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Ertragswertverfahren - Architekturbüro MARTIN EITEL

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<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

WERTERMITTLUNG<br />

NACH DEM<br />

ERTRAGSWERTVERFAHREN<br />

-Kurzinformation-<br />

Haslach, im Juni 2005<br />

Martin Eitel<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Dipl.-Ing. FH, ARCHITEKT - 77716 Haslach i. K, Julius-Allgeyer-Strasse 1a<br />

TELEFON: 07832/9968-60 TELEFAX: 9968-70, Funk: 0172-5311167<br />

E-Mail: info@architekt-eitel.de / Web: www.architekt-eitel.de


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

1. Verkehrswert von Grundstücken --------------------------------------------3<br />

2. Ermittlungverfahren des Verkehrswertes --------------------------------------4<br />

3. <strong>Ertragswertverfahren</strong> -----------------------------------------------------5<br />

3.1 Aufbau das <strong>Ertragswertverfahren</strong> -------------------------------------------5<br />

3.2 Barwert ---------------------------------------------------------------6<br />

3.3 Ertragswert baulicher Anlagen ---------------------------------------------8<br />

3.4 Der Rohertrag ----------------------------------------------------------9<br />

3.6 Der Reinertrag ---------------------------------------------------------13<br />

3.7 Die Verzinsung des Bodenwertes / Der Liegenschaftszins ----------------------14<br />

4. Einfluss der “Bauqualität” auf das <strong>Ertragswertverfahren</strong> ------------------------15<br />

Anlagen -----------------------------------------------------------------16<br />

Wertermittlungsverordnung -------------------------------------------------16<br />

Literatur ----------------------------------------------------------------24<br />

Seite 2 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

1. Verkehrswert von Grundstücken<br />

Der Wert eines Grundstückes wird von den im Grundstücksverkehr herrschenden<br />

Wertvorstellungen bestimmt. Er ist ein individueller Wert. Ein Wert, den das Grundstück für<br />

jedermann hat. Darum kann er nur losgelöst von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen<br />

Grundstückeigentümers betrachtet werden. Für seine Ermittlung gelten somit allein objektive<br />

Gesichtspunkte. Dabei müssen Umstände, die lediglich den Preis des Grundstückes, nicht aber<br />

dessen Wert beeinflussen, außer Betracht bleiben. Zwischen Wert und Preis muss stets<br />

unterschieden werden.<br />

Die Definition des Verkehrswerts erfolgt i.d.R. durch das Baugesetzbuch:<br />

§ 194 Baugesetzbuch BauGB<br />

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die<br />

Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten<br />

und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks<br />

oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder<br />

persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.<br />

Der Verkehrswert bemißt sich dabei nach folgenden normativen Vorgaben:<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich auf der Grundlage aller tatsächlichen und rechtlichen<br />

Merkmale eines Grundstückes, die für jedermann wertbeeinflussend sind.<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich nach den Anschauungen des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs ohne Rücksicht aus ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich nach den allgemeinen Wertverhältnissen die in dem<br />

Zeitpunkt, auf den sich die Verkehrswertermittlung bezieht, auf dem Grundstücksmarkt<br />

vorherrschen. Es handelt sich um einen stichtagsbezogenen Wert.<br />

Seite 3 von 24


2. Ermittlungverfahren des Verkehrswertes<br />

Die Wertermittlungsverordnung regelt u.a. die Grundsätze für die Ermittlung des materiall in<br />

§194 BauGB definierten Verkehrswerts von Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken.<br />

Die Wahl der zur Anwendung kommenden Wertermittlungsverfahren oder eines einzelnen<br />

Wertermittlungsverfahrens ist in §7 WertV geregelt:<br />

§ 7 Wertermittlungsverordnung WertV<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong> (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser<br />

Verfahren heranzuziehen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen<br />

Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu<br />

bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den<br />

Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.<br />

(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2) unter<br />

Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der<br />

sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl ist zu begründen.<br />

Die WertV nennt hier hier das Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren.<br />

Wahl des Werermittlungsverfahrens<br />

Unbebaute<br />

Grundstücke<br />

Bebaute<br />

Grundstücke<br />

Bodenwert bebauter<br />

Grundstücke<br />

Preisbemessung nach<br />

Ertragsfähigkeit des<br />

Grundstücks<br />

Eigentumswohnungen<br />

Mietwohnhäuser<br />

gewerblich genutzte<br />

Grundstücke<br />

gemischt genutzte<br />

Grundstücke<br />

Garagengrundstücke<br />

Hotels<br />

Preisbemessung nach<br />

verkörperten Sachwerten<br />

insbesondere bei<br />

Eigennutzung<br />

Ein- und<br />

Zweifamilienhäuser<br />

Vergleichsvertverfahren<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Sachwertverfahren<br />

Im Weiteren soll nun das Ertraswertverfahren näher erläutert werden.<br />

Seite 4 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Vergleichswert<br />

Ertragswert<br />

Sachwert


3. <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

3.1 Aufbau das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Die Grundsätze des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s sind in den §§15 bis 20 der WertV geregelt. Die<br />

WertV geht beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> davon aus, dass sich der Verkehrswert am nachhaltig<br />

erzielbaren Jahresreinertrag des Grundstücks unter Berücksichtigung einer angemessenen<br />

Verzinsung orientiert.<br />

Der Jahresreinertrag des Grundstücks wird in einen Ertragsanteil der baulichen Anlagen und<br />

einem Ertragsanteil des Bodens aufgespalten. Der Ertragswert der baulichen Anlage ist somit<br />

getrennt vom Bodenwert zu ermitteln (§15 (1) WertV. Der Bodenwert wird in der Regel durch<br />

das Vergleichswertverfahren ermittelt (§15 (2) WertV).<br />

Der Ertragswert der baulichen Anlagen und der Bodenwert ergibt im allgemeinen den<br />

Ertragswert des Grundstücks (§15 (3) WertV). Aus diesem Ertragswert ist unter<br />

Berücksichtigung der Lage auf dem örtlichen Grundstücksmarkt der Verkehrswert zu bemessen.<br />

Beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> nach der WertV wird berücksichtigt, dass bauliche Anlagen nur eine<br />

begrenzte Zeit wirtschaftlich nutzbar sind und zudem einer physischen Alterung unterliegen. Bei<br />

Bodenwert hingegen wird davon ausgegangen, dass er keine Alterung erfährt und ewig die zum<br />

Wertermittlungsstichtag gegeben Nutzung erfährt. Der Ertragswert wird demnach aus einem<br />

Jahresertrag ermittelt, der sich zum einen aus einem zeitlich begrenzten Ertragsanteil der<br />

baulichen Anlagen und zum anderen aus einem zeitlich unbegrenzten Ertragsanteil des Bodens<br />

zusammensetzt. Beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> nach der WertV handelt es sich somit um ein<br />

gespaltenes Wertermittlungsverfahren.<br />

Über die gesamte Dauer einer wirtschaftlichen Nutzung der baulichen Anlagen<br />

(Restnutzungsdauer RND) wird der jährliche Reinertragsanteil einer nachschüssigen Zeitrente<br />

gleichgesetzt. Beim zeitlich unbegrenzten Reinertragsanteil des Bodens handelt es sich um eine<br />

ewige Rente. Zeitrente und ewige Rente werden kapitalisiert. Eine kapitalisierte Zeitrente bzw.<br />

kapitalisierte ewige Rente wird Barwert genannt. Das <strong>Ertragswertverfahren</strong> beruht somit auf<br />

einer einfachen finanzmathematischen Berechnung.<br />

Allgemein lässt sich das <strong>Ertragswertverfahren</strong> folgendermaßen definieren:<br />

Der Ertragswert eines Grundstückes wird aus der Summe der Barwerte aller zukünftigen<br />

Reinerträge ermittelt, die aus dem Grundstück zu erzielen sind.<br />

Seite 5 von 24


Schematische Darstellung des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s<br />

+<br />

Ertragswert der baulichenAnlage<br />

§15 (1) WertV<br />

+<br />

Ertragswert des Grundstücks<br />

§15 (3) WertV<br />

Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt<br />

§7 (1) in Verbindung mit §3 (3) WertV<br />

Bemessung des Verkehrswerts gem. §194 BauGB<br />

§7 (1) WertV<br />

Jahresreinertrag des Grundstückes<br />

§16 (1) WertV<br />

Bodenwert<br />

§15 (2) WertV<br />

Die Auswirkung einer Aufspaltung in einen zeitlich begrenzten Ertragsanteil der baulichen<br />

Anlage und einem zeitlich unbegrenzten Ertragsanteil des Bodens wird an zwei einfachen<br />

Beispielen gezeigt.<br />

3.2 Barwert<br />

Der Barwert einer ewigen Rente wird nach der finanzmathematischen Formel ermittelt:<br />

wobei<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

B = Barwert<br />

a = Annuität in € (Jahresbetrag)<br />

p = Zinsfuß<br />

B = a x 100/p<br />

Bei einer ewigen Rente von 10.000,-- € im Jahr und einen Zinssatz von 5 % beträgt der Barwert<br />

demnach:<br />

B = a x 100/p<br />

B = 10.000,-- € x 100/5<br />

B = 10.000,-- € x 20<br />

B = 200.000,-- €<br />

Der Barwert einer Zeitrente stellt sich anders dar. Wie im obigen Beispiel soll auch hier die<br />

jährliche nachschüssige Rente 10.000,-- € und der Zinssatz 5% betragen. Die Rente fließt jedoch<br />

nicht ewig, sondern 10 Jahre, 25 Jahre, 50 Jahre bzw. 100 Jahre.<br />

Der Barwert von jährlich nachschüssigen Zeitrenten wird nach der finanzmathematischen<br />

Formel ermittelt:<br />

B = a x V<br />

Seite 6 von 24


wobei<br />

B = Barwert<br />

a = Annuität in € (Jahresbetrag)<br />

V = Vervielfältiger (nachschüssig)<br />

Der Vervielfältiger errechnet sich aus dem Liegenschaftszins und der Restnutzungsdauer (Dauer<br />

der Rente):<br />

wobei<br />

V = Vervielfältiger<br />

i = Liegenschaftszins<br />

n = Restnutzungsdauer<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

V (i,n) = (1 + i) n - 1 / (1 + i) n x i<br />

Die Vielfältiger sind auch als Anlage in Form einer Tabelle der WertV angefügt.<br />

Somit ergeben sich folgende Vervielfältiger bzw. Barwerte der unterschiedlichen Zeiträume:<br />

V10 = 7,72<br />

V25 = 14,09<br />

V50 = 18,26<br />

V100 = 19,85<br />

B10 = 10.000,-- € x 7,72 = 77.200,-- €<br />

B25 = 10.000,-- € x 14,09 = 140.900,-- €<br />

B50 = 10.000,-- € x 18,26 = 182.600,-- €<br />

B100 = 10.000,-- € x 19,85 = 198.500,-- €<br />

Dieses Beispiel zeigt, dass bei gleichem Zinssatz der Barwert einer Zeitrente sich mit<br />

zunehmender Dauer einer ewigen Rente angleicht. Überträgt man dies auf das<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong>, so lässt sich feststellen, dass mit zunehmender wirtschaftlicher<br />

Nutzungsdauer der baulichen Anlage (Restnutzungsdauer) der Einfluss des Bodenwerts auf den<br />

Ertragswert zunehmend geringer wird. Bei der Investorenrechnung wird daher meistens das<br />

vereinfachte <strong>Ertragswertverfahren</strong> angewendet, welches dem angelsächsischen entspricht.<br />

Seite 7 von 24


3.3 Ertragswert baulicher Anlagen<br />

Folgende Grafik zeigt einen Überblick über die Ermittlung des Ertragswerts baulicher Anlage<br />

nach der WertV:<br />

Schematische Darstellung des Ertragswerts baulicher Anlagen<br />

-<br />

=<br />

-<br />

=<br />

X<br />

Abzüglich Bewirtschaftungskosten<br />

+<br />

§18 WertV<br />

Jahresreinertrag des Grundstücks<br />

§16 (1) WertV<br />

Abzüglich Verzinsung des Bodenwertes<br />

§16 (2) WertV<br />

Reinertragsanteil der baulichen Anlagen<br />

§16 (2) WertV<br />

Multipliziert mit Vervielfältiger zur Kapitalisierung<br />

§16 (3) WertV<br />

=<br />

Kapitalisierter Reinertragsanteil der baulichen Anlage<br />

§16 (3) WertV<br />

+ / -<br />

Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren<br />

§19 WertV<br />

Seite 8 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Jahresrohertrag §17 WertV aus<br />

Mieten + Pachten + Vergütungen<br />

=<br />

Ertragswert der baulichen Anlage<br />

§16 WertV


3.4 Der Rohertrag<br />

Die WertV führt zum Begriff des Rohertrages aus:<br />

§ 17 Rohertrag WertV<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

(1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten<br />

einschließlich Vergütungen. Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines Grundstücks keine oder vom<br />

Üblichen abweichende Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder Verpachtung<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen.<br />

Die Grundlage der Ertragswertermittlung bildet der Jahresrohertrag. Er setzt sich zusammen aus<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus Mieten, Pachten und Vergütungen. Bei der Ermittlung des<br />

Rohertrags ist besondere Sorgfalt notwendig, da nur die nachhaltigen und nicht umlagefähigen<br />

Nebenkosten einzurechnen sind. Hier sind oft Diskusionspunkte gegeben. Ebenso sind nur die<br />

Einnahmen zu berücksichtigen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger<br />

Nutzung erzielbar sind.<br />

3.5 Die Bewirtschaftungskosten<br />

§ 18 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung<br />

nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten (Absatz 3),<br />

Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen<br />

gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung ist durch Einrechnung in<br />

den Vervielfältiger nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt.<br />

Das <strong>Ertragswertverfahren</strong> geht von der Fiktion gleichbleibender Einnahmen (Jahresrohertrag)<br />

und gleichbleibender Ausgaben (Bewirtschaftungskosten) aus. Gleich wie bei den Einnahmen<br />

sind hier auch die nachhaltig zu erwartenden Bewirtschaftungskosten am Wertermittlungstag zu<br />

berücksichtigen.<br />

Hier ist besonders zu bemerken, dass Verwaltungs- und Betriebskosten sicherlich zum Stichtag<br />

sehr genau ermittelt werden können und diese dann auch auf die wirtschaftliche<br />

Restnutzungsdauer hochgerechnet werden. Die Instandhaltungskosten und das<br />

Mietausfallwagnis hingegen sind kalkulatorische, durchschnittliche Ausgaben je Jahr zu<br />

berücksichtigen und werden aus Erfahrungswerten abgeleitet.<br />

Seite 9 von 24


Abschreibung<br />

Im Steuerrecht bedeutet die Abschreibung das gleichmäßige Verteilen der Baukosten auf die<br />

voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes. Bei der Wertermittlung wird dem durch die<br />

Kapitalisierung mit dem Vervielfältiger berücksichtigt und wird deshalb nicht weiter gesondert<br />

behandelt. Dies ist in § 18 (1) der WertV 98 auch so festgelegt.<br />

Verwaltungskosten<br />

Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Grundstückes und seiner baulichen<br />

Anlagen erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert<br />

der vom Eigentümer persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten<br />

gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses<br />

und der Geschäftsführung.<br />

Zu den im Zusammenhang mit der Verwaltung anfallenden Leistungen gehören insbesondere:<br />

