ZBFS-Britze - AFET
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Thema<br />
dem Dach der Jugendhilfe zu erwanen wären". Diese Position möchte der Verband<br />
auf Landes wie Bundesebene in die Disklrssion über die Reform einbringen.''<br />
Szenarien zukünftiger Schnittstellen<br />
Dle zukLlnftigen Herausforderungen können nätLlrgemäß zum äktuellen Zeitpunkt<br />
noch nicht bewältigt werden, da dle Grundlagen einer sich abzeichnenden Zusammenarbeit<br />
noch nicht feststehen. Für die Kinder und Jugendhilfe sind folgende<br />
Schnittsteilenproblenratiken zu nennen:<br />
Das SGB Xll geht von einem Begriff der ,.wesentlichen" Behinderung aus, für<br />
einen Anspruch qeqenüber der Kinder und Jugendhilfe ist bereits das Drohen<br />
einer Behinderung aLrsreichend-<br />
- Elternbeiträge und Kostenheranziehungen sind dem SGB Xll weltgehend fremd,<br />
in der Kinder- und Jugendhilfe hingegen sehr differenriert ausgefühft<br />
- Zu klären werden die Altersgren?en sein, we che für elne Zuständlgkeit beider<br />
Systeme ausschlaggebend sind.<br />
- Die Bedeutung medizinischer Gutachten, der Einfluss der Leistllngserbringer und<br />
die Stellung der Verbände bei der Beratung slnd in der Fing iederungshi fe nach<br />
dem SGB Xll frir eine Beurteilung eines Anspruches und äuch für die Ausgestal'<br />
tung einer Maßnahme ungleich höher a s in der Klnder_ und Jugendhiie. Die<br />
Beurteilung eines Gutachtens und die etztendllche Entscheidung über Elgnung<br />
und Notwendlgkeit einer Hilfe obliegen nach dem SGB Vlli dem Jugendamt.<br />
- Das auf Antrag mit elnem Rechtsanspruch versehene persönliche Budget spielt in<br />
der Behindertenhllfe eine größere Rolle. Die Kinder und Jugendhilfe verhält sich<br />
hier aufgrund der im Regelfall zu der Lelstung der Eingliederung hinzukommenden<br />
Bewältigung der seelischen Störung bzw. Krankheit, oftmals kombiniert mit<br />
einem erzieherischen Bedarf, auch vor dem Hintergrund eigener fachlicher An<br />
sprüche, seh r zurückhaltend.<br />
- Die Steuerungsverfahren beider Sysieme Llnterscheiden slch erhebLich. So wird<br />
durch die bayerischen überörtllchen Sozialhllfeträger nicht für aLle Minderjährigen<br />
ein Gesamtplän erstellt. Geprrlft werden Anspruchsberechtlgung und Eig'<br />
nung der jeweillgen ntervention. Uberprüft wird anhand iähr icher EntwicklLrngs<br />
berichte cler Einrichtungen. Zielerreichungsgrade, Beendigungsfristen von Hilfen<br />
und Evaluation nehmen eine nur nachrangige Rolle ein. Dem steht ein quallfizier_<br />
tes und interdisziplinäres Hilfeplanverfähren gemäß S 36 SGB Vlll, mit dem An<br />
spruch einer halbjährlichen Fortschreibung in Federfaihrung des Jugendamtes<br />
gegenüber. Wünschenswert wäre hier aus Sicht der Kinde. und.lugendhilfe die<br />
Übernahme des (zwar arbeitsaufwändigen) JLrgendhilfeverfahrens, am Besten<br />
ergänzt um den aus der Frühförderung bekannten individuellen Behandlungs<br />
und Förderplan, optlmalerweise noch verbunden c.lt der Förderplanung der<br />
Schule.<br />
- Der dem SGB Xll eigene Grundsatz ,,arnbulant vor stationär" (5 I SGB Xll i. V. m.<br />
5t 12,13 SGB Xll) findet in der Kinder und Jugendhilfe so keine Anwendung<br />
Hier wird grundsätzlich von elner geeigneten, erforder ichen urld rechtzejtigen<br />
Leistungserbringung nach Feststellung der Leistungstatbestandsvoraussetzung<br />
ausgegangen.<br />
Die Grundprinzipien der Kinder- und Jugendhife, z. B. Partizipation, däs Subsi<br />
diaritätsprinzip, das Wunsch- und Wahlrecht, erfahren in der Eingliederungshife<br />
:' Vgl. Verband der Bayer schen Aezirkej Rcform cles I 35a SGB Vlll: A!lgabeiverle lung ist<br />
praxisgerecht; Pressemilteil!ng vom 19.05.2010; unter http://wwwbavb.zlrke..le/bavbezlrke<br />
php?id=512i abgerrfen anr 20 04.2011<br />
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