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1068_Sachverhalt

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Brigitta Prinz<br />

Rechtsanwältin<br />

Sandergasse 12<br />

94469 Deggendorf<br />

An das<br />

Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg<br />

Haidplatz 1<br />

93014 Regensburg<br />

In der Verwaltungsstreitsache<br />

Klausur Nr. <strong>1068</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

(Bearbeitungszeit: 5 Stunden)<br />

RA Mielke Januar 2013<br />

Assessorkurs Bayern<br />

Klausur Nr. <strong>1068</strong> / Seite 1<br />

Deggendorf, 24.9.2012<br />

Henkell und Donnermark GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Brandstätten, Merowingerstraße<br />

28, 94469 Deggendorf<br />

wegen Erteilung einer Baugenehmigung<br />

gegen<br />

den Freistaat Bayern<br />

erhebe ich namens und in Auftrag der Klägerin Klage mit dem Antrag:<br />

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer<br />

Werbeanlage nach Maßgabe des Antrags vom 3.7.2012 zu erteilen.<br />

II. Der Ablehnungsbescheid vom 17.8.2012 wird aufgehoben.<br />

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.<br />

Begründung:<br />

VG Regensburg<br />

Eingang per Fax 24.9.2012<br />

Az. R 1 M 2867.12<br />

Die Klägerin hat am 3.7.2012 einen Bauantrag gestellt für die Errichtung einer Werbeanlage auf<br />

dem Grundstück Fl. Nr. 133/7 in der niederbayerischen Gemeinde Troisdorf im Wald, Kreis Deggendorf,<br />

diese ist geprägt von einem reizvollen Ortskern, der vom historischen Marktplatz und der<br />

Pfarrkirche St. Blasius dominiert wird. Um das historische Flair des Ortes zu erhalten und zu unterstreichen,<br />

hatte die Gemeinde Troisdorf beschlossen, zur Aufwertung des Ortszentrums eine<br />

nicht förmliche städtebauliche Sanierung durchzuführen. Der Gemeinderat beschloss daraufhin für<br />

Bereich des Ortszentrums, insbesondere auch im Bereich des ganzen „Oberen Kirchplatzes“, für<br />

den kein Bebauungsplan existiert, städtebauliche Maßnahmen. Weiterhin wollte der Gemeinderat<br />

die Bürger in die Entscheidungsfindung einbeziehen, daher wurden mehrere Workshops durchgeführt,<br />

die von zahlreichen Gemeindebürgern besucht wurden. Auch die schon früher aktive Agen-


RA Mielke Januar 2013<br />

Assessorkurs Bayern<br />

Klausur Nr. <strong>1068</strong> / Seite 2<br />

da21 der Gemeinde konnte zum Mitmachen bewegt werden. Die Gemeindebürger kamen überein,<br />

auch selbst aktiv an der Aufwertung des Ortszentrums mitzuwirken und beschlossen in einer Bürgerwerkstatt,<br />

ihre Häuser einheitlich in abgestimmten Farbtönen zu streichen. Auch der Vertragspartner<br />

der Klägerin, Herr Jannis Hänicke, verschönerte sein Anwesen „Oberer Kirchplatz 28“ im<br />

abgesprochenen Farbton neu.<br />

Dabei wurde er von einem der Außendienstmitarbeiter der Klägerin angesprochen. Die Klägerin<br />

hält ihre Mitarbeiter dazu an, private Hauseigentümer zu gewinnen, die dann die Fassaden ihrer<br />

zentral gelegenen Häuser für die Anbringung von Außenwerbung zur Verfügung stellen, natürlich<br />

gegen ein entsprechendes Entgelt. Auch mit Herrn Hänicke konnte ein Vertrag geschlossen werden,<br />

wonach der Klägerin gestattet wurde, an der Außenwand des Hauses „Oberer Kirchplatz 28“<br />

eine Werbeanlage für wechselnde Produktwerbung im „Euroformat“ (2,75m Höhe x 3,75m Breite)<br />

anzubringen. Die Klägerin war sehr froh gerade über diesen Vertragsschluss, da Herr Hänicke<br />

dem Gemeinderat von Troisdorf angehört. Die Klägerin erhoffte sich eine positive Auswirkung davon.<br />