- Vermietung,<br />

- Überwachung des vertragsgerechten Verhaltens der Mieter,<br />

- Mietebuchhaltung, Überwachung des Mieteinganges, Mahnwesen,<br />

- Abrechnung von Nebenkosten, Betriebskosten, Steuern und Abgaben,<br />

- Mietanpassung, Mietänderung,<br />

- Erstellen des jährlichen Wirtschaftsplanes und mehrjähriger Budgets,<br />

- Planung, Beauftragung, Überwachung und Abrechnung von Instandhaltungs-, Wartungsund<br />

Pflegearbeiten,<br />

- Rechnungsprüfung, Zahlungsverkehr,<br />

- Erstellen der Jahresabschlußrechnung,<br />

- Bearbeitung von Versicherungsfällen,<br />

- Organisation und Personalangelegenheiten.<br />

Die Verwaltungskosten sind nach Erfahrungssätzen und vorliegenden Werten anzusetzen, die<br />

unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung entsprechen.<br />

In der einschlägigen Fachliteratur werden zum Beispiel für die Verwaltungskosten bezogen auf<br />

ein Mehrfamilienwohnhaus folgende Ansätze gewählt:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Kleiber 1<br />

Seite 10 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

6% des Rohertrages ohne Grundstück<br />

Ross 3-8% des Rohertrages<br />

Wert R 76/96 5,0<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 196 Luchterhand<br />

2 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 300<br />

3 Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998, Bundesanzeiger § 18<br />

WertV Rnd. 32 ff<br />

2


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Betriebskosten<br />

Unter Betriebskosten versteht man die Kosten, die dem Eigentümer oder dem<br />

Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude,<br />

Anlagen, Einrichtungen und des Grundstückes laufend entstehen.<br />

Die Betriebskosten setzen sich aus folgenden Posten zusammen:<br />

- Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes, insbesondere die Grundsteuer<br />

(nicht jedoch Hypothekengewinnabgabe)<br />

- die Kosten der Wasserversorgung<br />

- die Kosten der Entwässerung<br />

- die Kosten des Betriebs der Personen- und Lastenaufzüge<br />

- die Kosten der Straßenreinigung<br />

- die Kosten der Müllabfuhr<br />

- die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage<br />

- die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />

- die Kosten der Gartenpflege<br />

- die Kosten der Beleuchtung ("Allgemeinbeleuchtung")<br />

- die Kosten der Schornsteinreinigung<br />

- die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />

- die Kosten für den Hauswart<br />

- die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,<br />

der Versorgung mit Fernwärme, der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen<br />

- die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, der Versorgung mit<br />

Fernwarmwasser oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />

- die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung<br />

- sonstige Betriebskosten insbesondere von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.<br />

Es dürfen nur solche Betriebskosten von der Jahresrohmiete abgezogen werden, die nicht gemäß<br />

mietvertraglicher Regelung durch Umlage auf die Mieter gedeckt sind.<br />

Sofern bei einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Grundstück Abrechnungsunterlagen über die<br />

Betriebskosten vorliegen, werden sie in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt. In anderen<br />

Fällen sind sie nach Erfahrungswerten schätzen.<br />

Dass gemäß § 18 (1) der WertV 98 die umlagefähigen Betriebskosten unberücksichtigt bleiben,<br />

stimmt nur insoweit, als es den reinen Rechenvorgang betrifft.<br />

Natürlich sind diese Kosten für den Mieter, da er sie ja bezahlen muss, von ausschlaggebender<br />

Bedeutung. Wegen der Höhe dieser Kosten hört man heute häufig das Schlagwort von der<br />

"zweiten Miete". Für den Mieter setzt sich die Gesamtbelastung aus Miete und Umlagen<br />

zusammen. Und wenn beides zusammen seine Belastungsgrenze übersteigt, dann wird er Druck<br />

auf den Vermieter ausüben; er wird den Vertrag kündigen.<br />

Insofern können die umlagefähigen Betriebskosten doch nicht unberücksichtigt bleiben. Sie<br />

können die Miethöhe oder das Wagnis - positiv wie negativ - beeinflussen. Vermieter moderner,<br />

Seite 11 von 24


technisch gut konzipierter Gebäude können mit dem Argument niedriger Betriebskosten<br />

durchaus erfolgreicher vermieten. Das Vorhandensein einer Vollklimaanlage ist andererseits<br />

wegen der enormen Betriebskosten oft ein Vermietungshemmnis.<br />

Instandhaltungskosten<br />

Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Gebäude aufgewendet werden müssen, um die durch<br />

Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Schäden<br />

ordnungsgemäß zu beseitigen.<br />

Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient zur Deckung der Kosten von Reparaturen, nicht<br />

jedoch der Kosten von Baumaßnahmen zur Wertverbesserung.<br />

Nur die Instandhaltungskosten - nicht die Instandsetzungskosten - gehören zu den laufenden<br />

Bewirtschaftungskosten nach der Faustregel:<br />

"Instandhaltung ist die Erhaltung von Vorhandenem" (z. B. Reparaturen an Heizungen und<br />

Leitungen, Außenanstrich der Fenster, Neuverfugung der Außenwände).<br />

"Instandsetzung ist das Auswechseln von alt gegen neu" (z. B. Ersatz alter Heizkörper durch<br />

neue, Einbau neuer Fenster, Neueindeckung des Daches.)<br />

In der Regel wird durch die Instandhaltung, vor allem des Ausbaues, die Nutzungsdauer nicht<br />

verlängert. Es ist von vornherein klar, dass diese Bauteile während der Lebensdauer des<br />

Gebäudes ein- oder mehrmals erneuert werden müssen, um die Gesamtlebensdauer<br />

sicherzustellen.<br />

In der Literatur werden hierbei sehr verschiedene Werte angesetzt, Beispiel<br />

Mehrfamilienwohnhäuser:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

1<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Kleiber 1<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

12-15% des Rohertrages ohne Grundstück<br />

Simon/Kleiber 14,50 DM/m² Wohnfläche und Jahr<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 198/199 Luchterhand<br />

2 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 299<br />

1<br />

Ross 7,5-10,5% des Rohertrages<br />

2<br />

Mietausfallwagnis<br />

Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche<br />

Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient<br />

auch zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung des<br />

Mietverhältnisses oder Räumung. Dazu gehören auch uneinbringliche Rückstände von<br />

Betriebskosten.<br />

Das Mietausfallwagnis ist nach Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter Berücksichtigung der<br />

Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen.<br />

Seite 12 von 24


Erneuerungsinvestitionen<br />

Damit das Gebäude während seiner gesamten Nutzungsdauer ertragsfähig bleibt, muss es den<br />

sich wandelnden Anforderungen des Marktes angepasst werden.<br />

Wurden Erneuerungsinvestitionen unterlassen, so muss mit Ertragsrückgang durch Minderung<br />

des Mietzinses oder gar Leerstand gerechnet werden. Die zeitlichen Intervalle für die<br />

Durchführung solcher Erneuerungsinvestitionen sind je nach Nutzungsart unterschiedlich. Sie<br />

werden bei Wohnhäusern länger sein als bei intensiv genutzten Geschäftsgrundstücken.<br />

Insgesamt haben sich diese Zeiträume in den letzten Jahrzehnten verkürzt und dürften sich auch<br />

weiterhin verkürzen.<br />

Die Erneuerungsinvestitionen sind in der WertV nicht explizit genannt, werden aber nach<br />

gängiger Praxis heute mit in das Verfahren mitaufgenommen, da nur so die Nachhaltigkeit der<br />

Erträge gesichert werden kann.<br />

3.6 Der Reinertrag<br />

Bei ertragsorientierten Grundstücken ist der Reinertrag das wirtschaftliche Ziel. Der<br />

Jahresreinertrag ergibt sich aus dem Jahresrohertrag abzüglich den Bewirtschaftungskosten.<br />

Seite 13 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Der Jahresreinertrag<br />

Jahresrohertrag §17 WertV aus<br />

Mieten + Pachten + Vergütungen<br />

Abzüglich Verwaltungskosten<br />

+<br />

Abzüglich anteilige Betriebskosten<br />

Abzüglich Instandhaltungskosten<br />

Abzüglich Mietausfallwagnis<br />

Abzüglich Erneuerungsinvestition<br />

Jahresreinertrag


3.7 Die Verzinsung des Bodenwertes / Der Liegenschaftszins<br />

Der Jahresreinertrag bezieht sich auf das Grundstück in seiner Gesamtheit, also auf Boden und<br />

auf bauliche Anlage.<br />

Da der Bodenwert als Einzelwert in der Berechnung auftaucht, ist der Ertragsanteil des Bodens<br />

zu ermitteln und am Reinertrag abzuziehen. Hierzu ist der Liegenschaftszins der Immobilie zu<br />

ermitteln. Nach der WertV §11 ist der Liegenschaftszins durch Vergleich einzelner, geeigneter<br />

Liegenschaften und deren Reinerträge zu ermitteln. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der<br />

Liegenschaftszins nur von bebauten Grundstücken abgeleitet werden kann. Da diese Ermittlung<br />

sehr komplex ist, wird in der Regel auf Literaturwerte zurückgegriffen.<br />

Liegenschaftszins<br />

Der Liegenschaftszinssatz ist gemäß § 11 WertV der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von<br />

Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.<br />

In der einschlägigen Literatur wird der Liegenschaftszins wie folgt dargestellt:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Ross5 Sommer4 Pohnert3 Vogels2 Kleiber1 Wert R 76/96<br />

Kleiber/Simon/<br />

Sprengnetter8 Sturm7 Weyers6 Simon/Cors/<br />

Troll 9<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Wohnungseigentum<br />

2,75 -4,00<br />

Ein- bzw.<br />

Zweifam.<br />

Häuser<br />

2,0 -4,0<br />

2,5 -3,5<br />

4,0-5,0<br />

2,5 -4,5<br />

2,5 -3,5<br />

2,0 - 4,0<br />

2,00 -3,25<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

4,0-5,0<br />

3,5 -4,5<br />

5,5 -6,5<br />

4,0 -5,5<br />

3,5 -4,5<br />

5,0<br />

4,0 - 5,0<br />

3,00 -4,00<br />

4,50 -5,50<br />

gemischt<br />

genutzte<br />

Gebäude<br />

4,5 -5,5<br />

4,5 -5,5<br />

5,5 -6,5<br />

5,0 -6,5<br />

5,0 -5,5<br />

5,5 -6,0<br />

4,5 -5,5<br />

5,5 -6,0<br />

4,25 -5,75<br />

Geschäfts-und<br />

Bürogrundstücke<br />

6,0 -6,5<br />

6,5 -7,0<br />

6,0 -7,5<br />

6,0 -7,0<br />

5,0 -6,0<br />

6,5 -8,0<br />

6,0 -6,5<br />

5,50 -6,50<br />

5,50 -6,50<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 211 Luchterhand<br />

2 Vogels, Grundstücks- und Gebäudebewertung marktgerecht, 5. Auflage, S 165<br />

3 Pohnert, Kreditwirtschaftliche Wertermittlung, 4. Auflage, S. 129<br />

4 Goetz Sommer; was ist mein Haus heute Wert, Rentrop Immobilien S. 59<br />

5 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 317<br />

6 Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998, Bundesanzeiger § 11<br />

WertV Rnd. 48 ff<br />

7 Sturm; Die neue Wertermittlung, Weka Verlag Lose Blatt einschl. 4. Ergänzungslieferung Juni 1998<br />

8 Sprengnetter: Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten, Band II einschl. 36. Ergänzungslieferung<br />

1998, Lose Blatt<br />

9 Simon, Cors, Troll: Handbuch der Grundstückswertermittlung, 3. Auflage, Vahlen München 1993<br />

Hieraus lässt sich sehr schön erkennen, dass je unsicherer die nachhaltige Erzielung der<br />

Grundstückserträge der Liegenschaftszins höher ist.<br />

Seite 14 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

4. Einfluss der “Bauqualität” auf das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Der Einfluss der Bauqualität in die Wertermittlung und insbesondere in das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

ist im §19 WertV geregelt:<br />

§ 19 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis<br />

18 noch nicht erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu<br />

berücksichtigen. Insbesondere sind die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder<br />

wohnungs- und mietrechtliche Bedingungen sowie Abweichungen vom normalen baulichen<br />

Zustand zu beachten, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch eine<br />

entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.<br />

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine mangelhafte Bauausführung bereits in den niedrigeren<br />

Mieteinnahmen und / oder den höheren Bewirtschaftungskosten eingeflossen sein kann. Ist dies<br />

nicht der Fall, so können die Abschläge über Wertanteilstabellen oder sonstige Tabellen (z.B.<br />

BKI) in % errechnet werden. Alternativ können auch die Schadensbehebungskosten zum<br />

Wertermittlungstag berechnet werden. Ebenso kann eine mangeln Bauqualität die<br />

Nutzungsdauer wesentlich beeinflussen.<br />

Aber auch besondere architektonische Gestaltungen in Grundriss und Fassade sowie<br />

Materialwahl können sich werterhöhend im Reinertrag niederschlagen. Hierbei muss beachtet<br />

werden, dass die Zuschläge beim Reinertrag unter dem Aspekt des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs erfolgen, d.h. dass die architektonischen Qualitäten von Jedem erkannt und<br />

positiv bewertet werden.<br />

Liegt für eine Liegenschaft eine Unterlage vor, aus welcher zweifelsfrei die Bauqualität<br />

nachvollziehbar dargestellt ist, so fällt die Bewertung der Nutzungsdauer und eventueller<br />

Bauschäden sicherlich für den Ertragswert bzw. den Verkehrswert positiv aus. In einer<br />

derartigen Unterlage sollten neben der Dokumentation der Bauausführung nach §15 HOAI Lph.9<br />

sowie der TGA-Planung und Tragwerksplanung auch Nutzungsvarianten mit dargestellt werden.<br />

Die hätte entscheidenden Einfluss auf die angenommene wirtschaftliche Restnutzungsdauer.<br />

Durch eine hohe Qualität in der Bauausführung und in der Architektur können somit Werte<br />

geschaffen und erhalten werden.<br />

Seite 15 von 24


Anlagen<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Wertermittlungsverordnung<br />

Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken<br />

(Wertermittlungsverordnung - WertV)<br />

vom 06.12.1988 (BGBl. I 1988, 2209),<br />

zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs<br />

und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung<br />

(Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)<br />

vom 18. August 1997 (BGBl. I 1997, 2081)<br />

Erster Teil<br />

Anwendungsbereich, allgemeine Verfahrensgrundsätze und Begriffsbestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung<br />

erforderlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.<br />

(2) Absatz 1 ist auf die Wertermittlung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten an diesen und Rechten an<br />

Grundstücken entsprechend anzuwenden.<br />

§ 2 Gegenstand der Wertermittlung<br />

Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile,<br />

wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich<br />

auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.<br />

§ 3 Zustand des Grundstücks und allgemeine Wertverhältnisse<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt<br />

in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den sich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag).<br />

Dies gilt auch für den Zustand des Grundstücks, es sei denn, daß aus rechtlichen oder sonstigen<br />

Gründen ein anderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist.<br />

(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen<br />

Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks.<br />

Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 4), die Art und das Maß der baulichen<br />

Nutzung (§ 5 Abs. 1), die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§5 Abs. 2), der beitrags- und abgabenrechtliche<br />

Zustand (§ 5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 4), die<br />

Beschaffenheit und Eigenschaft des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die Lagemerkmale (§ 5 Abs. 6).<br />

(3) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am<br />

Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für<br />

Angebot und Nachfrage maßgebenden Umstände, wie die allgemeine Wirtschaftssituation, der Kapitalmarkt<br />

und die Entwicklungen am Ort. Dabei bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 6) außer<br />

