ARCHIVAR 209 - Archive in Nordrhein-Westfalen

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182 ARCHIVAR 62. Jahrgang Heft 02 Mai 2009 ARCHIVTHEORIE UND PRAXIS welcher diese wiederum auf Initiative des Chief Archivist ausspricht, erteilen. Der bereits mehrfach genannte Vertrag von Waitangi ist das Schlüsseldokument für die Beziehungen zwischen der neuseeländischen Regierung und den Maori. Dessen juristische Bedeutung hat insbesondere seit den 1970er Jahren stetig zugenommen. In diesem Vertrag hatten sich die Maoristämme dem „Schutz der Britischen Krone“ anvertraut und damit aus Sicht der Kolonialverwaltung zugleich ihre Souveränität verloren. Kulturell bedingte Unterschiede im Rechtsverständnis und vor allem gravierende Abweichungen beider Sprachfassungen führten zu Differenzen in der Auslegung des Vertrages. 1975 wurde mit dem Waitangi Tribunal/Te Ropu Whakamana i te Tiriti eine Institution geschaffen, die auf Antrag eventuelle Vertragsverletzungen untersucht und daraus folgende Wiedergutmachungslösungen zwischen den betroffenen Parteien vermittelt, d. h. nicht wie ein Gericht rechtsverbindlich urteilt. 9 Eine solche Übereinkunft wurde beispielsweise zwischen der Krone und Taranaki Whanui (Wellington) am 13. Dezember 2007 erzielt und betrifft Grundstücke, auf denen sich heute u. a. die Nationalbibliothek und das Wellingtoner Dienstgebäude der Archives NZ befinden. Über ein Verkaufsverfahren mit Rückmiete soll der Bestand dieser und anderer Einrichtungen auf dem betroffenen Land langfristig gesichert werden. Die meisten der strittigen Verfahren behandeln also die Übertragung von Land aus dem Besitz der Maori, u.a. Nutzungsrechte, wie z. B. Wassernutzungs- und Fischereirechte an die Krone im 19. Jahrhundert. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 1. September 2008. Bis wann diese Verfahren letztlich abschließend verhandelt sein müssen, ist nicht zuletzt immer wieder auch ein Wahlkampfthema in Neuseeland. Die jetzige Labour-Regierung strebt einen Abschluss bis zum Jahr 2020 an. Anträge, welche im übrigen nicht von Einzelpersonen, sondern den Stämmen und Familien einzureichen sind, haben zu steigenden Benutzerzahlen und dem Bedürfnis nach besseren Findmitteln geführt. Dabei sind die einschlägigen Bestände so wohl in Archiven (z. B. Maori Affairs Department/Ministry of Maori Affairs), aber durchaus auch noch in den öffentlichen Ver - waltungen (z. B. Maori Land Courts) selbst zu suchen. Die Identi fizierung der Dokumente mit Hilfe der überlieferten Findmittel und Registratursysteme ist mitunter sehr schwierig. Es fehlt oftmals an Indices, welche die Rechtsauffassung der Maori angemessen berücksichtigen. Individuen definieren sich in der Kultur der Maori grundsätzlich über die Gruppe, sowie über Ortsbezeichnungen, wie Flüsse und Landschaften. Hinzu kommen Über setzungsprobleme. Viele der zeitgenössischen Briefe oder Eingaben sind in Maori. Zwar sind ihnen in der Regel zeitgenössische englische Übersetzungen beigefügt, jedoch oft mit abweichenden phonetischen Schreibweisen, insbesondere bei Eigennamen. Einer der Anträge, der Claim 262, könnte die Arbeit der Archive bei Erfolg in einem noch nicht völlig abschätzbaren Umfang beeinflussen. Im Kern geht es um die Anerkennung des taonga, des tradierten Maori-Wissens als deren unabänderliches geistiges Eigentum. Dabei lassen sich weder der Verfahrensumfang noch die betroffenen Inhalte mit Vorstellungen des westlichen Eigentums- und Urheberrechts begreifen. Das Recht an diesem „spirituellen Eigentum“ geht in der Vorstellungswelt der Maori selbst durch Verkauf niemals verloren. Der rechtliche Anspruch bezieht vielmehr jede erdenkliche Form des Umgangs mit diesem Wissen ein. Im Einzelfalle kann es dabei um die Kontrollrechte über die Pflanzenwelt und deren Behandlung gehen. Man stelle sich Treaty of Waitangi, Sheet 1 — The Waitangi Sheet (1840). Archives New Zealand/Te Rua Mahara o te Kawanatanga, Wellington Office [Archives New Zealand: (IA, 9, 9, Sheet 1)] folgende Situation vor: Das Umweltministerium (Department of Conservation) initiiert eine wissenschaftliche Untersuchung über die einheimische Flora und Fauna. Mit der Dokumentation der Heilkraft einer Pflanze und ihrer Weiterverarbeitung erfasst ein Forschungsbericht auch traditionelles Maori-Wissen. Diese Akten gelangen dann irgendwann in das Archiv, wo sie bewertet, gar kassiert oder erschlossen und benutzbar gemacht werden. Als zu berücksichtigende Rechte Dritter kann man sich hier z. B. Autorenrechte vorstellen. Dem Claim 262 nach liegt das „Copyright“ aber nicht in dem Werk des Berichts, dieser sei nur eine weitere Form von Tradierung, sondern ist weiterhin unabänderliches taonga. Wie weiter oben erläutert, verpflichtet der Public Record Act auch das Archiv, in allen Angelegenheiten die Kultur und Vorstellungswelt der Maori angemessen zu berücksichtigen. Eine auf den ersten Blick vielleicht langweilig erscheinende Archivalie könnte also künftig vielfältige Rechtskonflikte auslösen. Im Einzelfalle müsste dann das Recht auf öffentliche Zugänglichkeit mit dem Mitspracherecht der Maori vereinbart werden, selbst wenn es sich dabei um von Dritten in Akten fixiertes Maori-Wissen handelt. Bliebe dann etwa ein Dokumentarfilm über das Leben der Maori in Roturua aus dem Jahre 1920, heute eingestuft als public domain, weiterhin frei zugänglich? 9 www.waitangi-tribunal.govt.nz. Babette Heusterberg, Berlin