Daraufhin beantragte die Klägerin mittels ordnungsgemäßen Antrags vom 3.7.2012 (vgl. Anlage<br />

K1) bei der Gemeinde Troisdorf die Erteilung einer Baugenehmigung für die geplante Werbeanlage.<br />

Dieser Antrag stand sodann am 12.7.2012 auf der Tagesordnung des Gemeinderates, das<br />

Einvernehmen der Gemeinde sollte erteilt werden. Die Mehrzahl der Mitglieder des Gemeinderates<br />

hatte jedoch irrationale Befürchtungen dahingehend, dass die Werbung der Klägerin das entwickelte<br />

Farbkonzept und damit letztendlich den ganzen „Oberen Kirchplatz“ verschandelt. Auch<br />

die vorgetragenen Bedenken von Ratsmitglied Hänicke, der zum einen darauf hinwies, dass das<br />

Einvernehmen gar nicht aus diesen Gründen versagt werden darf, zum anderen auch mögliche<br />

Schadensersatzansprüche der Klägerin fürchtete, brachte kein Umdenken der Mehrheit. Tatsächlich<br />

wurde „wegen der drohenden Verunstaltung des Ortsbildes und des Charakters des Ortszentrums<br />

von Troisdorf“ mit 16:1 Stimmen beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern<br />

und den Bauantrag dem zuständigen Landratsamt Deggendorf mit der Bitte um Ablehnung<br />

vorzulegen.<br />

Obwohl das Landratsamt daraufhin in einer fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes<br />

für Denkmalpflege bestätigt bekommen hatte, dass die geplante Werbeanlage gegenüber<br />

den neuen Farbtönen am „Oberen Kirchplatz“ zwar dominierend wirken werde, dies allerdings<br />

nicht erheblich ins Gewicht falle, da der „Obere Kirchplatz“ selbst ein erst in der zweiten Hälfte des<br />

20. Jahrhunderts bebautes Quartier sei, wie es sich in vielen Gemeinden im Süden Bayerns finde,<br />

so dass der Platz nicht Gegenstand des Denkmalschutzes sei, lehnte das Landratsamt den Bauantrag<br />

ab.<br />

In dem Ablehnungsbescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 17.8.2012 (vgl. Anlage K2) wird<br />

ausgeführt, die Werbeanlage füge sich nach Art und Maß nicht in die nähere Umgebung ein. Im<br />

„Oberen Kirchplatz“ gebe es keine Werbeanlagen für Fremdwerbung. Bislang seien in der Nähe<br />

des geplanten Standortes nur an den dort ansässigen Geschäften kleine Werbeschilder für diese<br />

angebracht. Entsprechend der „dörflichen Troisdorfer Maßstäbe“ sei kein Werbeschild größer als<br />

1 m² Werbefläche. Dass die Gemeinde ihr Einvernehmen gestützt auf das Verbot städtebaulicher<br />

Verunstaltungen versagt habe, sei nicht zu beanstanden.<br />

Diese Rechtsmeinung ist nicht haltbar. „Dörfliche Maßstäbe“ gibt es in Troisdorf schon lange nicht<br />

mehr, der letzte Landwirt ist schon vor 20 Jahren aus dem Innenort ausgesiedelt worden. In der<br />

Nähe des geplanten Standortes findet sich vielmehr eine Mischung diverser Nutzungen. Neben<br />

mehreren Wohnungen befinden sich dort ein Möbelhaus, ein Lebensmittelmarkt, eine Bäckerei,<br />

eine Arztpraxis sowie die „Alte Post“, eine Gaststätte. Zwar wird die Werbeanlage tatsächlich grö-