Betracht.<br />

§ 4 Zustand und Entwicklung von Grund und Boden<br />

(1) Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind entsprechend genutzte oder nutzbare Flächen,<br />

von denen anzunehmen ist, daß sie nach ihren Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage,<br />

nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden,<br />

die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder<br />

durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche<br />

Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende<br />

Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht.<br />

Seite 16 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage<br />

eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere<br />

auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten<br />

der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.<br />

(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung<br />

bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine<br />

bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.<br />

(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.<br />

§ 5 Weitere Zustandsmerkmale<br />

(1) Art und Maß der baulichen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die städtebauliche Zulässigkeit<br />

von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs unter Berücksichtigung der sonstigen<br />

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften, die Art und Maß der baulichen Nutzung mitbestimmen.<br />

Wird vom Maß der zulässigen Nutzung am Wertermittlungsstichtag in der Umgebung regelmäßig nach<br />

oben abgewichen oder wird die zulässige Nutzung nicht voll ausgeschöpft, ist die Nutzung maßgebend, die im<br />

gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.<br />

(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher<br />

Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und sonstige dingliche Rechte und Lasten, in Betracht.<br />

(3) Für den beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von<br />

öffentlich-rechtlichen Beiträgen und nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.<br />

(4) Die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks richtet sich nach der voraussichtlichen<br />

Dauer bis zum Eintritt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit<br />

der Nutzung erforderlich sind.<br />

(5) Die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks werden insbesondere durch die<br />

Grundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die Bodenbeschaffenheit (z. B. Bodengüte, Eignung als Baugrund,<br />

Belastung mit Ablagerungen), die Umwelteinflüsse, die tatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit bestimmt. Bei<br />

bebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem auch durch den Zustand der baulichen Anlagen<br />

hinsichtlich der Gebäudeart, des Baujahrs, der Bauweise und Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des<br />

baulichen Zustands und der Erträge bestimmt.<br />

(6) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohnund<br />

Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.<br />

§ 6 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse<br />

(1) Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die Wertermittlung sind Kaufpreise und<br />

andere Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzuziehen, bei denen anzunehmen ist, daß sie nicht<br />

durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt worden sind. Die Kaufpreise und die anderen<br />

Daten, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt worden sind, dürfen nur herangezogen<br />

werden, wenn deren Auswirkungen auf die Kaufpreise und die anderen Daten sicher erfaßt werden können.<br />

(2) Kaufpreise und andere Daten können durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt<br />

werden, wenn<br />

sie erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren Fällen abweichen,<br />

ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers oder des Erwerbers an dem Verkauf oder dem<br />

Erwerb des Grundstücks bestanden hat,<br />

besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien<br />

bestanden haben oder<br />

Erträge, Bewirtschaftungs- und Herstellungskosten erheblich von denen in vergleichbaren Fällen<br />

abweichen.<br />

(3) Eine Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen Daten kann auch vorliegen, wenn diese durch Aufwen -<br />

dungen mitbestimmt worden sind, die aus Anlaß des Erwerbs und der Veräußerung entstehen, wenn diese nicht<br />

zu den üblicherweise vertraglich vereinbarten Entgelten gehören, namentlich besondere Zahlungsbedingungen<br />

sowie die Kosten der bisherigen Vorhaltung, Abstandszahlungen, Ersatzleistungen, Zinsen, Steuern und Gebühren.<br />

Seite 17 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 7 Ermittlung des Verkehrswerts<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

(§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der<br />

Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem<br />

Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert<br />

aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.<br />

(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung der im<br />

gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu<br />

wählen; die Wahl ist zu begründen.<br />

Zweiter Teil<br />

Ableitung erforderlicher Daten<br />

§ 8 Erforderliche Daten<br />

Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus der Kaufpreissammlung (§193 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)<br />

unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören<br />

insbesondere Indexreihen (§ 9), Umrechnungskoeffizienten (§ 10), Liegenschaftszinssätze (§ 11) und<br />

Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 12).<br />

§ 9 Indexreihen<br />

(1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfaßt<br />

werden.<br />

(2) Bodenpreisindexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der<br />

Bodenpreise eines Erhebungszeitraums zu den Bodenpreisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100<br />

ergeben. Die Bodenpreisindexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums<br />

bezogen werden.<br />

(3) Die Indexzahlen der Bodenpreisindexreihen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und<br />

Nutzungsverhältnissen aus den geeigneten und ausgewerteten Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke des<br />

Erhebungszeitraums abgeleitet. Kaufpreise solcher Grundstücke, die in ihren wertbeeinflussenden Merkmalen<br />

voneinander abweichen, sind nach Satz 1 zur Ableitung der Bodenpreisindexzahlen nur geeignet, wenn die<br />

Abweichungen<br />

in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen,<br />

durch Zu- oder Abschläge oder<br />

durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.<br />

Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigneten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer<br />

Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume überprüft werden.<br />

(4) Bei der Ableitung anderer Indexreihen, wie für Preise von Eigentumswohnungen, sind die Absätze 2 und 3<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 10 Umrechnungskoeffizienten<br />

(1) Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter wertbeeinflussender Merkmale<br />

sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung,<br />

sollen mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten erfaßt werden.<br />

(2) Umrechnungskoeffizienten werden auf der Grundlage einer ausreichenden Zahl geeigneter und ausgewerteter<br />

Kaufpreise für bestimmte Merkmale der Abweichungen abgeleitet. Kaufpreise von Grundstücken, die in<br />

mehreren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander abweichen oder von den allgemeinen Wertverhältnissen<br />

auf dem Grundstücksmarkt unterschiedlich beeinflußt worden sind, sind geeignet, wenn diese Einflüsse jeweils<br />

durch Zu- oder Abschläge oder durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.<br />

§ 11 Liegenschaftszinssatz<br />

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt<br />

marktüblich verzinst wird.<br />

Seite 18 von 24


(2) Der Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden<br />

Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer<br />

der Gebäude nach den Grundsätzen des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s (§§ 15 bis 20) zu ermitteln.<br />

§ 12 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke<br />

(1) Zur Ermittlung von Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke sind die Kaufpreise gleichartiger Grundstücke<br />

heranzuziehen. Gleichartige Grundstücke sind solche, die insbesondere nach Lage und Art und Maß der<br />

baulichen Nutzung sowie Größe und Alter der baulichen Anlagen vergleichbar sind.<br />

(2) Die Kaufpreise nach Absatz 1 sind auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf<br />

eine sonstige geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage<br />

(Gebäudefaktor), zu beziehen.<br />

(3) Soll bei der Ermittlung des Verkehrswerts bebauter Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren der<br />

Wert der Gebäude getrennt von dem Bodenwert ermittelt werden, können nach Maßgabe des Absatzes 2 auch<br />

die auf das jeweilige Gebäude entfallenden Anteile der Kaufpreise gleichartig bebauter und genutzter Grundstücke<br />

auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag oder auf eine der sonstigen geeigneten Bezugseinheiten<br />

bezogen werden.<br />

Dritter Teil<br />

Wertermittlungsverfahren<br />

Erster Abschnitt<br />

Vergleichswertverfahren<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 13 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die<br />

hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4 und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend<br />

übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist,<br />

nicht genügend Kaufpreise, können auch Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen<br />

werden.<br />

(2) Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch<br />

geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den<br />

örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und<br />

Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend<br />

bestimmt sind.<br />

(3) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke insbesondere<br />

die nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich durch<br />

Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit<br />

dem nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder Abschläge nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei<br />

Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der getrennt vom<br />

Gebäudewert zu ermittelnde Bodenwert gesondert zu berücksichtigen.<br />

§ 14 Berücksichtigung von Abweichungen<br />

Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte<br />

oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden<br />

Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu<br />

berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken und den Bodenrichtwerten<br />

zugrundeliegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei<br />

sollen vorhandene Indexreihen (§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen werden.<br />

Seite 19 von 24


Zweiter Abschnitt<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 15 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s ist der Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude,<br />

getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach den §§ 16 bis 19 zu ermitteln.<br />

(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.<br />

(3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben den Ertragswert des Grundstücks, soweit dieser nicht<br />

nach § 20 zu ermitteln ist.<br />

§ 16 Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen<br />

(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen<br />

Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der<br />

Bewirtschaftungskosten (§ 18).<br />

(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts<br />

ergibt. Der Verzinsung ist in der Regel der für die Kapitalisierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszinssatz<br />

(§ 11) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer der baulichen Anlagen<br />

angemessenen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig<br />

und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.<br />

(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts verminderte Reinertrag ist mit dem sich aus der Anlage zu<br />

dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der<br />

sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ergibt.<br />

(4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer<br />

Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte<br />

Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten<br />

können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Entsprechen die baulichen Anlagen nicht den allgemeinen<br />

Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem betroffenen<br />

Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer<br />

besonders zu berücksichtigen.<br />

§ 17 Rohertrag<br />

(1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren<br />

Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen.<br />

Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines Grundstücks keine oder vom Üblichen abweichende<br />

Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder Verpachtung nachhaltig erzielbaren Einnahmen<br />

zugrunde zu legen.<br />

§ 18 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden<br />

Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten (Absatz 3), Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das<br />

Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung<br />

ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt.<br />

(2) Verwaltungskosten sind<br />

die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,<br />

die Kosten der Aufsicht sowie<br />

die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.<br />

(3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen.<br />

(4) Instandhaltungskosten sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden<br />

Seite 20 von 24


müssen.<br />

(5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung (§ 17), die durch uneinbringliche Mietrückstände<br />

oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten<br />

einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.<br />

(6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis sind nach Erfahrungssätzen<br />

anzusetzen, die unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung entsprechen. Die Betriebskosten sind unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächlichen Höhe unter Einbeziehung der vom<br />

Eigentümer selbst erbrachten Sach- und Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit sie sich nicht ermitteln lassen, ist<br />

von Erfahrungssätzen auszugehen.<br />

§ 19 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht<br />

erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere<br />

sind die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder wohnungs- und mietrechtliche Bedingungen sowie<br />

Abweichungen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des<br />

Ertrags oder durch eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.<br />

§ 20 Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Fällen<br />

(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 16 Abs. 2<br />

kein Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks<br />

nur der Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern,<br />

insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten<br />

Grundstücken entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.<br />

(2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb eine dem<br />

Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt werden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1 Satz 2 verminderten<br />

Bodenwert für die Dauer der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. Der so<br />

ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig erzielbaren<br />

Reinertrags ergibt den Ertragswert. Der für die Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßgebende<br />

Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung und dem der Grundstücksart<br />

entsprechenden Liegenschaftszinssatz.<br />

(3) Stehen dem Abriß der Gebäude längerfristig rechtliche oder andere Gründe entgegen und wird den Gebäuden<br />

nach den Verhältnissen des örtlichen Grundstücksmarkts noch ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert<br />

nach den §§15 bis 19 mit einem Bodenwert ermittelt werden, der von dem Wert nach § 15 Abs. 2 abweicht. Bei<br />

der Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer<br />

als auch der Höhe nach angemessen zu berücksichtigen.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Sachwertverfahren<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 21 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen<br />

und besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert der sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach<br />

Herstellungswerten zu ermitteln.<br />

(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.<br />

(3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter Berücksichtigung ihres Alters (§ 23) und von Baumängeln<br />

und Bauschäden (§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussender Umstände (§ 25) nach § 22 zu ermitteln. Für die<br />

Ermittlung des Herstellungswerts der besonderen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 22 bis 25 entsprechend.<br />

(4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert<br />

miterfaßt werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22<br />

bis 25 finden entsprechende Anwendung.<br />

(5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der sonstigen Anlagen ergeben den Sachwert des Grund -<br />

stücks.<br />

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§ 22 Ermittlung des Herstellungswerts<br />

(1) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder<br />

Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen<br />

Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen,<br />

die insoweit nicht erfaßt werden, sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.<br />

(2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbesondere<br />

Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche Finanzierung.<br />

(3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe<br />

geeigneter Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag umzurechnen.<br />

(4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der Gebäude ganz oder teilweise nach den gewöhnlichen<br />

Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzelkosten) ermittelt werden.<br />

(5) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude kann von den tatsächlich entstandenen Herstellungskosten<br />

ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen Herstellungskosten entsprechen.<br />

§ 23 Wertminderung wegen Alters<br />

(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer<br />

der baulichen Anlagen; sie ist in einem Vomhundertsatz des Herstellungswerts auszudrücken.<br />

Bei der Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und Nutzung der baulichen Anlagen von einer<br />

gleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden Wertminderung ausgegangen werden.<br />

(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen durch<br />

Instandsetzungen oder Modernisierungen verlängert worden oder haben unterlassene Instandhaltung oder<br />

andere Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer geführt, sollen der Bestimmung der<br />

Wertminderung wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die für die baulichen Anlagen übliche<br />

Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt werden.<br />

§ 24 Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden<br />

Die Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden ist nach Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der<br />

für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforderlichen Kosten zu bestimmen, soweit sie nicht nach den<br />

§§ 22 und 23 bereits berücksichtigt wurde.<br />

§ 25 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaßte, den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine<br />

wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der<br />

tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer<br />

geeigneter Weise zu berücksichtigen.<br />

Vierter Teil<br />

Ergänzende Vorschriften<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 26 Wertermittlung nach Maßgabe der § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs<br />

(1) Zur Wertermittlung nach § 153 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhältnisse<br />

möglichst aus Gebieten heranzuziehen, die neben den allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen (§§ 4<br />

und 5) auch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Mißstände mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

vergleichbar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine Sanierung nicht erwartet wird. Aus dem förmlich<br />

festgelegten Sanierungsgebiet oder aus Gebieten mit Aussicht auf Sanierung dürfen Vergleichsgrundstücke und<br />

Ertragsverhältnisse nur herangezogen werden, wenn die entsprechenden Kaufpreise oder Ertragsverhältnisse<br />

nicht von sanierungsbedingten Umständen beeinflußt sind oder ihr Einfluß erfaßt werden kann.<br />

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf städtebauliche Entwicklungsbereiche anzuwenden. In Gebieten, in denen sich<br />

kein vom Verkehrswert für Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 abweichender Verkehrswert gebildet hat, ist<br />

der Verkehrswert aus Gebieten maßgebend, die insbesondere hinsichtlich der Siedlungs- und<br />

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Wirtschaftsstruktur sowie der Landschaft und der Verkehrslage mit dem städtebaulichen Entwicklungsbereich<br />

vergleichbar sind, in denen jedoch keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.<br />

§ 27 Wertermittlung nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist der Zustand<br />

des Gebiets nach Abschluß der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme zugrunde zu legen.<br />

(2) Soweit die nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigende rechtliche und<br />

tatsächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist, ist die Wartezeit bis zum Abschluß der vorgesehenen<br />

Maßnahmen zu berücksichtigen.<br />

§ 28 Wertermittlung für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des<br />

Baugesetzbuchs<br />

(1) Für die zur Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs<br />

zu ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die §§ 26 und 27 entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt zu<br />

ermitteln. In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der<br />

die Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit 162 des<br />

Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben<br />

wird, und in den Fällen des § 163 Absätze 1 und 2 sowie des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs.<br />

1 und 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlußerklärung maßgebend.<br />

(3) Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit<br />

dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln. Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit,<br />

die sich aus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es<br />

bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der<br />

bisherigen Weise zu nutzen.<br />

§ 29 Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile bei der Wertermittlung<br />