LITERATURBERICHTE ARCHIVFÜHRER ZUR GESCHICHTE POMMERNS BIS 1945 Bearb. von Heiko Wartenberg. R. Oldenbourg Verlag, München 2008. 315 S., brosch. 29,80 €. ISBN 978-3- 486-58540-7 (Schriften des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, Bd. 33) Für die von den Folgen des Zweiten Weltkrieges arg gebeutelte pommersche Archivlandschaft wurde vor zehn Jahren eine um - fassende Bestandsaufnahme durchgeführt. Dazu hatte der Greifswalder Archivar Heiko Wartenberg binnen eines Jahres sowohl die Archive in Pommern selbst als auch zahlreiche Institutionen außerhalb der Grenzen dieser alten preußischen Provinz in Deutschland, Polen, Dänemark und Schweden aufgesucht. Er hat mit dem vorliegenden Archivführer das Ziel verfolgt, „die in vielen Archiven verstreuten Quellen zur Geschichte Pommerns bis zum Jahr 1945 erstmals aufzunehmen und dem Leser einen Überblick über die einschlägigen Bestände in den bedeutenderen Einrichtungen zu ermöglichen“. Dazu hat er sowohl die staatliche, die kommunale, die kirchliche und die sonstige Überlieferung „auf der Grundlage aktueller Findhilfsmittel je nach Bedeutung und Umfang entweder einzeln oder in Gruppen erfasst“ (S. 27). Bereits zu Beginn des Jahres 2000 war als Ergebnis dieser beeindruckenden Rechercheleistung ein abgeschlossenes Manuskript vorgelegt worden. Es ist nicht dem Bearbeiter anzulasten, dass dieses dann liegenblieb. Erst sieben Jahre später kam auf ihn die undankbare Aufgabe zu, sein Manuskript noch einmal grundlegend zu aktualisieren, nachdem eine Drucklegung im Rahmen der Schriftenreihe des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa möglich wurde. Hier reiht sich dieser Archivführer in die mittlerweile ansehnliche Reihe von Wegweisern durch die Bestände ehemals preußischer Staatsarchive (Breslau 1996, Danzig 2000, Stettin 2004, Landsberg an der Warthe 2007) und der Archivführer, mit denen allerdings bisher nur Teilgebiete ehemaliger preußischer Provinzen bearbeitet wurden (Memelgebiet 2006, Ostbrandenburg 2007), ein. Heiko Wartenberg hat mit großer Akribie die Adress- und Kontaktdaten erfasst, bei den wichtigeren Bestandsbildnern die Behördengeschichte und den Entstehungszusammenhang kurz charakterisiert, bei einer Einzelerfassung Angaben zu den Strukturteilen (Titeln), Akteninhalten, zur Art und Qualität der Findhilfsmittel sowie Querverweise auf Teilbestände oder korrespondierende Bestände in anderen Einrichtungen zusammengestellt. Jeder, der nach dem Zweiten Weltkrieg auf der Grundlage pommerschen Archivguts eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten wollte und sehr schnell merkte, dass er dabei verglichen mit dem Zustand vor dem Zweiten Weltkrieg zumindest im staatlichen Archivwesen vor teilweise unlösbare Probleme gestellt wurde, vermag zu ermessen, welche Leistung die Erarbeitung dieses Archivführers darstellt. Neben dem Landesarchiv Greifswald, den Staatsarchiven Stettin, Köslin (mit seinen Abteilungen in Neustettin und Stolp), Posen (mit seiner Abteilung in Schneidemühl) und Landsberg an der Warthe wurden die Stadtarchive Barth, Greifswald und Stralsund, das Kreisarchiv Rügen, das Landeskirchliche Archiv Greifswald, das Archiv, die Bibliothek und das Geographische Institut der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, die Stiftung Pommersches Landesmuseum in Greifswald und die Pommer- 183 sche Bücherei Stettin erfasst. Diese Institutionen werden entsprechend der Gliederung des Bandes offensichtlich