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Assessorkurs Bayern<br />

Klausur Nr. <strong>1068</strong> / Seite 3<br />

ßer als die anderen Werbeschilder, sie bleibt aber dennoch kleiner als das Haus, an dem sie angebracht<br />

wird. Wie schon das Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege zeigt, liegt keine<br />

große Verunstaltung vor. Auf kleinere Verunstaltungen kann es nicht ankommen.<br />

Daher ist der Klage stattzugeben.<br />

RAin Prinz<br />

Die genannten Anlagen sowie eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht waren der Klageschrift<br />

beigefügt. Vom Abdruck der Anlage K1 wird abgesehen.<br />

Anlage K2<br />

Landratsamt Deggendorf<br />

Herrenstraße 18<br />

94469 Deggendorf<br />

Henkell und Donnermark GmbH<br />

Herrn Geschäftsführer Peter Brandstätten<br />

Merowingerstraße 28<br />

94469 Deggendorf<br />

Postzustellungsurkunde<br />

Vollzug der Baugesetze, Gz.: 21776/2012, Vorhaben: Werbeanlage<br />

Bauort: Troisdorf, Oberer Kirchplatz 28, Fl. Nr. 133/7<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wir haben Ihren Antrag geprüft und erlassen folgenden<br />

B E S C H E I D<br />

1. Der Bauantrag vom 3. Juli 2012 (Gz. … ) wird abgelehnt.<br />

Deggendorf, 3. Juli 2012<br />

2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe<br />

von 80 Euro festgesetzt.<br />

(<strong>Sachverhalt</strong>sschilderung wie oben)<br />

G R Ü N D E:<br />

Der genannte Bauantrag war abzulehnen, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.<br />

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine für ein Dorf untypische Werbeanlage, die sich in die<br />

nähere Umgebung nicht einfügt. Auch wenn nicht ganz eindeutig ist, ob es sich bei der Umgebung<br />

um ein Dorf- oder Mischgebiet handelt, muss doch auf den Einzelfall abgestellt werden. Am ge-


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Assessorkurs Bayern<br />

Klausur Nr. <strong>1068</strong> / Seite 4<br />

samten „Oberen Kirchplatz“ gibt es keine Werbeanlagen für Fremdwerbung, lediglich kleine Werbeschilder<br />

an den dort ansässigen Geschäften, die nicht genehmigungspflichtig sind. Kein Werbeschild<br />

ist größer als 1 m², so dass schon das Maß der Nutzung über Vergleichbares in der Umgebung<br />

weit hinausgeht.<br />

Daher war es auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen gestützt auf das<br />

Verbot städtebaulicher Verunstaltungen versagt hat. Das Landratsamt schließt sich dieser<br />

Rechtsauffassung an.<br />

… (weitere Ausführungen)<br />

Der Ablehnungsbescheid entspricht allen formellen Anforderungen einschließlich einer ordnungsgemäßen<br />

Rechtsbehelfsbelehrung, er wurde durch Postzustellungsurkunde an die Henkell und<br />

Donnermark GmbH zugestellt, die Urkunde trägt das Datum 22.8.2012.<br />

Der Berichterstatter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg veranlasste die Zustellung<br />

der Klageschrift an das Landratsamt Deggendorf. Das Landratsamt wurde aufgefordert, binnen<br />

vier Wochen zu der Klage Stellung zu nehmen. Die Gemeinde Troisdorf wurde durch ordnungsgemäßen<br />

Beschluss, der alle erforderlichen Hinweise enthielt, zu dem Verfahren beigeladen.<br />

Dabei wurde um Mitteilung ersucht, ob sich die Gemeinde zu der Klage äußern wolle.<br />

Gemeinde Troisdorf<br />

Marktplatz 1<br />

94567 Troisdorf Troisdorf, 31.10.2012<br />

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg<br />

Haidplatz 1<br />

93014 Regensburg<br />

Verwaltungsrechtsstreit Henkell und Donnermark GmbH gegen das Landratsamt Deggendorf, Az<br />