Wird bei einer Enteignung, im Falle von Übernahmeansprüchen oder bei Nutzungsbeschränkungen auf Grund<br />

gesetzlicher Vorschriften oder bei freihändigem Erwerb zur Vermeidung einer Enteignung neben dem Rechtsverlust<br />

(§ 95 des Baugesetzbuchs) auch die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 96 des<br />

Baugesetzbuchs) ermittelt, sollen beide voneinander abgegrenzt werden. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen.<br />

Fünfter Teil<br />

Schlußvorschriften<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 30 Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften<br />

Diese Verordnung tritt im einzelnen Bundesland zugleich mit dessen nach § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs<br />

erlassener Verordnung, spätestens jedoch am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt dort jeweils die Verordnung<br />

über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung -<br />

WertV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1972 (BGBl. I S. 1416) außer Kraft.<br />

Anlage (zu § 16 Abs. 3): Vervielfältigertabelle<br />

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<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Literatur<br />

Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, Luchterhand<br />

Vogels, Grundstücks- und Gebäudebewertung marktgerecht, 5. Auflage<br />

Pohnert, Kreditwirtschaftliche Wertermittlung, 4. Auflage<br />

Goetz Sommer; Was ist mein Haus heute Wert, Rentrop Immobilien<br />

Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von<br />

Grundstücken, 28. Aufl. Oppermann Verlag<br />

Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998,<br />

Bundesanzeiger § 11 WertV Rnd. 48 ff<br />

Sturm; Die neue Wertermittlung, Weka Verlag Lose Blatt einschl. 4. Ergänzungslieferung<br />

Juni 1998<br />

Sprengnetter: Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten, Band II einschl. 36.<br />

Ergänzungslieferung 1998, Lose Blatt<br />

Simon, Cors, Troll: Handbuch der Grundstückswertermittlung, 3. Auflage, Vahlen München<br />

1993<br />

Seite 24 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

WERTERMITTLUNG<br />

NACH DEM<br />

ERTRAGSWERTVERFAHREN<br />

-Kurzinformation-<br />

Haslach, im Juni 2005<br />

Martin Eitel<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Dipl.-Ing. FH, ARCHITEKT - 77716 Haslach i. K, Julius-Allgeyer-Strasse 1a<br />

TELEFON: 07832/9968-60 TELEFAX: 9968-70, Funk: 0172-5311167<br />

E-Mail: info@architekt-eitel.de / Web: www.architekt-eitel.de


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

1. Verkehrswert von Grundstücken --------------------------------------------3<br />

2. Ermittlungverfahren des Verkehrswertes --------------------------------------4<br />

3. <strong>Ertragswertverfahren</strong> -----------------------------------------------------5<br />

3.1 Aufbau das <strong>Ertragswertverfahren</strong> -------------------------------------------5<br />

3.2 Barwert ---------------------------------------------------------------6<br />

3.3 Ertragswert baulicher Anlagen ---------------------------------------------8<br />

3.4 Der Rohertrag ----------------------------------------------------------9<br />

3.6 Der Reinertrag ---------------------------------------------------------13<br />

3.7 Die Verzinsung des Bodenwertes / Der Liegenschaftszins ----------------------14<br />

4. Einfluss der “Bauqualität” auf das <strong>Ertragswertverfahren</strong> ------------------------15<br />

Anlagen -----------------------------------------------------------------16<br />

Wertermittlungsverordnung -------------------------------------------------16<br />

Literatur ----------------------------------------------------------------24<br />

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<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

1. Verkehrswert von Grundstücken<br />

Der Wert eines Grundstückes wird von den im Grundstücksverkehr herrschenden<br />

Wertvorstellungen bestimmt. Er ist ein individueller Wert. Ein Wert, den das Grundstück für<br />

jedermann hat. Darum kann er nur losgelöst von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen<br />

Grundstückeigentümers betrachtet werden. Für seine Ermittlung gelten somit allein objektive<br />

Gesichtspunkte. Dabei müssen Umstände, die lediglich den Preis des Grundstückes, nicht aber<br />

dessen Wert beeinflussen, außer Betracht bleiben. Zwischen Wert und Preis muss stets<br />

unterschieden werden.<br />

Die Definition des Verkehrswerts erfolgt i.d.R. durch das Baugesetzbuch:<br />

§ 194 Baugesetzbuch BauGB<br />

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die<br />

Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten<br />

und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks<br />

oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder<br />

persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.<br />

Der Verkehrswert bemißt sich dabei nach folgenden normativen Vorgaben:<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich auf der Grundlage aller tatsächlichen und rechtlichen<br />

Merkmale eines Grundstückes, die für jedermann wertbeeinflussend sind.<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich nach den Anschauungen des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs ohne Rücksicht aus ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich nach den allgemeinen Wertverhältnissen die in dem<br />

Zeitpunkt, auf den sich die Verkehrswertermittlung bezieht, auf dem Grundstücksmarkt<br />

vorherrschen. Es handelt sich um einen stichtagsbezogenen Wert.<br />

Seite 3 von 24


2. Ermittlungverfahren des Verkehrswertes<br />

Die Wertermittlungsverordnung regelt u.a. die Grundsätze für die Ermittlung des materiall in<br />

§194 BauGB definierten Verkehrswerts von Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken.<br />

Die Wahl der zur Anwendung kommenden Wertermittlungsverfahren oder eines einzelnen<br />

Wertermittlungsverfahrens ist in §7 WertV geregelt:<br />

§ 7 Wertermittlungsverordnung WertV<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong> (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser<br />

Verfahren heranzuziehen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen<br />

Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu<br />

bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den<br />

Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.<br />

(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2) unter<br />

Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der<br />

sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl ist zu begründen.<br />

Die WertV nennt hier hier das Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren.<br />

Wahl des Werermittlungsverfahrens<br />

Unbebaute<br />

Grundstücke<br />

Bebaute<br />

Grundstücke<br />

Bodenwert bebauter<br />

Grundstücke<br />

Preisbemessung nach<br />

Ertragsfähigkeit des<br />

Grundstücks<br />

Eigentumswohnungen<br />

Mietwohnhäuser<br />

gewerblich genutzte<br />

Grundstücke<br />

gemischt genutzte<br />

Grundstücke<br />

Garagengrundstücke<br />

Hotels<br />

Preisbemessung nach<br />

verkörperten Sachwerten<br />

insbesondere bei<br />

Eigennutzung<br />

Ein- und<br />

Zweifamilienhäuser<br />

Vergleichsvertverfahren<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Sachwertverfahren<br />

Im Weiteren soll nun das Ertraswertverfahren näher erläutert werden.<br />

Seite 4 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Vergleichswert<br />

Ertragswert<br />

Sachwert


3. <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

3.1 Aufbau das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Die Grundsätze des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s sind in den §§15 bis 20 der WertV geregelt. Die<br />

WertV geht beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> davon aus, dass sich der Verkehrswert am nachhaltig<br />

erzielbaren Jahresreinertrag des Grundstücks unter Berücksichtigung einer angemessenen<br />

Verzinsung orientiert.<br />

Der Jahresreinertrag des Grundstücks wird in einen Ertragsanteil der baulichen Anlagen und<br />

einem Ertragsanteil des Bodens aufgespalten. Der Ertragswert der baulichen Anlage ist somit<br />

getrennt vom Bodenwert zu ermitteln (§15 (1) WertV. Der Bodenwert wird in der Regel durch<br />

das Vergleichswertverfahren ermittelt (§15 (2) WertV).<br />

Der Ertragswert der baulichen Anlagen und der Bodenwert ergibt im allgemeinen den<br />

Ertragswert des Grundstücks (§15 (3) WertV). Aus diesem Ertragswert ist unter<br />

Berücksichtigung der Lage auf dem örtlichen Grundstücksmarkt der Verkehrswert zu bemessen.<br />

Beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> nach der WertV wird berücksichtigt, dass bauliche Anlagen nur eine<br />

begrenzte Zeit wirtschaftlich nutzbar sind und zudem einer physischen Alterung unterliegen. Bei<br />

Bodenwert hingegen wird davon ausgegangen, dass er keine Alterung erfährt und ewig die zum<br />

Wertermittlungsstichtag gegeben Nutzung erfährt. Der Ertragswert wird demnach aus einem<br />

Jahresertrag ermittelt, der sich zum einen aus einem zeitlich begrenzten Ertragsanteil der<br />

baulichen Anlagen und zum anderen aus einem zeitlich unbegrenzten Ertragsanteil des Bodens<br />

zusammensetzt. Beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> nach der WertV handelt es sich somit um ein<br />

gespaltenes Wertermittlungsverfahren.<br />

Über die gesamte Dauer einer wirtschaftlichen Nutzung der baulichen Anlagen<br />

(Restnutzungsdauer RND) wird der jährliche Reinertragsanteil einer nachschüssigen Zeitrente<br />

gleichgesetzt. Beim zeitlich unbegrenzten Reinertragsanteil des Bodens handelt es sich um eine<br />

ewige Rente. Zeitrente und ewige Rente werden kapitalisiert. Eine kapitalisierte Zeitrente bzw.<br />

kapitalisierte ewige Rente wird Barwert genannt. Das <strong>Ertragswertverfahren</strong> beruht somit auf<br />

einer einfachen finanzmathematischen Berechnung.<br />

Allgemein lässt sich das <strong>Ertragswertverfahren</strong> folgendermaßen definieren:<br />

Der Ertragswert eines Grundstückes wird aus der Summe der Barwerte aller zukünftigen<br />

Reinerträge ermittelt, die aus dem Grundstück zu erzielen sind.<br />

Seite 5 von 24


Schematische Darstellung des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s<br />

+<br />

Ertragswert der baulichenAnlage<br />

§15 (1) WertV<br />

+<br />

Ertragswert des Grundstücks<br />

§15 (3) WertV<br />

Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt<br />

§7 (1) in Verbindung mit §3 (3) WertV<br />

Bemessung des Verkehrswerts gem. §194 BauGB<br />

§7 (1) WertV<br />

Jahresreinertrag des Grundstückes<br />

§16 (1) WertV<br />

Bodenwert<br />

§15 (2) WertV<br />

Die Auswirkung einer Aufspaltung in einen zeitlich begrenzten Ertragsanteil der baulichen<br />

Anlage und einem zeitlich unbegrenzten Ertragsanteil des Bodens wird an zwei einfachen<br />

Beispielen gezeigt.<br />

3.2 Barwert<br />

Der Barwert einer ewigen Rente wird nach der finanzmathematischen Formel ermittelt:<br />

wobei<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

B = Barwert<br />

a = Annuität in € (Jahresbetrag)<br />

p = Zinsfuß<br />

B = a x 100/p<br />

Bei einer ewigen Rente von 10.000,-- € im Jahr und einen Zinssatz von 5 % beträgt der Barwert<br />

demnach:<br />

B = a x 100/p<br />

B = 10.000,-- € x 100/5<br />

B = 10.000,-- € x 20<br />

B = 200.000,-- €<br />

Der Barwert einer Zeitrente stellt sich anders dar. Wie im obigen Beispiel soll auch hier die<br />

jährliche nachschüssige Rente 10.000,-- € und der Zinssatz 5% betragen. Die Rente fließt jedoch<br />

nicht ewig, sondern 10 Jahre, 25 Jahre, 50 Jahre bzw. 100 Jahre.<br />

Der Barwert von jährlich nachschüssigen Zeitrenten wird nach der finanzmathematischen<br />

Formel ermittelt:<br />

B = a x V<br />

Seite 6 von 24


wobei<br />

B = Barwert<br />

a = Annuität in € (Jahresbetrag)<br />

V = Vervielfältiger (nachschüssig)<br />

Der Vervielfältiger errechnet sich aus dem Liegenschaftszins und der Restnutzungsdauer (Dauer<br />

der Rente):<br />

wobei<br />

V = Vervielfältiger<br />

i = Liegenschaftszins<br />

n = Restnutzungsdauer<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

V (i,n) = (1 + i) n - 1 / (1 + i) n x i<br />

Die Vielfältiger sind auch als Anlage in Form einer Tabelle der WertV angefügt.<br />

Somit ergeben sich folgende Vervielfältiger bzw. Barwerte der unterschiedlichen Zeiträume:<br />

V10 = 7,72<br />

V25 = 14,09<br />

V50 = 18,26<br />

V100 = 19,85<br />

B10 = 10.000,-- € x 7,72 = 77.200,-- €<br />

B25 = 10.000,-- € x 14,09 = 140.900,-- €<br />

B50 = 10.000,-- € x 18,26 = 182.600,-- €<br />

B100 = 10.000,-- € x 19,85 = 198.500,-- €<br />

Dieses Beispiel zeigt, dass bei gleichem Zinssatz der Barwert einer Zeitrente sich mit<br />

zunehmender Dauer einer ewigen Rente angleicht. Überträgt man dies auf das<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong>, so lässt sich feststellen, dass mit zunehmender wirtschaftlicher<br />

Nutzungsdauer der baulichen Anlage (Restnutzungsdauer) der Einfluss des Bodenwerts auf den<br />

Ertragswert zunehmend geringer wird. Bei der Investorenrechnung wird daher meistens das<br />

vereinfachte <strong>Ertragswertverfahren</strong> angewendet, welches dem angelsächsischen entspricht.<br />

Seite 7 von 24


3.3 Ertragswert baulicher Anlagen<br />

Folgende Grafik zeigt einen Überblick über die Ermittlung des Ertragswerts baulicher Anlage<br />

nach der WertV:<br />

Schematische Darstellung des Ertragswerts baulicher Anlagen<br />

-<br />

=<br />

-<br />

=<br />

X<br />

Abzüglich Bewirtschaftungskosten<br />

+<br />

§18 WertV<br />

Jahresreinertrag des Grundstücks<br />

§16 (1) WertV<br />

Abzüglich Verzinsung des Bodenwertes<br />

§16 (2) WertV<br />

Reinertragsanteil der baulichen Anlagen<br />

§16 (2) WertV<br />

Multipliziert mit Vervielfältiger zur Kapitalisierung<br />

§16 (3) WertV<br />

=<br />

Kapitalisierter Reinertragsanteil der baulichen Anlage<br />

§16 (3) WertV<br />

+ / -<br />

Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren<br />

§19 WertV<br />

Seite 8 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Jahresrohertrag §17 WertV aus<br />

Mieten + Pachten + Vergütungen<br />

=<br />

Ertragswert der baulichen Anlage<br />

§16 WertV


3.4 Der Rohertrag<br />

Die WertV führt zum Begriff des Rohertrages aus:<br />

§ 17 Rohertrag WertV<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

(1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten<br />

einschließlich Vergütungen. Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines Grundstücks keine oder vom<br />

Üblichen abweichende Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder Verpachtung<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen.<br />

Die Grundlage der Ertragswertermittlung bildet der Jahresrohertrag. Er setzt sich zusammen aus<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus Mieten, Pachten und Vergütungen. Bei der Ermittlung des<br />

Rohertrags ist besondere Sorgfalt notwendig, da nur die nachhaltigen und nicht umlagefähigen<br />

Nebenkosten einzurechnen sind. Hier sind oft Diskusionspunkte gegeben. Ebenso sind nur die<br />

Einnahmen zu berücksichtigen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger<br />

Nutzung erzielbar sind.<br />

3.5 Die Bewirtschaftungskosten<br />

§ 18 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung<br />

nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten (Absatz 3),<br />

Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen<br />

gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung ist durch Einrechnung in<br />

den Vervielfältiger nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt.<br />