als in Pommern gelegen begriffen, wobei dies für Posen und Landsberg an der Warthe nicht zutrifft. „Quellen in Einrichtungen außerhalb Pommerns“ wurden an folgenden Standorten erfasst: Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin-Dahlem, Bundesarchiv (mit sechs Standorten), Reichs- und Kriegsarchiv Stockholm, Reichsarchiv Kopenhagen, Brandenburgisches Landeshauptarchiv Potsdam, Landeshauptarchiv Schwerin, Staatsbibliothek Berlin (untergliedert nach Handschriften- und Kartenabteilung), Universitätsbibliothek Thorn, Evangelisches Zentralarchiv Berlin, Standesamt I Berlin und Deutsche Zentralstelle für Genealogie Leipzig. In der Einleitung legt der Bearbeiter seine Erfassungskriterien offen. Hier gibt er auch einen informativen Abriss zur pommerschen Archivgeschichte, wobei die Geschichte der zentralen landesherrlichen Überlieferung seit dem Mittelalter und darauf aufbauend in den zurückliegenden knapp 180 Jahren die Geschichte des Provinzial- bzw. Staatsarchivs Stettin und seiner drei heutigen „Haupterben“, also des Landesarchivs Greifswald auf deutscher und der Staatsarchive in Stettin und Köslin auf polnischer Seite, im Vordergrund stehen. Diese Darstellung wird ergänzt durch eine kurze Skizze zur Entwicklung der jeweiligen Einrichtungen in Deutschland, Polen, Dänemark und Schweden. Verzeichnisse der Abkürzungen, der Siglen und der Literatur sowie gründlich gearbeitete Personen- und Ortsregister komplettieren den Band. Sollte dieser Band eine Neuauflage erfahren, können die folgenden Hinweise vielleicht hilfreich sein: Einige Literaturangaben, die im Text erwähnt werden, fehlen im entsprechenden Verzeichnis am Ende des Bandes (z.B. „Handbuch Karten 1998“ oder „LHA 1998“). Sind die Archive der anderen vorpommerschen Kreise hinsichtlich ihrer Bestände wirklich so unbedeutend, dass nur das Kreisarchiv Rügen eine Erwähnung rechtfertigt? Bei der Universitätsbibliothek Thorn würde man sich Angaben zu den dort lagernden Beständen der Greifswalder Universitätsbibliothek wünschen (was auf S. 184 angedeutet wird). Dazu zählen u. a. die niederdeutsche Handschriftensammlung, Inkunabeln und sonstige Frühdrucke, die während des Zweiten Weltkrieges auf dem hinterpommerschen Gut Pansin ausgelagert waren. Die Reste des Pansiner Gutsarchivs, die zusammen mit den Greifswalder Sammlungen nach 1945 von polnischer Seite nach Thorn verbracht wurden, werden im vorliegenden Archivführer dagegen erwähnt. Beim Bestand „Domkapitel Cammin“, der alten Rep. 8 des Stettiner Staatsarchivs, ist die Darstellung zu präzisieren, wonach „der Erwerb der Stiftsgüter die Herrschaft über den dritten territorialen Bestandteil Pommerns, das Stift Kammin“, begründet habe. Zu korrigieren ist vor allem die Darstellung, dass die Akten dieses Bestandes „vornehmlich Administration und Wirtschaft im Stiftsgebiet“ widerspiegeln (S. 119). Der Bestand Domkapitel Cammin widmet sich in territorialer Hinsicht den eigentlichen Kapitelsgütern auf der Insel Wollin und im Umland der Stadt Cammin, nicht dem Stiftsgebiet um Kolberg, Köslin und Bublitz. Die Überlieferung des seit dem 14. Jahrhundert reichsunmittelbaren (Hoch-)Stifts Cammin, in dem der Bischof von Cammin die Landeshoheit ausübte und das 1669 vom Großen Kurfürsten in ein Fürstentum umgewandelt wurde, ist im Pars III des Herzoglich Stettiner Archivs, also der alten Rep. 4 des Stettiner Staatsarchivs, zu suchen (auf S. 99 beschrieben). ARCHIVAR 62. Jahrgang Heft 02 Mai 2009