R 1 M 2867.12<br />

Zu dem genannten Rechtsstreit wollen wir nur ausführen, dass derzeit eine Satzung ausgearbeitet<br />

wird, nach der Werbeanlagen untersagt werden sollen. Die Verwaltung der Gemeinde ist noch<br />

damit beschäftigt, so dass um die Verlängerung der Äußerungsfrist gebeten wird.<br />

Unterschrift Zaglmüller, Bürgermeister<br />

Das Landratsamt Deggendorf verwies in der Klageerwiderung vom 8.11.2012 vor allem auf die<br />

Ausführungen im Ablehnungsbescheid, weitere rechtliche Erkenntnisse ergaben sich aus dem<br />

Schreiben nicht. Es wurde beantragt, die Klage abzuweisen.<br />

Gemeinde Troisdorf<br />

Marktplatz 1<br />

94567 Troisdorf Troisdorf, 30.11.2012<br />

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg<br />

VG Regensburg<br />

Eingang 5.11.2012<br />

Az. R 1 M 2867.12<br />

VG Regensburg<br />

Eingang 3.12.2012<br />

Az. R 1 M 2867.12


Haidplatz 1<br />

93014 Regensburg<br />

RA Mielke Januar 2013<br />

Assessorkurs Bayern<br />

Klausur Nr. <strong>1068</strong> / Seite 5<br />

Verwaltungsrechtsstreit Henkell und Donnermark GmbH gegen das Landratsamt Deggendorf, Az<br />

R 1 M 2867.12<br />

Wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 31.10.2012. Der Gemeinderat von Troisdorf hat in<br />

seiner Sitzung vom 20.11.2012 eine auf die Bayerische Bauordnung gestützte Werbeanlagensatzung<br />

erlassen, die jegliche Werbung, die nicht an der Betriebsstätte eines ortsansässigen Betriebes<br />

angebracht ist, ausnahmslos im ganzen Gemeindegebiet untersagt, der Text der Satzung ist<br />

beigefügt. Damit soll allen großräumigen Werbebestrebungen endgültig und umfassend ein Riegel<br />

vorgeschoben werden.<br />

Das Gericht wird ersucht, diese neue Satzung zu berücksichtigen, da sie noch vor dem Erlass des<br />

Urteils bekannt gemacht wurde. Aufgrund der derzeitigen Fassung der Bauordnung kann auch<br />

eine bauordnungsrechtliche Verunstaltung als Grund für die Versagung von Baugenehmigungen<br />

herangezogen werden. Was für Behörden gilt, muss für das Gericht erst recht gelten.<br />

Da gleichzeitig mehrheitlich beschlossen wurde, sich gegen die Klage zur Wehr zu setzen, soll die<br />

Klage daher abgewiesen werden.<br />

Zaglmüller, Bürgermeister<br />

Brigitta Prinz<br />

Rechtsanwältin<br />

Sandergasse 12<br />

96015 Deggendorf<br />

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg<br />

Haidplatz 1<br />

93014 Regensburg<br />

VG Regensburg<br />

Eingang 3.12.2012<br />

Az. R 1 M 2867.12<br />

Deggendorf, 14.12.2012<br />

In der Verwaltungsstreitsache Henkell und Donnermark GmbH gegen den Freistaat Bayern, Az. R<br />

1 M 2867.12 wird noch folgendes vorgetragen:<br />

Die von der Beigeladenen vorgelegte Satzung ist nicht zu berücksichtigen. Zum einen kann nicht<br />

mit einer nachgeschobenen Satzung versucht werden, den Prozess jetzt noch zu beeinflussen. Im<br />

Verwaltungsprozess kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen<br />

