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Bewertung der Unterlagen der Polizei in Nordrhein-Westfalen

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stellten und Arbeiter. Außerdem werden hier die E<strong>in</strong>gaben und Beschwerden von Bürgern<br />

über <strong>Polizei</strong>beamte bearbeitet und koord<strong>in</strong>iert. Das Sachgebiet Aus- und Fortbildung ist mit<br />

<strong>der</strong> Organisation von Ausbildungsangelegenheiten (z. B. Praktika <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong>ausbildungs<strong>in</strong>stitute<br />

und <strong>der</strong> Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung, Verwaltungsstage im Rahmen des<br />

juristischen Vorbereitungsdienstes, Gestaltung von Hospitationen) und <strong>der</strong> Planung und Umsetzung<br />

von Fortbildungen für Behördenangehörige befasst.<br />

Charakterisierung des archivwürdigen Schriftguts<br />

Im Dezernat VL 2 s<strong>in</strong>d vor allem die Personalakten (3100, 3130) <strong>der</strong> Behördenmitarbeiter<br />

(Beamte aus Vollzug und Verwaltung, Angestellte und Arbeiter) e<strong>in</strong> Schriftguttyp von beson<strong>der</strong>er<br />

Bedeutung. Die Hauptpersonalakte (Grundakte) besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel aus folgenden Teilen:<br />

Personalbogen (<strong>der</strong> komprimierte Daten enthält zu Aus- und Fortbildung, Beför<strong>der</strong>ungen,<br />

Versetzungen, Abordnungen, Beurteilungen usw.), Zeugnisse, Lebenslauf, Foto, dienstliche<br />

Beurteilungen. Die Personalakten, zu denen gemäß Landesbeamtengesetz (LBG) NRW <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982, S. 256), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670) bei bedarf mehrere<br />

Neben- o<strong>der</strong> Teilakten angelegt werden können (z. B. Beihilfe, Prüfungen, K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld, Besoldung<br />

und Versorgung usw.), s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> hohem Maße formalisiert, woraus sich e<strong>in</strong>e regelrechte<br />

Standardisierung von Berufsverläufen ergibt. Mit Blick auf die sehr variierende Bedeutung<br />

und den unterschiedlichen E<strong>in</strong>fluss von Personen auf den verschiedenen Hierarchieebenen <strong>der</strong><br />

Kreispolizeibehörden dürfte sich das Interesse <strong>der</strong> Forschung vorrangig auf diejenigen Beamten<br />

<strong>der</strong> Behörde konzentrieren, die wichtige Entscheidungen zu treffen haben. Da dies <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel die höheren Dienstgrade tun, vor allem die Angehörigen des höheren Dienstes, ersche<strong>in</strong>t<br />

es vertretbar, diese Dienstgrade <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie zu archivieren.<br />

Neben <strong>der</strong> vollständigen Archivierung <strong>der</strong> Personalakten des höheren Dienstes (was im Stellenkegel<br />

<strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> nicht e<strong>in</strong>mal 2% ausmacht) soll auch das Endamt des gehobenen Dienstes<br />

(Dienstbezeichnung: EPHK bzw. EKHK) komplett archiviert werden, da dieser Dienstgrad im<br />

Falle <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> mit e<strong>in</strong>em hohen Maß an Entscheidungskompetenzen verbunden ist. Um die<br />

übrigen Dienstgrade nicht völlig aus <strong>der</strong> Überlieferung auszublenden, sollen darüber h<strong>in</strong>aus<br />

sämtliche Personalbögen archiviert werden.<br />

Aus <strong>in</strong>haltlichen Gründen archivwürdig ist auch die im Dezernat VL 2 angesiedelte Diszipl<strong>in</strong>arsachbearbeitung,<br />

die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unterakte „D“ <strong>der</strong> Personalakte (3027) schriftlich nie<strong>der</strong>gelegt<br />

wird. Sie verfolgt Fehlverhalten bzw. Auffälligkeiten von Beamten <strong>in</strong>nerhalb und außerhalb<br />

des Dienstes. Hier werden auf Grundlage <strong>der</strong> Verordnung zur Durchführung <strong>der</strong> Diszipl<strong>in</strong>arordnung<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong> (DO NW) vom 18. Mai 1971 (GV.NW. S.316) nach<br />

<strong>der</strong> Meldung Vorermittlungen e<strong>in</strong>geleitet (z.B. durch Zeugenanhörung), <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Rahmen<br />

zunächst <strong>der</strong> Sachverhalt geprüft wird. Danach wird e<strong>in</strong> Bericht verfasst, <strong>der</strong> die Grundlage<br />

für weitere Maßnahmen bildet. Bei leichten (z. B. Fehlverhalten gegenüber dem Vorgesetzten,<br />

dauerhaftes Zu-spät-Kommen) und mittleren Vergehen (z. B. Trunksucht) werden sofort<br />

Maßnahmen (z. B. Geldbuße, Verweis) angesetzt. Bei schweren Vergehen (z. B. Diebstahl,<br />

Mord) wird <strong>der</strong> Fall an e<strong>in</strong>en Untersuchungsführer mit <strong>der</strong> Befähigung zum Richteramt abgegeben.<br />

Die letzte Entscheidung (h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er Suspendierung vom Dienst) wird dann vom<br />

Verwaltungsgericht getroffen; zusätzlich wird e<strong>in</strong> Strafverfahren e<strong>in</strong>geleitet. E<strong>in</strong>e Diszipl<strong>in</strong>arakte<br />

weist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel folgende Bestandteile auf: Nie<strong>der</strong>schrift über die Vorermittlungen,<br />

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