182<br />

<strong>ARCHIVAR</strong> 62. Jahrgang Heft 02 Mai 2009<br />

ARCHIVTHEORIE<br />

UND PRAXIS<br />

welcher diese wiederum auf Initiative des Chief Archivist ausspricht,<br />

erteilen.<br />

Der bereits mehrfach genannte Vertrag von Waitangi ist das<br />

Schlüsseldokument für die Beziehungen zwischen der neuseeländischen<br />

Regierung und den Maori. Dessen juristische Bedeutung<br />

hat <strong>in</strong>sbesondere seit den 1970er Jahren stetig zugenommen. In<br />

diesem Vertrag hatten sich die Maoristämme dem „Schutz der<br />

Britischen Krone“ anvertraut und damit aus Sicht der Kolonialverwaltung<br />

zugleich ihre Souveränität verloren. Kulturell bed<strong>in</strong>gte<br />

Unterschiede im Rechtsverständnis und vor allem gravierende<br />

Abweichungen beider Sprachfassungen führten zu Differenzen <strong>in</strong><br />

der Auslegung des Vertrages. 1975 wurde mit dem Waitangi<br />

Tribunal/Te Ropu Whakamana i te Tiriti e<strong>in</strong>e Institution geschaffen,<br />

die auf Antrag eventuelle Vertragsverletzungen untersucht<br />

und daraus folgende Wiedergutmachungslösungen zwischen den<br />

betroffenen Parteien vermittelt, d. h. nicht wie e<strong>in</strong> Gericht rechtsverb<strong>in</strong>dlich<br />

urteilt. 9 E<strong>in</strong>e solche Übere<strong>in</strong>kunft wurde beispielsweise<br />

zwischen der Krone und Taranaki Whanui (Well<strong>in</strong>gton) am<br />

13. Dezember 2007 erzielt und betrifft Grundstücke, auf denen<br />

sich heute u. a. die Nationalbibliothek und das Well<strong>in</strong>gtoner<br />

Dienstgebäude der <strong>Archive</strong>s NZ bef<strong>in</strong>den. Über e<strong>in</strong> Verkaufsverfahren<br />

mit Rückmiete soll der Bestand dieser und anderer E<strong>in</strong>richtungen<br />

auf dem betroffenen Land langfristig gesichert werden.<br />

Die meisten der strittigen Verfahren behandeln also die<br />

Übertragung von Land aus dem Besitz der Maori, u.a. Nutzungsrechte,<br />

wie z. B. Wassernutzungs- und Fischereirechte an die<br />

Krone im 19. Jahrhundert. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen<br />

endete am 1. September 2008. Bis wann diese Verfahren<br />

letztlich abschließend verhandelt se<strong>in</strong> müssen, ist nicht zuletzt<br />

immer wieder auch e<strong>in</strong> Wahlkampfthema <strong>in</strong> Neuseeland. Die<br />

jetzige Labour-Regierung strebt e<strong>in</strong>en Abschluss bis zum Jahr<br />

2020 an. Anträge, welche im übrigen nicht von E<strong>in</strong>zelpersonen,<br />

sondern den Stämmen und Familien e<strong>in</strong>zureichen s<strong>in</strong>d, haben zu<br />

steigenden Benutzerzahlen und dem Bedürfnis nach besseren<br />

F<strong>in</strong>dmitteln geführt. Dabei s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>schlägigen Bestände<br />

so wohl <strong>in</strong> <strong>Archive</strong>n (z. B. Maori Affairs Department/M<strong>in</strong>istry of<br />

Maori Affairs), aber durchaus auch noch <strong>in</strong> den öffentlichen Ver -<br />

waltungen (z. B. Maori Land Courts) selbst zu suchen. Die<br />

Identi fizierung der Dokumente mit Hilfe der überlieferten<br />

F<strong>in</strong>dmittel und Registratursysteme ist mitunter sehr schwierig. Es<br />

fehlt oftmals an Indices, welche die Rechtsauffassung der Maori<br />

angemessen berücksichtigen. Individuen def<strong>in</strong>ieren sich <strong>in</strong> der<br />

