ihrer Kursentwicklung eine Vergütung<br />

für die Kapitalüberlassung enthalten. Kursänderungen sind<br />

daher nicht ausschließlich auf Marktwerteinflüsse, sondern auf<br />

die Kapitalnutzung zurückzuführen.<br />

Bei Finanzinnovationen wurde der Kursertrag gemäß § 20 Abs.<br />

2 Nr. 4 EStG der Besteuerung unterworfen, der durch die besondere<br />

Ausgestaltung der Papiere verlagert worden ist. Nach<br />

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG hatte die Besteuerung nach der<br />

Marktrendite immer dann zu erfolgen, wenn entweder keine<br />

Emissionsrendite besteht oder nicht nachgewiesen wird. Hierbei<br />

ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten <strong>und</strong> Einlösungs-<br />

oder Verkaufsbetrag zuerst in der Fremdwährung vorzunehmen<br />

<strong>und</strong> erst anschließend wird der Unterschiedsbetrag in Euro


umgerechnet. Maßgebend war dabei Umrechnungskurs im<br />

Versteuerungszeitpunkt, also beim Verkauf.<br />

Hinweis: Die Berechnung bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften<br />

nach § 23 EStG <strong>und</strong> nach den neuen Regeln der<br />

Abgeltungsteuer erfolgt genau anders herum. Hier sind An- <strong>und</strong> Verkaufspreis<br />

zuerst in Euro umzurechnen.<br />

Berechnung von Währungsgewinnen bei Finanzinnovationen<br />

Kauf eines US-$-Floaters zu 10.000 $<br />

Euro-Kurs beim Kauf 1,00<br />

Verkauf nach zwei Jahren zu 10.300<br />

Euro-Kurs beim Verkauf 0,90 €<br />

Kursgewinn 300 $<br />

Die Rechnung ab 2009<br />

Kaufpreis in € (10.000 €/1) 10.000 €<br />

Verkaufspreis (10.300 €/0,90) 11.444 €<br />

zu versteuern 1.444 €<br />

Die Rechnung bis 2008<br />

Kursgewinn in US-$ 300 €<br />

zu versteuern (300/0,90 €) 333 €<br />

Vorteil der neuen Regel 1.111 €<br />

Diese Währungsrechnung ist aber nicht in jedem Fall günstiger.<br />

Fällt nämlich die Anlagewährung bis zum Verkauf oder zur<br />

Fälligkeit, kommt es zu einem geringeren Verlust als bei der<br />

alten Berechnung.<br />

Berechnung von Währungsverlusten bei Finanzinnovationen<br />

Kauf eines US-$-Floaters zu 10.000 $<br />

Euro-Kurs beim Kauf 0,95 €<br />

Verkauf nach zwei Jahren zu 9.700 $<br />

Euro-Kurs beim Verkauf 1,15 €<br />

Kursverlust 300 $<br />

Die Rechnung ab 2009<br />

Kaufpreis in € (10.000 €/0,95) 10.526 €<br />

Verkaufspreis (9.700 €/1,15) 8.435 €<br />

Verrechenbarer Verlust – 2.091 €<br />

Die Rechnung bis 2008<br />

Kursverlust in US-$ – 300 €<br />

zu versteuern (300/1,15 €) – 260 €<br />

Nachteil der neuen Regel 1.831 €<br />

Bei seit 2002 angeschafften Finanzinnovationen ist oftmals das<br />

Entgelt für den Erwerb nur in Fremdwährung, aber nicht in Euro<br />

vorhanden <strong>und</strong> ein Umrechnungskurs nicht hinterlegt (nach der<br />

damaligen Neuregelung ist die Marktrendite in der ausländischen<br />

Währung zu ermitteln; nach einer speziellen Übergangsregelung<br />

für den Zinsabschlag gilt dies für seit dem 31. Dezember<br />

2001 erworbene Finanzinnovationen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz<br />