Das <strong>Ertragswertverfahren</strong> geht von der Fiktion gleichbleibender Einnahmen (Jahresrohertrag)<br />

und gleichbleibender Ausgaben (Bewirtschaftungskosten) aus. Gleich wie bei den Einnahmen<br />

sind hier auch die nachhaltig zu erwartenden Bewirtschaftungskosten am Wertermittlungstag zu<br />

berücksichtigen.<br />

Hier ist besonders zu bemerken, dass Verwaltungs- und Betriebskosten sicherlich zum Stichtag<br />

sehr genau ermittelt werden können und diese dann auch auf die wirtschaftliche<br />

Restnutzungsdauer hochgerechnet werden. Die Instandhaltungskosten und das<br />

Mietausfallwagnis hingegen sind kalkulatorische, durchschnittliche Ausgaben je Jahr zu<br />

berücksichtigen und werden aus Erfahrungswerten abgeleitet.<br />

Seite 9 von 24


Abschreibung<br />

Im Steuerrecht bedeutet die Abschreibung das gleichmäßige Verteilen der Baukosten auf die<br />

voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes. Bei der Wertermittlung wird dem durch die<br />

Kapitalisierung mit dem Vervielfältiger berücksichtigt und wird deshalb nicht weiter gesondert<br />

behandelt. Dies ist in § 18 (1) der WertV 98 auch so festgelegt.<br />

Verwaltungskosten<br />

Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Grundstückes und seiner baulichen<br />

Anlagen erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert<br />

der vom Eigentümer persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten<br />

gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses<br />

und der Geschäftsführung.<br />

Zu den im Zusammenhang mit der Verwaltung anfallenden Leistungen gehören insbesondere:<br />

- Vermietung,<br />

- Überwachung des vertragsgerechten Verhaltens der Mieter,<br />

- Mietebuchhaltung, Überwachung des Mieteinganges, Mahnwesen,<br />

- Abrechnung von Nebenkosten, Betriebskosten, Steuern und Abgaben,<br />

- Mietanpassung, Mietänderung,<br />

- Erstellen des jährlichen Wirtschaftsplanes und mehrjähriger Budgets,<br />

- Planung, Beauftragung, Überwachung und Abrechnung von Instandhaltungs-, Wartungsund<br />

Pflegearbeiten,<br />

- Rechnungsprüfung, Zahlungsverkehr,<br />

- Erstellen der Jahresabschlußrechnung,<br />

- Bearbeitung von Versicherungsfällen,<br />

- Organisation und Personalangelegenheiten.<br />

Die Verwaltungskosten sind nach Erfahrungssätzen und vorliegenden Werten anzusetzen, die<br />

unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung entsprechen.<br />

In der einschlägigen Fachliteratur werden zum Beispiel für die Verwaltungskosten bezogen auf<br />

ein Mehrfamilienwohnhaus folgende Ansätze gewählt:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Kleiber 1<br />

Seite 10 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

6% des Rohertrages ohne Grundstück<br />

Ross 3-8% des Rohertrages<br />

Wert R 76/96 5,0<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 196 Luchterhand<br />

2 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 300<br />

3 Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998, Bundesanzeiger § 18<br />

WertV Rnd. 32 ff<br />

2


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Betriebskosten<br />

Unter Betriebskosten versteht man die Kosten, die dem Eigentümer oder dem<br />

Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude,<br />

Anlagen, Einrichtungen und des Grundstückes laufend entstehen.<br />

Die Betriebskosten setzen sich aus folgenden Posten zusammen:<br />

- Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes, insbesondere die Grundsteuer<br />

(nicht jedoch Hypothekengewinnabgabe)<br />

- die Kosten der Wasserversorgung<br />

- die Kosten der Entwässerung<br />

- die Kosten des Betriebs der Personen- und Lastenaufzüge<br />

- die Kosten der Straßenreinigung<br />

- die Kosten der Müllabfuhr<br />

- die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage<br />

- die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />

- die Kosten der Gartenpflege<br />

- die Kosten der Beleuchtung ("Allgemeinbeleuchtung")<br />

- die Kosten der Schornsteinreinigung<br />

- die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />

- die Kosten für den Hauswart<br />

- die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,<br />

der Versorgung mit Fernwärme, der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen<br />

- die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, der Versorgung mit<br />

Fernwarmwasser oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />

- die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung<br />

- sonstige Betriebskosten insbesondere von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.<br />

Es dürfen nur solche Betriebskosten von der Jahresrohmiete abgezogen werden, die nicht gemäß<br />

mietvertraglicher Regelung durch Umlage auf die Mieter gedeckt sind.<br />

Sofern bei einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Grundstück Abrechnungsunterlagen über die<br />

Betriebskosten vorliegen, werden sie in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt. In anderen<br />

Fällen sind sie nach Erfahrungswerten schätzen.<br />

Dass gemäß § 18 (1) der WertV 98 die umlagefähigen Betriebskosten unberücksichtigt bleiben,<br />

stimmt nur insoweit, als es den reinen Rechenvorgang betrifft.<br />

Natürlich sind diese Kosten für den Mieter, da er sie ja bezahlen muss, von ausschlaggebender<br />

Bedeutung. Wegen der Höhe dieser Kosten hört man heute häufig das Schlagwort von der<br />

"zweiten Miete". Für den Mieter setzt sich die Gesamtbelastung aus Miete und Umlagen<br />

zusammen. Und wenn beides zusammen seine Belastungsgrenze übersteigt, dann wird er Druck<br />

auf den Vermieter ausüben; er wird den Vertrag kündigen.<br />

Insofern können die umlagefähigen Betriebskosten doch nicht unberücksichtigt bleiben. Sie<br />

können die Miethöhe oder das Wagnis - positiv wie negativ - beeinflussen. Vermieter moderner,<br />

Seite 11 von 24


technisch gut konzipierter Gebäude können mit dem Argument niedriger Betriebskosten<br />

durchaus erfolgreicher vermieten. Das Vorhandensein einer Vollklimaanlage ist andererseits<br />

wegen der enormen Betriebskosten oft ein Vermietungshemmnis.<br />

Instandhaltungskosten<br />

Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Gebäude aufgewendet werden müssen, um die durch<br />

Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Schäden<br />

ordnungsgemäß zu beseitigen.<br />

Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient zur Deckung der Kosten von Reparaturen, nicht<br />

jedoch der Kosten von Baumaßnahmen zur Wertverbesserung.<br />

Nur die Instandhaltungskosten - nicht die Instandsetzungskosten - gehören zu den laufenden<br />

Bewirtschaftungskosten nach der Faustregel:<br />

"Instandhaltung ist die Erhaltung von Vorhandenem" (z. B. Reparaturen an Heizungen und<br />

Leitungen, Außenanstrich der Fenster, Neuverfugung der Außenwände).<br />

"Instandsetzung ist das Auswechseln von alt gegen neu" (z. B. Ersatz alter Heizkörper durch<br />

neue, Einbau neuer Fenster, Neueindeckung des Daches.)<br />

In der Regel wird durch die Instandhaltung, vor allem des Ausbaues, die Nutzungsdauer nicht<br />

verlängert. Es ist von vornherein klar, dass diese Bauteile während der Lebensdauer des<br />

Gebäudes ein- oder mehrmals erneuert werden müssen, um die Gesamtlebensdauer<br />

sicherzustellen.<br />

In der Literatur werden hierbei sehr verschiedene Werte angesetzt, Beispiel<br />

Mehrfamilienwohnhäuser:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

1<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Kleiber 1<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

12-15% des Rohertrages ohne Grundstück<br />

Simon/Kleiber 14,50 DM/m² Wohnfläche und Jahr<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 198/199 Luchterhand<br />

2 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 299<br />

1<br />

Ross 7,5-10,5% des Rohertrages<br />

2<br />

Mietausfallwagnis<br />

Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche<br />

Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient<br />

auch zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung des<br />

Mietverhältnisses oder Räumung. Dazu gehören auch uneinbringliche Rückstände von<br />

Betriebskosten.<br />

Das Mietausfallwagnis ist nach Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter Berücksichtigung der<br />

Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen.<br />

Seite 12 von 24


Erneuerungsinvestitionen<br />

Damit das Gebäude während seiner gesamten Nutzungsdauer ertragsfähig bleibt, muss es den<br />

sich wandelnden Anforderungen des Marktes angepasst werden.<br />

Wurden Erneuerungsinvestitionen unterlassen, so muss mit Ertragsrückgang durch Minderung<br />

des Mietzinses oder gar Leerstand gerechnet werden. Die zeitlichen Intervalle für die<br />

Durchführung solcher Erneuerungsinvestitionen sind je nach Nutzungsart unterschiedlich. Sie<br />

werden bei Wohnhäusern länger sein als bei intensiv genutzten Geschäftsgrundstücken.<br />

Insgesamt haben sich diese Zeiträume in den letzten Jahrzehnten verkürzt und dürften sich auch<br />

weiterhin verkürzen.<br />

Die Erneuerungsinvestitionen sind in der WertV nicht explizit genannt, werden aber nach<br />

gängiger Praxis heute mit in das Verfahren mitaufgenommen, da nur so die Nachhaltigkeit der<br />

Erträge gesichert werden kann.<br />

3.6 Der Reinertrag<br />

Bei ertragsorientierten Grundstücken ist der Reinertrag das wirtschaftliche Ziel. Der<br />

Jahresreinertrag ergibt sich aus dem Jahresrohertrag abzüglich den Bewirtschaftungskosten.<br />

Seite 13 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Der Jahresreinertrag<br />

Jahresrohertrag §17 WertV aus<br />

Mieten + Pachten + Vergütungen<br />

Abzüglich Verwaltungskosten<br />

+<br />

Abzüglich anteilige Betriebskosten<br />

Abzüglich Instandhaltungskosten<br />

Abzüglich Mietausfallwagnis<br />

Abzüglich Erneuerungsinvestition<br />

Jahresreinertrag


3.7 Die Verzinsung des Bodenwertes / Der Liegenschaftszins<br />

Der Jahresreinertrag bezieht sich auf das Grundstück in seiner Gesamtheit, also auf Boden und<br />

auf bauliche Anlage.<br />

Da der Bodenwert als Einzelwert in der Berechnung auftaucht, ist der Ertragsanteil des Bodens<br />

zu ermitteln und am Reinertrag abzuziehen. Hierzu ist der Liegenschaftszins der Immobilie zu<br />

ermitteln. Nach der WertV §11 ist der Liegenschaftszins durch Vergleich einzelner, geeigneter<br />

Liegenschaften und deren Reinerträge zu ermitteln. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der<br />

Liegenschaftszins nur von bebauten Grundstücken abgeleitet werden kann. Da diese Ermittlung<br />

sehr komplex ist, wird in der Regel auf Literaturwerte zurückgegriffen.<br />

Liegenschaftszins<br />

Der Liegenschaftszinssatz ist gemäß § 11 WertV der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von<br />

Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.<br />

In der einschlägigen Literatur wird der Liegenschaftszins wie folgt dargestellt:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Ross5 Sommer4 Pohnert3 Vogels2 Kleiber1 Wert R 76/96<br />

Kleiber/Simon/<br />

Sprengnetter8 Sturm7 Weyers6 Simon/Cors/<br />

Troll 9<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Wohnungseigentum<br />

2,75 -4,00<br />

Ein- bzw.<br />

Zweifam.<br />

Häuser<br />

2,0 -4,0<br />

2,5 -3,5<br />

4,0-5,0<br />

2,5 -4,5<br />

2,5 -3,5<br />

2,0 - 4,0<br />

2,00 -3,25<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

4,0-5,0<br />

3,5 -4,5<br />

5,5 -6,5<br />

4,0 -5,5<br />

3,5 -4,5<br />

5,0<br />

4,0 - 5,0<br />

3,00 -4,00<br />

4,50 -5,50<br />

gemischt<br />

genutzte<br />

Gebäude<br />

4,5 -5,5<br />

4,5 -5,5<br />

5,5 -6,5<br />

5,0 -6,5<br />

5,0 -5,5<br />

5,5 -6,0<br />

4,5 -5,5<br />

5,5 -6,0<br />

4,25 -5,75<br />

Geschäfts-und<br />

Bürogrundstücke<br />

6,0 -6,5<br />

6,5 -7,0<br />

6,0 -7,5<br />

6,0 -7,0<br />

5,0 -6,0<br />

6,5 -8,0<br />

6,0 -6,5<br />

5,50 -6,50<br />

5,50 -6,50<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 211 Luchterhand<br />

2 Vogels, Grundstücks- und Gebäudebewertung marktgerecht, 5. Auflage, S 165<br />

3 Pohnert, Kreditwirtschaftliche Wertermittlung, 4. Auflage, S. 129<br />

4 Goetz Sommer; was ist mein Haus heute Wert, Rentrop Immobilien S. 59<br />

5 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 317<br />

6 Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998, Bundesanzeiger § 11<br />

WertV Rnd. 48 ff<br />

7 Sturm; Die neue Wertermittlung, Weka Verlag Lose Blatt einschl. 4. Ergänzungslieferung Juni 1998<br />

8 Sprengnetter: Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten, Band II einschl. 36. Ergänzungslieferung<br />

1998, Lose Blatt<br />

9 Simon, Cors, Troll: Handbuch der Grundstückswertermittlung, 3. Auflage, Vahlen München 1993<br />

Hieraus lässt sich sehr schön erkennen, dass je unsicherer die nachhaltige Erzielung der<br />

Grundstückserträge der Liegenschaftszins höher ist.<br />

Seite 14 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

4. Einfluss der “Bauqualität” auf das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Der Einfluss der Bauqualität in die Wertermittlung und insbesondere in das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

ist im §19 WertV geregelt:<br />

§ 19 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis<br />

18 noch nicht erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu<br />

berücksichtigen. Insbesondere sind die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder<br />

wohnungs- und mietrechtliche Bedingungen sowie Abweichungen vom normalen baulichen<br />

Zustand zu beachten, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch eine<br />

entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.<br />

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine mangelhafte Bauausführung bereits in den niedrigeren<br />

Mieteinnahmen und / oder den höheren Bewirtschaftungskosten eingeflossen sein kann. Ist dies<br />

nicht der Fall, so können die Abschläge über Wertanteilstabellen oder sonstige Tabellen (z.B.<br />

BKI) in % errechnet werden. Alternativ können auch die Schadensbehebungskosten zum<br />

Wertermittlungstag berechnet werden. Ebenso kann eine mangeln Bauqualität die<br />

Nutzungsdauer wesentlich beeinflussen.<br />

Aber auch besondere architektonische Gestaltungen in Grundriss und Fassade sowie<br />

Materialwahl können sich werterhöhend im Reinertrag niederschlagen. Hierbei muss beachtet<br />

werden, dass die Zuschläge beim Reinertrag unter dem Aspekt des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs erfolgen, d.h. dass die architektonischen Qualitäten von Jedem erkannt und<br />

positiv bewertet werden.<br />

Liegt für eine Liegenschaft eine Unterlage vor, aus welcher zweifelsfrei die Bauqualität<br />

nachvollziehbar dargestellt ist, so fällt die Bewertung der Nutzungsdauer und eventueller<br />

Bauschäden sicherlich für den Ertragswert bzw. den Verkehrswert positiv aus. In einer<br />

derartigen Unterlage sollten neben der Dokumentation der Bauausführung nach §15 HOAI Lph.9<br />

sowie der TGA-Planung und Tragwerksplanung auch Nutzungsvarianten mit dargestellt werden.<br />