Kultur der Maori grundsätzlich über die Gruppe, sowie über<br />

Ortsbezeichnungen, wie Flüsse und Landschaften. H<strong>in</strong>zu kommen<br />

Über setzungsprobleme. Viele der zeitgenössischen Briefe oder<br />

E<strong>in</strong>gaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Maori. Zwar s<strong>in</strong>d ihnen <strong>in</strong> der Regel zeitgenössische<br />

englische Übersetzungen beigefügt, jedoch oft mit abweichenden<br />

phonetischen Schreibweisen, <strong>in</strong>sbesondere bei Eigennamen.<br />

E<strong>in</strong>er der Anträge, der Claim 262, könnte die Arbeit der <strong>Archive</strong><br />

bei Erfolg <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em noch nicht völlig abschätzbaren Umfang<br />

bee<strong>in</strong>flussen. Im Kern geht es um die Anerkennung des taonga,<br />

des tradierten Maori-Wissens als deren unabänderliches geistiges<br />

Eigentum. Dabei lassen sich weder der Verfahrensumfang noch<br />

die betroffenen Inhalte mit Vorstellungen des westlichen Eigentums-<br />

und Urheberrechts begreifen. Das Recht an diesem „spirituellen<br />

Eigentum“ geht <strong>in</strong> der Vorstellungswelt der Maori selbst<br />

durch Verkauf niemals verloren. Der rechtliche Anspruch bezieht<br />

vielmehr jede erdenkliche Form des Umgangs mit diesem Wissen<br />

e<strong>in</strong>. Im E<strong>in</strong>zelfalle kann es dabei um die Kontrollrechte über die<br />

Pflanzenwelt und deren Behandlung gehen. Man stelle sich<br />

Treaty of Waitangi, Sheet 1 — The Waitangi Sheet (1840). <strong>Archive</strong>s<br />

New Zealand/Te Rua Mahara o te Kawanatanga, Well<strong>in</strong>gton Office<br />

[<strong>Archive</strong>s New Zealand: (IA, 9, 9, Sheet 1)]<br />

folgende Situation vor: Das Umweltm<strong>in</strong>isterium (Department of<br />

Conservation) <strong>in</strong>itiiert e<strong>in</strong>e wissenschaftliche Untersuchung über<br />

die e<strong>in</strong>heimische Flora und Fauna. Mit der Dokumentation der<br />

Heilkraft e<strong>in</strong>er Pflanze und ihrer Weiterverarbeitung erfasst e<strong>in</strong><br />

Forschungsbericht auch traditionelles Maori-Wissen. Diese<br />

Akten gelangen dann irgendwann <strong>in</strong> das Archiv, wo sie bewertet,<br />

gar kassiert oder erschlossen und benutzbar gemacht werden. Als<br />

zu berücksichtigende Rechte Dritter kann man sich hier z. B.<br />

Autorenrechte vorstellen. Dem Claim 262 nach liegt das „Copyright“<br />

aber nicht <strong>in</strong> dem Werk des Berichts, dieser sei nur e<strong>in</strong>e<br />

weitere Form von Tradierung, sondern ist weiterh<strong>in</strong> unabänderliches<br />

taonga. Wie weiter oben erläutert, verpflichtet der Public<br />

Record Act auch das Archiv, <strong>in</strong> allen Angelegenheiten die Kultur<br />

und Vorstellungswelt der Maori angemessen zu berücksichtigen.<br />

E<strong>in</strong>e auf den ersten Blick vielleicht langweilig ersche<strong>in</strong>ende<br />

Archivalie könnte also künftig vielfältige Rechtskonflikte auslösen.<br />

Im E<strong>in</strong>zelfalle müsste dann das Recht auf öffentliche Zugänglichkeit<br />

mit dem Mitspracherecht der Maori vere<strong>in</strong>bart<br />

werden, selbst wenn es sich dabei um von Dritten <strong>in</strong> Akten<br />

fixiertes Maori-Wissen handelt. Bliebe dann etwa e<strong>in</strong> Dokumentarfilm<br />

über das Leben der Maori <strong>in</strong> Roturua aus dem Jahre 1920,<br />

heute e<strong>in</strong>gestuft als public doma<strong>in</strong>, weiterh<strong>in</strong> frei zugänglich?<br />

9 www.waitangi-tribunal.govt.nz.<br />

Babette Heusterberg, Berl<strong>in</strong>

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