7 i.V. mit § 52 Abs. 55 EStG bisherige Fassung). Daher wird es<br />

von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei fehlenden<br />

Anschaffungskosten in Euro bei Veräußerung oder Einlö-<br />

<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />

- 6 -<br />

sung der Unterschiedsbetrag weiterhin in Fremdwährung ermittelt<br />

<strong>und</strong> der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs<br />

in Euro umgerechnet wird, sofern diese Erträge dem<br />

inländischen Steuerabzug unterliegen (BMF 22.12.2009, IV C 1<br />

- S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 56).<br />

6. Weitere Steueraspekte<br />

Die Abgeltungsteuer ging an Neujahr 2009 mit pauschal 25<br />

Prozent plus Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggfls. Kirchensteuer an<br />

den Start <strong>und</strong> brachte völlig neue Steuerregeln für die Geldanlage.<br />

Die Verwaltung beantwortet in einem umfangreichen<br />

Schreiben (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl<br />

2010 I S. 94) r<strong>und</strong> ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer<br />

auf insgesamt 105 Seiten eine Reihe von Einzelfragen zur<br />

Anwendung. Nachfolgend Sonderaspekte bei Fremdwährungen:<br />

Tz. 160: Auf Zinsscheine zu Fremdwährungsanleihen der<br />

Afrikanischen Entwicklungsbank (African Development<br />

Bank - AfDB), der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian<br />

Development Bank - AFB), der International Finance Corporation<br />

(IFC), der Weltbank (International Bank for<br />

Reconstruction and Development - IBRD) <strong>und</strong> zu Fremdwährungsanleihen<br />

der Interamerikanischen Entwicklungsbank<br />

(Inter-American Development Bank - IADB), die vor<br />

dem 24.9.1992 begeben worden sind, wird kein Steuerabzug<br />

vorgenommen, wenn die Zinsscheine im Tafelgeschäft<br />

bei Kreditinstituten eingelöst werden, die in den jeweiligen<br />

Emissionsbedingungen als Zahlstellen genannt sind. Die<br />

Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 32 d Abs. 3<br />

EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

durchzuführen.<br />

Tz. 246: Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen,<br />

z.B. aus Fremdwährungsanleihen <strong>und</strong> Fremdwährungskonten,<br />

ist sowohl für die Gutschrift als auch für die Kapitalertragsteuer<br />

der Devisenbriefkurs der jeweiligen Fremdwährung<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen, der am Tag des Zuflusses der<br />

Kapitalerträge gilt.<br />

Tz. 38: Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung<br />

der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte<br />

Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu<br />

einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte<br />

können nach dem Willen der Vertragsparteien<br />

aber auch ausschließlich auf die Erzielung<br />

eines Differenzausgleichs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br />

Buchst. a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in<br />

die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Ein auf Differenzausgleich<br />

gerichtetes Devisentermingeschäft kann<br />

auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfol-


<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage <strong>und</strong> Steuern“<br />

gendem Gegengeschäft gegeben sein. Dabei stimmen Devisenbetrag<br />

<strong>und</strong> Fälligkeit beider Geschäfte regelmäßig<br />

überein. Aber auch bei unterschiedlicher Fälligkeit oder unterschiedlichem<br />

Devisenbetrag kann ein zum Differenzausgleich<br />

führendes Devisentermingeschäft vorliegen, soweit<br />

mit dem Abschluss des Gegengeschäfts der Gewinn oder<br />

Verlust aus beiden Geschäften feststeht.<br />

Tz. 39: Kommt es zur effektiven Lieferung des Fremdwährungsbetrags<br />

<strong>und</strong> tauscht der Käufer diesen innerhalb eines<br />

Jahres nach Abschluss des Devisentermingeschäfts in<br />

Währung um, führt dies zu einem privaten Veräußerungsgeschäft<br />

i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dasselbe<br />

gilt, wenn am Fälligkeitstag ein auf Euro lautendes Konto<br />

des Käufers mit dem Kaufpreis belastet <strong>und</strong> ihm gleichzeitig<br />

der Euro-Betrag gutgeschrieben wird, welcher der auf<br />

Termin gekauften Fremdwährung entspricht. In diesem Fall<br />

wird die mit dem Devisentermingeschäft erworbene<br />

Fremdwährung am Fälligkeitstag geliefert <strong>und</strong> unmittelbar<br />

danach in Euro zurückgetauscht.<br />

- 7 -


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