Die hätte entscheidenden Einfluss auf die angenommene wirtschaftliche Restnutzungsdauer.<br />

Durch eine hohe Qualität in der Bauausführung und in der Architektur können somit Werte<br />

geschaffen und erhalten werden.<br />

Seite 15 von 24


Anlagen<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Wertermittlungsverordnung<br />

Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken<br />

(Wertermittlungsverordnung - WertV)<br />

vom 06.12.1988 (BGBl. I 1988, 2209),<br />

zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs<br />

und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung<br />

(Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)<br />

vom 18. August 1997 (BGBl. I 1997, 2081)<br />

Erster Teil<br />

Anwendungsbereich, allgemeine Verfahrensgrundsätze und Begriffsbestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung<br />

erforderlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.<br />

(2) Absatz 1 ist auf die Wertermittlung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten an diesen und Rechten an<br />

Grundstücken entsprechend anzuwenden.<br />

§ 2 Gegenstand der Wertermittlung<br />

Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile,<br />

wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich<br />

auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.<br />

§ 3 Zustand des Grundstücks und allgemeine Wertverhältnisse<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt<br />

in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den sich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag).<br />

Dies gilt auch für den Zustand des Grundstücks, es sei denn, daß aus rechtlichen oder sonstigen<br />

Gründen ein anderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist.<br />

(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen<br />

Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks.<br />

Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 4), die Art und das Maß der baulichen<br />

Nutzung (§ 5 Abs. 1), die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§5 Abs. 2), der beitrags- und abgabenrechtliche<br />

Zustand (§ 5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 4), die<br />

Beschaffenheit und Eigenschaft des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die Lagemerkmale (§ 5 Abs. 6).<br />

(3) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am<br />

Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für<br />

Angebot und Nachfrage maßgebenden Umstände, wie die allgemeine Wirtschaftssituation, der Kapitalmarkt<br />

und die Entwicklungen am Ort. Dabei bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 6) außer<br />

Betracht.<br />

§ 4 Zustand und Entwicklung von Grund und Boden<br />

(1) Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind entsprechend genutzte oder nutzbare Flächen,<br />

von denen anzunehmen ist, daß sie nach ihren Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage,<br />

nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden,<br />

die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder<br />

durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche<br />

Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende<br />

Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht.<br />

Seite 16 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage<br />

eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere<br />

auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten<br />

der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.<br />

(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung<br />

bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine<br />

bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.<br />

(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.<br />

§ 5 Weitere Zustandsmerkmale<br />

(1) Art und Maß der baulichen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die städtebauliche Zulässigkeit<br />

von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs unter Berücksichtigung der sonstigen<br />

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften, die Art und Maß der baulichen Nutzung mitbestimmen.<br />

Wird vom Maß der zulässigen Nutzung am Wertermittlungsstichtag in der Umgebung regelmäßig nach<br />

oben abgewichen oder wird die zulässige Nutzung nicht voll ausgeschöpft, ist die Nutzung maßgebend, die im<br />

gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.<br />

(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher<br />

Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und sonstige dingliche Rechte und Lasten, in Betracht.<br />

(3) Für den beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von<br />

öffentlich-rechtlichen Beiträgen und nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.<br />

(4) Die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks richtet sich nach der voraussichtlichen<br />

Dauer bis zum Eintritt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit<br />

der Nutzung erforderlich sind.<br />

(5) Die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks werden insbesondere durch die<br />

Grundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die Bodenbeschaffenheit (z. B. Bodengüte, Eignung als Baugrund,<br />

Belastung mit Ablagerungen), die Umwelteinflüsse, die tatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit bestimmt. Bei<br />

bebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem auch durch den Zustand der baulichen Anlagen<br />

hinsichtlich der Gebäudeart, des Baujahrs, der Bauweise und Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des<br />

baulichen Zustands und der Erträge bestimmt.<br />

(6) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohnund<br />

Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.<br />

§ 6 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse<br />

(1) Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die Wertermittlung sind Kaufpreise und<br />

andere Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzuziehen, bei denen anzunehmen ist, daß sie nicht<br />

durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt worden sind. Die Kaufpreise und die anderen<br />

Daten, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt worden sind, dürfen nur herangezogen<br />

werden, wenn deren Auswirkungen auf die Kaufpreise und die anderen Daten sicher erfaßt werden können.<br />

(2) Kaufpreise und andere Daten können durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt<br />

werden, wenn<br />

sie erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren Fällen abweichen,<br />

ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers oder des Erwerbers an dem Verkauf oder dem<br />

Erwerb des Grundstücks bestanden hat,<br />

besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien<br />

bestanden haben oder<br />

Erträge, Bewirtschaftungs- und Herstellungskosten erheblich von denen in vergleichbaren Fällen<br />

abweichen.<br />

(3) Eine Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen Daten kann auch vorliegen, wenn diese durch Aufwen -<br />

dungen mitbestimmt worden sind, die aus Anlaß des Erwerbs und der Veräußerung entstehen, wenn diese nicht<br />

zu den üblicherweise vertraglich vereinbarten Entgelten gehören, namentlich besondere Zahlungsbedingungen<br />

sowie die Kosten der bisherigen Vorhaltung, Abstandszahlungen, Ersatzleistungen, Zinsen, Steuern und Gebühren.<br />

Seite 17 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 7 Ermittlung des Verkehrswerts<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

(§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der<br />

Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem<br />

Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert<br />

aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.<br />

(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung der im<br />

gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu<br />

wählen; die Wahl ist zu begründen.<br />

Zweiter Teil<br />

Ableitung erforderlicher Daten<br />

§ 8 Erforderliche Daten<br />

Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus der Kaufpreissammlung (§193 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)<br />

unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören<br />

insbesondere Indexreihen (§ 9), Umrechnungskoeffizienten (§ 10), Liegenschaftszinssätze (§ 11) und<br />

Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 12).<br />

§ 9 Indexreihen<br />

(1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfaßt<br />

werden.<br />

(2) Bodenpreisindexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der<br />

Bodenpreise eines Erhebungszeitraums zu den Bodenpreisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100<br />

ergeben. Die Bodenpreisindexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums<br />

bezogen werden.<br />

(3) Die Indexzahlen der Bodenpreisindexreihen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und<br />

Nutzungsverhältnissen aus den geeigneten und ausgewerteten Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke des<br />

Erhebungszeitraums abgeleitet. Kaufpreise solcher Grundstücke, die in ihren wertbeeinflussenden Merkmalen<br />

voneinander abweichen, sind nach Satz 1 zur Ableitung der Bodenpreisindexzahlen nur geeignet, wenn die<br />

Abweichungen<br />

in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen,<br />

durch Zu- oder Abschläge oder<br />

durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.<br />

Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigneten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer<br />

Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume überprüft werden.<br />

(4) Bei der Ableitung anderer Indexreihen, wie für Preise von Eigentumswohnungen, sind die Absätze 2 und 3<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 10 Umrechnungskoeffizienten<br />

(1) Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter wertbeeinflussender Merkmale<br />

sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung,<br />

sollen mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten erfaßt werden.<br />

(2) Umrechnungskoeffizienten werden auf der Grundlage einer ausreichenden Zahl geeigneter und ausgewerteter<br />

Kaufpreise für bestimmte Merkmale der Abweichungen abgeleitet. Kaufpreise von Grundstücken, die in<br />

mehreren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander abweichen oder von den allgemeinen Wertverhältnissen<br />

auf dem Grundstücksmarkt unterschiedlich beeinflußt worden sind, sind geeignet, wenn diese Einflüsse jeweils<br />

durch Zu- oder Abschläge oder durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.<br />

§ 11 Liegenschaftszinssatz<br />

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt<br />

marktüblich verzinst wird.<br />

Seite 18 von 24


(2) Der Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden<br />

Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer<br />

der Gebäude nach den Grundsätzen des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s (§§ 15 bis 20) zu ermitteln.<br />

§ 12 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke<br />

(1) Zur Ermittlung von Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke sind die Kaufpreise gleichartiger Grundstücke<br />

heranzuziehen. Gleichartige Grundstücke sind solche, die insbesondere nach Lage und Art und Maß der<br />

baulichen Nutzung sowie Größe und Alter der baulichen Anlagen vergleichbar sind.<br />

(2) Die Kaufpreise nach Absatz 1 sind auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf<br />

eine sonstige geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage<br />

(Gebäudefaktor), zu beziehen.<br />

(3) Soll bei der Ermittlung des Verkehrswerts bebauter Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren der<br />

Wert der Gebäude getrennt von dem Bodenwert ermittelt werden, können nach Maßgabe des Absatzes 2 auch<br />

die auf das jeweilige Gebäude entfallenden Anteile der Kaufpreise gleichartig bebauter und genutzter Grundstücke<br />

auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag oder auf eine der sonstigen geeigneten Bezugseinheiten<br />

bezogen werden.<br />

Dritter Teil<br />

Wertermittlungsverfahren<br />

Erster Abschnitt<br />

Vergleichswertverfahren<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 13 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die<br />

hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4 und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend<br />

übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist,<br />

nicht genügend Kaufpreise, können auch Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen<br />

werden.<br />

(2) Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch<br />

geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den<br />

örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und<br />

Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend<br />

bestimmt sind.<br />

(3) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke insbesondere<br />

die nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich durch<br />

Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit<br />

dem nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder Abschläge nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei<br />

Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der getrennt vom<br />

Gebäudewert zu ermittelnde Bodenwert gesondert zu berücksichtigen.<br />

§ 14 Berücksichtigung von Abweichungen<br />

Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte<br />

oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden<br />

Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu<br />

berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken und den Bodenrichtwerten<br />

zugrundeliegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei<br />

sollen vorhandene Indexreihen (§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen werden.<br />

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Zweiter Abschnitt<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 15 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s ist der Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude,<br />

getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach den §§ 16 bis 19 zu ermitteln.<br />

(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.<br />

(3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben den Ertragswert des Grundstücks, soweit dieser nicht<br />

nach § 20 zu ermitteln ist.<br />

§ 16 Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen<br />

(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen<br />

Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der<br />

Bewirtschaftungskosten (§ 18).<br />

(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts<br />

ergibt. Der Verzinsung ist in der Regel der für die Kapitalisierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszinssatz<br />

(§ 11) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer der baulichen Anlagen<br />

angemessenen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig<br />

und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.<br />

(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts verminderte Reinertrag ist mit dem sich aus der Anlage zu<br />

dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der<br />

sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ergibt.<br />

(4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer<br />

Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte<br />

Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten<br />

können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Entsprechen die baulichen Anlagen nicht den allgemeinen<br />

Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem betroffenen<br />

Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer<br />

besonders zu berücksichtigen.<br />

§ 17 Rohertrag<br />

(1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren<br />

Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen.<br />

Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines Grundstücks keine oder vom Üblichen abweichende<br />

Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder Verpachtung nachhaltig erzielbaren Einnahmen<br />

zugrunde zu legen.<br />

§ 18 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden<br />

Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten (Absatz 3), Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das<br />

Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung<br />

ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt.<br />

(2) Verwaltungskosten sind<br />

die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,<br />

die Kosten der Aufsicht sowie<br />

die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.<br />

(3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen.<br />

(4) Instandhaltungskosten sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden<br />

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müssen.<br />

(5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung (§ 17), die durch uneinbringliche Mietrückstände<br />

oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten<br />

einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.<br />

(6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis sind nach Erfahrungssätzen<br />

anzusetzen, die unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung entsprechen. Die Betriebskosten sind unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächlichen Höhe unter Einbeziehung der vom<br />

Eigentümer selbst erbrachten Sach- und Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit sie sich nicht ermitteln lassen, ist<br />

von Erfahrungssätzen auszugehen.<br />

§ 19 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht<br />

erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere<br />

sind die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder wohnungs- und mietrechtliche Bedingungen sowie<br />

Abweichungen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des<br />

Ertrags oder durch eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.<br />

§ 20 Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Fällen<br />

(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 16 Abs. 2<br />

kein Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks<br />

nur der Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern,<br />

insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten<br />

Grundstücken entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.<br />

(2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb eine dem<br />

Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt werden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1 Satz 2 verminderten<br />

Bodenwert für die Dauer der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. Der so<br />

ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig erzielbaren<br />

Reinertrags ergibt den Ertragswert. Der für die Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßgebende<br />

Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung und dem der Grundstücksart<br />

entsprechenden Liegenschaftszinssatz.<br />

(3) Stehen dem Abriß der Gebäude längerfristig rechtliche oder andere Gründe entgegen und wird den Gebäuden<br />

nach den Verhältnissen des örtlichen Grundstücksmarkts noch ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert<br />

nach den §§15 bis 19 mit einem Bodenwert ermittelt werden, der von dem Wert nach § 15 Abs. 2 abweicht. Bei<br />

der Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer<br />

als auch der Höhe nach angemessen zu berücksichtigen.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Sachwertverfahren<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 21 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen<br />

und besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert der sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach<br />

Herstellungswerten zu ermitteln.<br />

(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.<br />

(3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter Berücksichtigung ihres Alters (§ 23) und von Baumängeln<br />

und Bauschäden (§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussender Umstände (§ 25) nach § 22 zu ermitteln. Für die<br />

Ermittlung des Herstellungswerts der besonderen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 22 bis 25 entsprechend.<br />

(4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert<br />

miterfaßt werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22<br />

bis 25 finden entsprechende Anwendung.<br />

(5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der sonstigen Anlagen ergeben den Sachwert des Grund -<br />

stücks.<br />

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§ 22 Ermittlung des Herstellungswerts<br />

(1) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder<br />

Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen<br />

Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen,<br />

die insoweit nicht erfaßt werden, sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.<br />

(2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbesondere<br />

Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche Finanzierung.<br />

(3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe<br />

geeigneter Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag umzurechnen.<br />

(4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der Gebäude ganz oder teilweise nach den gewöhnlichen<br />

Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzelkosten) ermittelt werden.<br />

(5) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude kann von den tatsächlich entstandenen Herstellungskosten<br />

ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen Herstellungskosten entsprechen.<br />

§ 23 Wertminderung wegen Alters<br />

(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer<br />

der baulichen Anlagen; sie ist in einem Vomhundertsatz des Herstellungswerts auszudrücken.<br />

Bei der Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und Nutzung der baulichen Anlagen von einer<br />

gleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden Wertminderung ausgegangen werden.<br />

(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen durch<br />

Instandsetzungen oder Modernisierungen verlängert worden oder haben unterlassene Instandhaltung oder<br />

andere Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer geführt, sollen der Bestimmung der<br />

Wertminderung wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die für die baulichen Anlagen übliche<br />

Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt werden.<br />

§ 24 Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden<br />

Die Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden ist nach Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der<br />

für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforderlichen Kosten zu bestimmen, soweit sie nicht nach den<br />

§§ 22 und 23 bereits berücksichtigt wurde.<br />

§ 25 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaßte, den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine<br />

wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der<br />

tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer<br />

geeigneter Weise zu berücksichtigen.<br />

Vierter Teil<br />

Ergänzende Vorschriften<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 26 Wertermittlung nach Maßgabe der § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs<br />

(1) Zur Wertermittlung nach § 153 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhältnisse<br />

möglichst aus Gebieten heranzuziehen, die neben den allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen (§§ 4<br />

und 5) auch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Mißstände mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

vergleichbar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine Sanierung nicht erwartet wird. Aus dem förmlich<br />

festgelegten Sanierungsgebiet oder aus Gebieten mit Aussicht auf Sanierung dürfen Vergleichsgrundstücke und<br />

