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Bewertung der Unterlagen der Polizei in Nordrhein-Westfalen

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stellten neuen Krim<strong>in</strong>alitätsphänomene berichtet. Schließlich sollen – falls noch vorhanden –<br />

die älteren <strong>Unterlagen</strong> zur Dokumentation <strong>der</strong> (historischen) Entwicklung von Montagebil<strong>der</strong>n<br />

<strong>in</strong>s Archiv übernommen werden. Von den <strong>Unterlagen</strong> des Dezernats 62 sollen die Protokolle,<br />

die über jede Dienstbesprechung (1532) angefertigt werden, archivisch dokumentiert<br />

werden. Die übrigen <strong>Unterlagen</strong>, die re<strong>in</strong> auf die Organisation <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>sätze bezogen<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d aufgrund <strong>der</strong> wenig verdichteten Informationen im Rahmen dieses Modells nicht<br />

archivwürdig. Aus dem Arbeitsbereich des Dezernats 63 s<strong>in</strong>d auf jeden Fall die <strong>Unterlagen</strong><br />

zur Entwicklung von Dienstanweisungen für den Zeugenschutz (2015) archivwürdig, vor allem<br />

deshalb, weil diese Konzepte als Grundlage für die landesweiten Tagungen zum Thema<br />

„Zeugenschutzprogramm“ dienen. Schließlich soll das jährlich erstellte Lagebild ‚Zeugenschutz’<br />

(6458) <strong>in</strong>s Archiv übernommen werden; dabei handelt es sich um e<strong>in</strong> Konzept, das im<br />

Gegensatz zu den Jahresberichten ke<strong>in</strong>e Namen enthält. Die Informationen s<strong>in</strong>d jedoch dieselben.<br />

Damit wird dem Wunsch des LKA Rechnung getragen, dass bei <strong>Unterlagen</strong> mit personenbezogenen<br />

Daten, die man aus Gründen des Zeugenschutzes physisch vernichten will,<br />

nicht auf e<strong>in</strong>e Archivierung (im S<strong>in</strong>ne von § 3 des NRW Archivgesetzes) bestanden wird.<br />

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