Bescheides an. Nach § 114 VwGO können nur Ermessenserwägungen nachgeschoben werden,<br />

aber keine Satzungen.<br />

Außerdem kann das Gericht keinen anderen Prüfungsmaßstab wählen als denjenigen, den bereits<br />

die Behörde verwendet hat. Ein anderes als das städtebauliche Verunstaltungsverbot kann daher<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

Im Übrigen bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. Es ist nicht möglich, derartig<br />

umfassend Werbeanlagen zu verbieten. Durch die Satzung wird das Eigentumsgrundrecht, das<br />

jedem Gewerbetreibenden, also auch dem Werbenden zusteht, nahezu vollständig ausgehebelt.<br />

Auch die Nutzbarkeit der Grundstücke wird dadurch erheblich eingeschränkt, insbesondere in den<br />

beiden ausgewiesenen Gewerbegebieten der Gemeinde.


RA Mielke Januar 2013<br />

Assessorkurs Bayern<br />

Klausur Nr. <strong>1068</strong> / Seite 6<br />

Außerdem waren von den anwesenden 20 Ratsmitgliedern 18 befangen, darüber hinaus auch der<br />

die Sitzung leitende Bürgermeister. Alle diese Personen haben Grundeigentum in der Gemeinde<br />

und waren daher persönlich beteiligt.<br />

Damit ist die Satzung nicht gültig.<br />

Unterschrift Prinz, RAin<br />

Die diesbezüglichen Ermittlungen des Gerichts ergaben, dass zu der Sitzung vom 20.11.2012<br />

ordnungsgemäß geladen worden war, alle Mitglieder des Gemeinderates waren anwesend. Nach<br />

der Niederschrift fand eine heftige Debatte statt, die Satzung wurde mit 11:10 Stimmen beschlossen,<br />

eine namentliche Abstimmung fand nicht statt.<br />

Weiterhin war ermittelt worden, dass die Umgebungsbebauung der Beschreibung in der Klageschrift<br />

entspricht.<br />

Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich keine neuen Erkenntnisse ergaben.<br />

Das Landratsamt blieb bei den Ablehnungsgründen, die im Bescheid genannt wurden. Es<br />

wurden die Anträge aus den unterschiedlichen Schriftsätzen gestellt.<br />

Vermerk für die Bearbeiter:<br />

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg ist zu entwerfen. Rubrum, Tatbestand<br />

sowie die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Streitwert sowie die<br />

Rechtsmittelbelehrung sind erlassen, das Rechtsmittel ist anzugeben. Die Formalien sind in Ordnung,<br />

soweit sich aus der Aufgabe nichts anderes ergibt. § 108 Abs. 2 VwGO wurde beachtet.<br />

Wenn der <strong>Sachverhalt</strong> nach Ansicht der Bearbeiter für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu<br />

unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung<br />

zu erzielen ist. Soweit die Entscheidung keiner Begründung bedarf oder in den Gründen ein<br />

Eingehen auf alle berührten Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten<br />

zu erörtern.<br />

Auf die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Werbeanlagensatzung, von deren ordnungsgemäßer<br />

Ausfertigung und Bekanntmachung auszugehen ist, wird hingewiesen.<br />

Satzung über das Verbot von Werbeanlagen<br />

Gestützt auf … erlässt die Gemeinde Troisdorf folgende Satzung:<br />

§ 1 Verbot<br />

Im Gemeindegebiet von Troisdorf ist es untersagt, Werbeanlagen aufzustellen. Davon ausgenommen<br />

sind solche Anlagen, die nicht größer als 1m² sind und unmittelbar an der Betriebsstätte<br />

angebracht werden.<br />

§ 2 Ausnahmen<br />

Von dem Verbot des § 1 können Ausnahmen durch den Gemeinderat bewilligt werden, wenn es<br />

sich um die Aufstellung von Werbeanlagen in den Gewerbegebieten „Troisdorf Nord“ und „Westanger“<br />

handelt.<br />

§§ 3 – 10 weitere Regelungen

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