Ertragsverhältnisse nur herangezogen werden, wenn die entsprechenden Kaufpreise oder Ertragsverhältnisse<br />

nicht von sanierungsbedingten Umständen beeinflußt sind oder ihr Einfluß erfaßt werden kann.<br />

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf städtebauliche Entwicklungsbereiche anzuwenden. In Gebieten, in denen sich<br />

kein vom Verkehrswert für Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 abweichender Verkehrswert gebildet hat, ist<br />

der Verkehrswert aus Gebieten maßgebend, die insbesondere hinsichtlich der Siedlungs- und<br />

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Wirtschaftsstruktur sowie der Landschaft und der Verkehrslage mit dem städtebaulichen Entwicklungsbereich<br />

vergleichbar sind, in denen jedoch keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.<br />

§ 27 Wertermittlung nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist der Zustand<br />

des Gebiets nach Abschluß der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme zugrunde zu legen.<br />

(2) Soweit die nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigende rechtliche und<br />

tatsächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist, ist die Wartezeit bis zum Abschluß der vorgesehenen<br />

Maßnahmen zu berücksichtigen.<br />

§ 28 Wertermittlung für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des<br />

Baugesetzbuchs<br />

(1) Für die zur Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs<br />

zu ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die §§ 26 und 27 entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt zu<br />

ermitteln. In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der<br />

die Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit 162 des<br />

Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben<br />

wird, und in den Fällen des § 163 Absätze 1 und 2 sowie des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs.<br />

1 und 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlußerklärung maßgebend.<br />

(3) Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit<br />

dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln. Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit,<br />

die sich aus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es<br />

bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der<br />

bisherigen Weise zu nutzen.<br />

§ 29 Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile bei der Wertermittlung<br />

Wird bei einer Enteignung, im Falle von Übernahmeansprüchen oder bei Nutzungsbeschränkungen auf Grund<br />

gesetzlicher Vorschriften oder bei freihändigem Erwerb zur Vermeidung einer Enteignung neben dem Rechtsverlust<br />

(§ 95 des Baugesetzbuchs) auch die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 96 des<br />

Baugesetzbuchs) ermittelt, sollen beide voneinander abgegrenzt werden. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen.<br />

Fünfter Teil<br />

Schlußvorschriften<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 30 Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften<br />

Diese Verordnung tritt im einzelnen Bundesland zugleich mit dessen nach § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs<br />

erlassener Verordnung, spätestens jedoch am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt dort jeweils die Verordnung<br />

über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung -<br />

WertV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1972 (BGBl. I S. 1416) außer Kraft.<br />

Anlage (zu § 16 Abs. 3): Vervielfältigertabelle<br />

Seite 23 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Literatur<br />

Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, Luchterhand<br />

Vogels, Grundstücks- und Gebäudebewertung marktgerecht, 5. Auflage<br />

Pohnert, Kreditwirtschaftliche Wertermittlung, 4. Auflage<br />

Goetz Sommer; Was ist mein Haus heute Wert, Rentrop Immobilien<br />

Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von<br />

Grundstücken, 28. Aufl. Oppermann Verlag<br />

Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998,<br />

Bundesanzeiger § 11 WertV Rnd. 48 ff<br />

Sturm; Die neue Wertermittlung, Weka Verlag Lose Blatt einschl. 4. Ergänzungslieferung<br />

Juni 1998<br />

Sprengnetter: Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten, Band II einschl. 36.<br />

Ergänzungslieferung 1998, Lose Blatt<br />

Simon, Cors, Troll: Handbuch der Grundstückswertermittlung, 3. Auflage, Vahlen München<br />

1993<br />

Seite 24 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

WERTERMITTLUNG<br />

NACH DEM<br />

ERTRAGSWERTVERFAHREN<br />

-Kurzinformation-<br />

Haslach, im Juni 2005<br />

Martin Eitel<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Dipl.-Ing. FH, ARCHITEKT - 77716 Haslach i. K, Julius-Allgeyer-Strasse 1a<br />

TELEFON: 07832/9968-60 TELEFAX: 9968-70, Funk: 0172-5311167<br />

E-Mail: info@architekt-eitel.de / Web: www.architekt-eitel.de


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

1. Verkehrswert von Grundstücken --------------------------------------------3<br />

2. Ermittlungverfahren des Verkehrswertes --------------------------------------4<br />

3. <strong>Ertragswertverfahren</strong> -----------------------------------------------------5<br />

3.1 Aufbau das <strong>Ertragswertverfahren</strong> -------------------------------------------5<br />

3.2 Barwert ---------------------------------------------------------------6<br />

3.3 Ertragswert baulicher Anlagen ---------------------------------------------8<br />

3.4 Der Rohertrag ----------------------------------------------------------9<br />

3.6 Der Reinertrag ---------------------------------------------------------13<br />

3.7 Die Verzinsung des Bodenwertes / Der Liegenschaftszins ----------------------14<br />

4. Einfluss der “Bauqualität” auf das <strong>Ertragswertverfahren</strong> ------------------------15<br />

Anlagen -----------------------------------------------------------------16<br />

Wertermittlungsverordnung -------------------------------------------------16<br />

Literatur ----------------------------------------------------------------24<br />

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<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

1. Verkehrswert von Grundstücken<br />

Der Wert eines Grundstückes wird von den im Grundstücksverkehr herrschenden<br />

Wertvorstellungen bestimmt. Er ist ein individueller Wert. Ein Wert, den das Grundstück für<br />

jedermann hat. Darum kann er nur losgelöst von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen<br />

Grundstückeigentümers betrachtet werden. Für seine Ermittlung gelten somit allein objektive<br />

Gesichtspunkte. Dabei müssen Umstände, die lediglich den Preis des Grundstückes, nicht aber<br />

dessen Wert beeinflussen, außer Betracht bleiben. Zwischen Wert und Preis muss stets<br />

unterschieden werden.<br />

Die Definition des Verkehrswerts erfolgt i.d.R. durch das Baugesetzbuch:<br />

§ 194 Baugesetzbuch BauGB<br />

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die<br />

Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten<br />

und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks<br />

oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder<br />

persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.<br />

Der Verkehrswert bemißt sich dabei nach folgenden normativen Vorgaben:<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich auf der Grundlage aller tatsächlichen und rechtlichen<br />

Merkmale eines Grundstückes, die für jedermann wertbeeinflussend sind.<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich nach den Anschauungen des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs ohne Rücksicht aus ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.<br />

� Der Verkehrswert bestimmt sich nach den allgemeinen Wertverhältnissen die in dem<br />

Zeitpunkt, auf den sich die Verkehrswertermittlung bezieht, auf dem Grundstücksmarkt<br />

vorherrschen. Es handelt sich um einen stichtagsbezogenen Wert.<br />

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2. Ermittlungverfahren des Verkehrswertes<br />

Die Wertermittlungsverordnung regelt u.a. die Grundsätze für die Ermittlung des materiall in<br />

§194 BauGB definierten Verkehrswerts von Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken.<br />

Die Wahl der zur Anwendung kommenden Wertermittlungsverfahren oder eines einzelnen<br />

Wertermittlungsverfahrens ist in §7 WertV geregelt:<br />

§ 7 Wertermittlungsverordnung WertV<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong> (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser<br />

Verfahren heranzuziehen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen<br />

Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu<br />

bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den<br />

Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.<br />

(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2) unter<br />

Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der<br />

sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl ist zu begründen.<br />

Die WertV nennt hier hier das Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren.<br />

Wahl des Werermittlungsverfahrens<br />

Unbebaute<br />

Grundstücke<br />

Bebaute<br />

Grundstücke<br />

Bodenwert bebauter<br />

Grundstücke<br />

Preisbemessung nach<br />

Ertragsfähigkeit des<br />

Grundstücks<br />

Eigentumswohnungen<br />

Mietwohnhäuser<br />

gewerblich genutzte<br />

Grundstücke<br />

gemischt genutzte<br />

Grundstücke<br />

Garagengrundstücke<br />

Hotels<br />

Preisbemessung nach<br />

verkörperten Sachwerten<br />

insbesondere bei<br />

Eigennutzung<br />

Ein- und<br />

Zweifamilienhäuser<br />

Vergleichsvertverfahren<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Sachwertverfahren<br />

Im Weiteren soll nun das Ertraswertverfahren näher erläutert werden.<br />

Seite 4 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Vergleichswert<br />

Ertragswert<br />

Sachwert


3. <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

3.1 Aufbau das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Die Grundsätze des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s sind in den §§15 bis 20 der WertV geregelt. Die<br />

WertV geht beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> davon aus, dass sich der Verkehrswert am nachhaltig<br />

erzielbaren Jahresreinertrag des Grundstücks unter Berücksichtigung einer angemessenen<br />

Verzinsung orientiert.<br />

Der Jahresreinertrag des Grundstücks wird in einen Ertragsanteil der baulichen Anlagen und<br />

einem Ertragsanteil des Bodens aufgespalten. Der Ertragswert der baulichen Anlage ist somit<br />

getrennt vom Bodenwert zu ermitteln (§15 (1) WertV. Der Bodenwert wird in der Regel durch<br />

das Vergleichswertverfahren ermittelt (§15 (2) WertV).<br />

Der Ertragswert der baulichen Anlagen und der Bodenwert ergibt im allgemeinen den<br />

Ertragswert des Grundstücks (§15 (3) WertV). Aus diesem Ertragswert ist unter<br />

Berücksichtigung der Lage auf dem örtlichen Grundstücksmarkt der Verkehrswert zu bemessen.<br />

Beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> nach der WertV wird berücksichtigt, dass bauliche Anlagen nur eine<br />

begrenzte Zeit wirtschaftlich nutzbar sind und zudem einer physischen Alterung unterliegen. Bei<br />

Bodenwert hingegen wird davon ausgegangen, dass er keine Alterung erfährt und ewig die zum<br />

Wertermittlungsstichtag gegeben Nutzung erfährt. Der Ertragswert wird demnach aus einem<br />

Jahresertrag ermittelt, der sich zum einen aus einem zeitlich begrenzten Ertragsanteil der<br />

baulichen Anlagen und zum anderen aus einem zeitlich unbegrenzten Ertragsanteil des Bodens<br />

zusammensetzt. Beim <strong>Ertragswertverfahren</strong> nach der WertV handelt es sich somit um ein<br />

gespaltenes Wertermittlungsverfahren.<br />

Über die gesamte Dauer einer wirtschaftlichen Nutzung der baulichen Anlagen<br />

(Restnutzungsdauer RND) wird der jährliche Reinertragsanteil einer nachschüssigen Zeitrente<br />

gleichgesetzt. Beim zeitlich unbegrenzten Reinertragsanteil des Bodens handelt es sich um eine<br />

ewige Rente. Zeitrente und ewige Rente werden kapitalisiert. Eine kapitalisierte Zeitrente bzw.<br />

kapitalisierte ewige Rente wird Barwert genannt. Das <strong>Ertragswertverfahren</strong> beruht somit auf<br />

einer einfachen finanzmathematischen Berechnung.<br />

Allgemein lässt sich das <strong>Ertragswertverfahren</strong> folgendermaßen definieren:<br />

Der Ertragswert eines Grundstückes wird aus der Summe der Barwerte aller zukünftigen<br />

Reinerträge ermittelt, die aus dem Grundstück zu erzielen sind.<br />

Seite 5 von 24


Schematische Darstellung des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s<br />

+<br />

Ertragswert der baulichenAnlage<br />

§15 (1) WertV<br />

+<br />

Ertragswert des Grundstücks<br />

§15 (3) WertV<br />

Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt<br />

§7 (1) in Verbindung mit §3 (3) WertV<br />

Bemessung des Verkehrswerts gem. §194 BauGB<br />

§7 (1) WertV<br />

Jahresreinertrag des Grundstückes<br />

§16 (1) WertV<br />

Bodenwert<br />

§15 (2) WertV<br />

Die Auswirkung einer Aufspaltung in einen zeitlich begrenzten Ertragsanteil der baulichen<br />

Anlage und einem zeitlich unbegrenzten Ertragsanteil des Bodens wird an zwei einfachen<br />

Beispielen gezeigt.<br />

3.2 Barwert<br />

Der Barwert einer ewigen Rente wird nach der finanzmathematischen Formel ermittelt:<br />

wobei<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

B = Barwert<br />

a = Annuität in € (Jahresbetrag)<br />

p = Zinsfuß<br />

B = a x 100/p<br />

Bei einer ewigen Rente von 10.000,-- € im Jahr und einen Zinssatz von 5 % beträgt der Barwert<br />

demnach:<br />

B = a x 100/p<br />

B = 10.000,-- € x 100/5<br />

B = 10.000,-- € x 20<br />

B = 200.000,-- €<br />

Der Barwert einer Zeitrente stellt sich anders dar. Wie im obigen Beispiel soll auch hier die<br />

jährliche nachschüssige Rente 10.000,-- € und der Zinssatz 5% betragen. Die Rente fließt jedoch<br />

nicht ewig, sondern 10 Jahre, 25 Jahre, 50 Jahre bzw. 100 Jahre.<br />

Der Barwert von jährlich nachschüssigen Zeitrenten wird nach der finanzmathematischen<br />

Formel ermittelt:<br />

B = a x V<br />

Seite 6 von 24


wobei<br />

B = Barwert<br />

a = Annuität in € (Jahresbetrag)<br />

V = Vervielfältiger (nachschüssig)<br />

Der Vervielfältiger errechnet sich aus dem Liegenschaftszins und der Restnutzungsdauer (Dauer<br />

der Rente):<br />

wobei<br />

V = Vervielfältiger<br />

i = Liegenschaftszins<br />

n = Restnutzungsdauer<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

V (i,n) = (1 + i) n - 1 / (1 + i) n x i<br />

Die Vielfältiger sind auch als Anlage in Form einer Tabelle der WertV angefügt.<br />

Somit ergeben sich folgende Vervielfältiger bzw. Barwerte der unterschiedlichen Zeiträume:<br />

V10 = 7,72<br />

V25 = 14,09<br />

V50 = 18,26<br />

V100 = 19,85<br />

B10 = 10.000,-- € x 7,72 = 77.200,-- €<br />

B25 = 10.000,-- € x 14,09 = 140.900,-- €<br />

B50 = 10.000,-- € x 18,26 = 182.600,-- €<br />

B100 = 10.000,-- € x 19,85 = 198.500,-- €<br />

Dieses Beispiel zeigt, dass bei gleichem Zinssatz der Barwert einer Zeitrente sich mit<br />

zunehmender Dauer einer ewigen Rente angleicht. Überträgt man dies auf das<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong>, so lässt sich feststellen, dass mit zunehmender wirtschaftlicher<br />

Nutzungsdauer der baulichen Anlage (Restnutzungsdauer) der Einfluss des Bodenwerts auf den<br />

Ertragswert zunehmend geringer wird. Bei der Investorenrechnung wird daher meistens das<br />

vereinfachte <strong>Ertragswertverfahren</strong> angewendet, welches dem angelsächsischen entspricht.<br />

