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ZBFS-Britze - AFET

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Thema<br />

dem Dach der Jugendhilfe zu erwanen wären". Diese Position möchte der Verband<br />

auf Landes wie Bundesebene in die Disklrssion über die Reform einbringen.''<br />

Szenarien zukünftiger Schnittstellen<br />

Dle zukLlnftigen Herausforderungen können nätLlrgemäß zum äktuellen Zeitpunkt<br />

noch nicht bewältigt werden, da dle Grundlagen einer sich abzeichnenden Zusammenarbeit<br />

noch nicht feststehen. Für die Kinder und Jugendhilfe sind folgende<br />

Schnittsteilenproblenratiken zu nennen:<br />

Das SGB Xll geht von einem Begriff der ,.wesentlichen" Behinderung aus, für<br />

einen Anspruch qeqenüber der Kinder und Jugendhilfe ist bereits das Drohen<br />

einer Behinderung aLrsreichend-<br />

- Elternbeiträge und Kostenheranziehungen sind dem SGB Xll weltgehend fremd,<br />

in der Kinder- und Jugendhilfe hingegen sehr differenriert ausgefühft<br />

- Zu klären werden die Altersgren?en sein, we che für elne Zuständlgkeit beider<br />

Systeme ausschlaggebend sind.<br />

- Die Bedeutung medizinischer Gutachten, der Einfluss der Leistllngserbringer und<br />

die Stellung der Verbände bei der Beratung slnd in der Fing iederungshi fe nach<br />

dem SGB Xll frir eine Beurteilung eines Anspruches und äuch für die Ausgestal'<br />

tung einer Maßnahme ungleich höher a s in der Klnder_ und Jugendhiie. Die<br />

Beurteilung eines Gutachtens und die etztendllche Entscheidung über Elgnung<br />

und Notwendlgkeit einer Hilfe obliegen nach dem SGB Vlli dem Jugendamt.<br />

- Das auf Antrag mit elnem Rechtsanspruch versehene persönliche Budget spielt in<br />

der Behindertenhllfe eine größere Rolle. Die Kinder und Jugendhilfe verhält sich<br />

hier aufgrund der im Regelfall zu der Lelstung der Eingliederung hinzukommenden<br />

Bewältigung der seelischen Störung bzw. Krankheit, oftmals kombiniert mit<br />

einem erzieherischen Bedarf, auch vor dem Hintergrund eigener fachlicher An<br />

sprüche, seh r zurückhaltend.<br />

- Die Steuerungsverfahren beider Sysieme Llnterscheiden slch erhebLich. So wird<br />

durch die bayerischen überörtllchen Sozialhllfeträger nicht für aLle Minderjährigen<br />

ein Gesamtplän erstellt. Geprrlft werden Anspruchsberechtlgung und Eig'<br />

nung der jeweillgen ntervention. Uberprüft wird anhand iähr icher EntwicklLrngs<br />

berichte cler Einrichtungen. Zielerreichungsgrade, Beendigungsfristen von Hilfen<br />

und Evaluation nehmen eine nur nachrangige Rolle ein. Dem steht ein quallfizier_<br />

tes und interdisziplinäres Hilfeplanverfähren gemäß S 36 SGB Vlll, mit dem An<br />

spruch einer halbjährlichen Fortschreibung in Federfaihrung des Jugendamtes<br />

gegenüber. Wünschenswert wäre hier aus Sicht der Kinde. und.lugendhilfe die<br />

Übernahme des (zwar arbeitsaufwändigen) JLrgendhilfeverfahrens, am Besten<br />

ergänzt um den aus der Frühförderung bekannten individuellen Behandlungs<br />

und Förderplan, optlmalerweise noch verbunden c.lt der Förderplanung der<br />

Schule.<br />

- Der dem SGB Xll eigene Grundsatz ,,arnbulant vor stationär" (5 I SGB Xll i. V. m.<br />

5t 12,13 SGB Xll) findet in der Kinder und Jugendhilfe so keine Anwendung<br />

Hier wird grundsätzlich von elner geeigneten, erforder ichen urld rechtzejtigen<br />

Leistungserbringung nach Feststellung der Leistungstatbestandsvoraussetzung<br />

ausgegangen.<br />

Die Grundprinzipien der Kinder- und Jugendhife, z. B. Partizipation, däs Subsi<br />

diaritätsprinzip, das Wunsch- und Wahlrecht, erfahren in der Eingliederungshife<br />

:' Vgl. Verband der Bayer schen Aezirkej Rcform cles I 35a SGB Vlll: A!lgabeiverle lung ist<br />

praxisgerecht; Pressemilteil!ng vom 19.05.2010; unter http://wwwbavb.zlrke..le/bavbezlrke<br />

php?id=512i abgerrfen anr 20 04.2011<br />

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