Seite 7 von 24


3.3 Ertragswert baulicher Anlagen<br />

Folgende Grafik zeigt einen Überblick über die Ermittlung des Ertragswerts baulicher Anlage<br />

nach der WertV:<br />

Schematische Darstellung des Ertragswerts baulicher Anlagen<br />

-<br />

=<br />

-<br />

=<br />

X<br />

Abzüglich Bewirtschaftungskosten<br />

+<br />

§18 WertV<br />

Jahresreinertrag des Grundstücks<br />

§16 (1) WertV<br />

Abzüglich Verzinsung des Bodenwertes<br />

§16 (2) WertV<br />

Reinertragsanteil der baulichen Anlagen<br />

§16 (2) WertV<br />

Multipliziert mit Vervielfältiger zur Kapitalisierung<br />

§16 (3) WertV<br />

=<br />

Kapitalisierter Reinertragsanteil der baulichen Anlage<br />

§16 (3) WertV<br />

+ / -<br />

Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren<br />

§19 WertV<br />

Seite 8 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Jahresrohertrag §17 WertV aus<br />

Mieten + Pachten + Vergütungen<br />

=<br />

Ertragswert der baulichen Anlage<br />

§16 WertV


3.4 Der Rohertrag<br />

Die WertV führt zum Begriff des Rohertrages aus:<br />

§ 17 Rohertrag WertV<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

(1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten<br />

einschließlich Vergütungen. Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines Grundstücks keine oder vom<br />

Üblichen abweichende Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder Verpachtung<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen.<br />

Die Grundlage der Ertragswertermittlung bildet der Jahresrohertrag. Er setzt sich zusammen aus<br />

nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus Mieten, Pachten und Vergütungen. Bei der Ermittlung des<br />

Rohertrags ist besondere Sorgfalt notwendig, da nur die nachhaltigen und nicht umlagefähigen<br />

Nebenkosten einzurechnen sind. Hier sind oft Diskusionspunkte gegeben. Ebenso sind nur die<br />

Einnahmen zu berücksichtigen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger<br />

Nutzung erzielbar sind.<br />

3.5 Die Bewirtschaftungskosten<br />

§ 18 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung<br />

nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten (Absatz 3),<br />

Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen<br />

gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung ist durch Einrechnung in<br />

den Vervielfältiger nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt.<br />

Das <strong>Ertragswertverfahren</strong> geht von der Fiktion gleichbleibender Einnahmen (Jahresrohertrag)<br />

und gleichbleibender Ausgaben (Bewirtschaftungskosten) aus. Gleich wie bei den Einnahmen<br />

sind hier auch die nachhaltig zu erwartenden Bewirtschaftungskosten am Wertermittlungstag zu<br />

berücksichtigen.<br />

Hier ist besonders zu bemerken, dass Verwaltungs- und Betriebskosten sicherlich zum Stichtag<br />

sehr genau ermittelt werden können und diese dann auch auf die wirtschaftliche<br />

Restnutzungsdauer hochgerechnet werden. Die Instandhaltungskosten und das<br />

Mietausfallwagnis hingegen sind kalkulatorische, durchschnittliche Ausgaben je Jahr zu<br />

berücksichtigen und werden aus Erfahrungswerten abgeleitet.<br />

Seite 9 von 24


Abschreibung<br />

Im Steuerrecht bedeutet die Abschreibung das gleichmäßige Verteilen der Baukosten auf die<br />

voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes. Bei der Wertermittlung wird dem durch die<br />

Kapitalisierung mit dem Vervielfältiger berücksichtigt und wird deshalb nicht weiter gesondert<br />

behandelt. Dies ist in § 18 (1) der WertV 98 auch so festgelegt.<br />

Verwaltungskosten<br />

Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Grundstückes und seiner baulichen<br />

Anlagen erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert<br />

der vom Eigentümer persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten<br />

gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses<br />

und der Geschäftsführung.<br />

Zu den im Zusammenhang mit der Verwaltung anfallenden Leistungen gehören insbesondere:<br />

- Vermietung,<br />

- Überwachung des vertragsgerechten Verhaltens der Mieter,<br />

- Mietebuchhaltung, Überwachung des Mieteinganges, Mahnwesen,<br />

- Abrechnung von Nebenkosten, Betriebskosten, Steuern und Abgaben,<br />

- Mietanpassung, Mietänderung,<br />

- Erstellen des jährlichen Wirtschaftsplanes und mehrjähriger Budgets,<br />

- Planung, Beauftragung, Überwachung und Abrechnung von Instandhaltungs-, Wartungsund<br />

Pflegearbeiten,<br />

- Rechnungsprüfung, Zahlungsverkehr,<br />

- Erstellen der Jahresabschlußrechnung,<br />

- Bearbeitung von Versicherungsfällen,<br />

- Organisation und Personalangelegenheiten.<br />

Die Verwaltungskosten sind nach Erfahrungssätzen und vorliegenden Werten anzusetzen, die<br />

unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung entsprechen.<br />

In der einschlägigen Fachliteratur werden zum Beispiel für die Verwaltungskosten bezogen auf<br />

ein Mehrfamilienwohnhaus folgende Ansätze gewählt:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Kleiber 1<br />

Seite 10 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

6% des Rohertrages ohne Grundstück<br />

Ross 3-8% des Rohertrages<br />

Wert R 76/96 5,0<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 196 Luchterhand<br />

2 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 300<br />

3 Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998, Bundesanzeiger § 18<br />

WertV Rnd. 32 ff<br />

2


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Betriebskosten<br />

Unter Betriebskosten versteht man die Kosten, die dem Eigentümer oder dem<br />

Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude,<br />

Anlagen, Einrichtungen und des Grundstückes laufend entstehen.<br />

Die Betriebskosten setzen sich aus folgenden Posten zusammen:<br />

- Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes, insbesondere die Grundsteuer<br />

(nicht jedoch Hypothekengewinnabgabe)<br />

- die Kosten der Wasserversorgung<br />

- die Kosten der Entwässerung<br />

- die Kosten des Betriebs der Personen- und Lastenaufzüge<br />

- die Kosten der Straßenreinigung<br />

- die Kosten der Müllabfuhr<br />

- die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage<br />

- die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />

- die Kosten der Gartenpflege<br />

- die Kosten der Beleuchtung ("Allgemeinbeleuchtung")<br />

- die Kosten der Schornsteinreinigung<br />

- die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />

- die Kosten für den Hauswart<br />

- die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,<br />

der Versorgung mit Fernwärme, der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen<br />

- die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, der Versorgung mit<br />

Fernwarmwasser oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />

- die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung<br />

- sonstige Betriebskosten insbesondere von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.<br />

Es dürfen nur solche Betriebskosten von der Jahresrohmiete abgezogen werden, die nicht gemäß<br />

mietvertraglicher Regelung durch Umlage auf die Mieter gedeckt sind.<br />

Sofern bei einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Grundstück Abrechnungsunterlagen über die<br />

Betriebskosten vorliegen, werden sie in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt. In anderen<br />

Fällen sind sie nach Erfahrungswerten schätzen.<br />

Dass gemäß § 18 (1) der WertV 98 die umlagefähigen Betriebskosten unberücksichtigt bleiben,<br />

stimmt nur insoweit, als es den reinen Rechenvorgang betrifft.<br />

Natürlich sind diese Kosten für den Mieter, da er sie ja bezahlen muss, von ausschlaggebender<br />

Bedeutung. Wegen der Höhe dieser Kosten hört man heute häufig das Schlagwort von der<br />

"zweiten Miete". Für den Mieter setzt sich die Gesamtbelastung aus Miete und Umlagen<br />

zusammen. Und wenn beides zusammen seine Belastungsgrenze übersteigt, dann wird er Druck<br />

auf den Vermieter ausüben; er wird den Vertrag kündigen.<br />

Insofern können die umlagefähigen Betriebskosten doch nicht unberücksichtigt bleiben. Sie<br />

können die Miethöhe oder das Wagnis - positiv wie negativ - beeinflussen. Vermieter moderner,<br />

Seite 11 von 24


technisch gut konzipierter Gebäude können mit dem Argument niedriger Betriebskosten<br />

durchaus erfolgreicher vermieten. Das Vorhandensein einer Vollklimaanlage ist andererseits<br />

wegen der enormen Betriebskosten oft ein Vermietungshemmnis.<br />

Instandhaltungskosten<br />

Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Gebäude aufgewendet werden müssen, um die durch<br />

Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Schäden<br />

ordnungsgemäß zu beseitigen.<br />

Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient zur Deckung der Kosten von Reparaturen, nicht<br />

jedoch der Kosten von Baumaßnahmen zur Wertverbesserung.<br />

Nur die Instandhaltungskosten - nicht die Instandsetzungskosten - gehören zu den laufenden<br />

Bewirtschaftungskosten nach der Faustregel:<br />

"Instandhaltung ist die Erhaltung von Vorhandenem" (z. B. Reparaturen an Heizungen und<br />

Leitungen, Außenanstrich der Fenster, Neuverfugung der Außenwände).<br />

"Instandsetzung ist das Auswechseln von alt gegen neu" (z. B. Ersatz alter Heizkörper durch<br />

neue, Einbau neuer Fenster, Neueindeckung des Daches.)<br />

In der Regel wird durch die Instandhaltung, vor allem des Ausbaues, die Nutzungsdauer nicht<br />

verlängert. Es ist von vornherein klar, dass diese Bauteile während der Lebensdauer des<br />

Gebäudes ein- oder mehrmals erneuert werden müssen, um die Gesamtlebensdauer<br />

sicherzustellen.<br />

In der Literatur werden hierbei sehr verschiedene Werte angesetzt, Beispiel<br />

Mehrfamilienwohnhäuser:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

1<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Kleiber 1<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

12-15% des Rohertrages ohne Grundstück<br />

Simon/Kleiber 14,50 DM/m² Wohnfläche und Jahr<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 198/199 Luchterhand<br />

2 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 299<br />

1<br />

Ross 7,5-10,5% des Rohertrages<br />

2<br />

Mietausfallwagnis<br />

Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche<br />

Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient<br />

auch zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung des<br />

Mietverhältnisses oder Räumung. Dazu gehören auch uneinbringliche Rückstände von<br />

Betriebskosten.<br />

Das Mietausfallwagnis ist nach Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter Berücksichtigung der<br />

Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen.<br />

Seite 12 von 24


Erneuerungsinvestitionen<br />

Damit das Gebäude während seiner gesamten Nutzungsdauer ertragsfähig bleibt, muss es den<br />

sich wandelnden Anforderungen des Marktes angepasst werden.<br />

Wurden Erneuerungsinvestitionen unterlassen, so muss mit Ertragsrückgang durch Minderung<br />

des Mietzinses oder gar Leerstand gerechnet werden. Die zeitlichen Intervalle für die<br />

Durchführung solcher Erneuerungsinvestitionen sind je nach Nutzungsart unterschiedlich. Sie<br />

werden bei Wohnhäusern länger sein als bei intensiv genutzten Geschäftsgrundstücken.<br />

Insgesamt haben sich diese Zeiträume in den letzten Jahrzehnten verkürzt und dürften sich auch<br />

weiterhin verkürzen.<br />

Die Erneuerungsinvestitionen sind in der WertV nicht explizit genannt, werden aber nach<br />

gängiger Praxis heute mit in das Verfahren mitaufgenommen, da nur so die Nachhaltigkeit der<br />

Erträge gesichert werden kann.<br />

3.6 Der Reinertrag<br />

Bei ertragsorientierten Grundstücken ist der Reinertrag das wirtschaftliche Ziel. Der<br />

Jahresreinertrag ergibt sich aus dem Jahresrohertrag abzüglich den Bewirtschaftungskosten.<br />

Seite 13 von 24<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Der Jahresreinertrag<br />

Jahresrohertrag §17 WertV aus<br />

Mieten + Pachten + Vergütungen<br />

Abzüglich Verwaltungskosten<br />

+<br />

Abzüglich anteilige Betriebskosten<br />

Abzüglich Instandhaltungskosten<br />

Abzüglich Mietausfallwagnis<br />

Abzüglich Erneuerungsinvestition<br />

Jahresreinertrag


3.7 Die Verzinsung des Bodenwertes / Der Liegenschaftszins<br />

Der Jahresreinertrag bezieht sich auf das Grundstück in seiner Gesamtheit, also auf Boden und<br />

auf bauliche Anlage.<br />

Da der Bodenwert als Einzelwert in der Berechnung auftaucht, ist der Ertragsanteil des Bodens<br />

zu ermitteln und am Reinertrag abzuziehen. Hierzu ist der Liegenschaftszins der Immobilie zu<br />

ermitteln. Nach der WertV §11 ist der Liegenschaftszins durch Vergleich einzelner, geeigneter<br />

Liegenschaften und deren Reinerträge zu ermitteln. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der<br />

Liegenschaftszins nur von bebauten Grundstücken abgeleitet werden kann. Da diese Ermittlung<br />

sehr komplex ist, wird in der Regel auf Literaturwerte zurückgegriffen.<br />

Liegenschaftszins<br />

Der Liegenschaftszinssatz ist gemäß § 11 WertV der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von<br />

Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.<br />

In der einschlägigen Literatur wird der Liegenschaftszins wie folgt dargestellt:<br />

lfd.Nr-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

Autor<br />

Simon/<br />

Ross5 Sommer4 Pohnert3 Vogels2 Kleiber1 Wert R 76/96<br />

Kleiber/Simon/<br />

Sprengnetter8 Sturm7 Weyers6 Simon/Cors/<br />

Troll 9<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Wohnungseigentum<br />

2,75 -4,00<br />

Ein- bzw.<br />

Zweifam.<br />

Häuser<br />

2,0 -4,0<br />

2,5 -3,5<br />

4,0-5,0<br />

2,5 -4,5<br />

2,5 -3,5<br />

2,0 - 4,0<br />

2,00 -3,25<br />

Mehrfam.-<br />

Häuser / Mietwohngrundstücke<br />

4,0-5,0<br />

3,5 -4,5<br />

5,5 -6,5<br />

4,0 -5,5<br />

3,5 -4,5<br />

5,0<br />

4,0 - 5,0<br />

3,00 -4,00<br />

4,50 -5,50<br />

gemischt<br />

genutzte<br />

Gebäude<br />

4,5 -5,5<br />

4,5 -5,5<br />

5,5 -6,5<br />

5,0 -6,5<br />

5,0 -5,5<br />

5,5 -6,0<br />

4,5 -5,5<br />

5,5 -6,0<br />

4,25 -5,75<br />

Geschäfts-und<br />

Bürogrundstücke<br />

6,0 -6,5<br />

6,5 -7,0<br />

6,0 -7,5<br />

6,0 -7,0<br />

5,0 -6,0<br />

6,5 -8,0<br />

6,0 -6,5<br />

5,50 -6,50<br />

5,50 -6,50<br />

1 Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, S. 211 Luchterhand<br />

2 Vogels, Grundstücks- und Gebäudebewertung marktgerecht, 5. Auflage, S 165<br />

3 Pohnert, Kreditwirtschaftliche Wertermittlung, 4. Auflage, S. 129<br />

4 Goetz Sommer; was ist mein Haus heute Wert, Rentrop Immobilien S. 59<br />

5 Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,<br />

28. Aufl. Oppermann Verlag S. 317<br />

6 Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998, Bundesanzeiger § 11<br />

WertV Rnd. 48 ff<br />

7 Sturm; Die neue Wertermittlung, Weka Verlag Lose Blatt einschl. 4. Ergänzungslieferung Juni 1998<br />

8 Sprengnetter: Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten, Band II einschl. 36. Ergänzungslieferung<br />

1998, Lose Blatt<br />

9 Simon, Cors, Troll: Handbuch der Grundstückswertermittlung, 3. Auflage, Vahlen München 1993<br />

Hieraus lässt sich sehr schön erkennen, dass je unsicherer die nachhaltige Erzielung der<br />

Grundstückserträge der Liegenschaftszins höher ist.<br />

Seite 14 von 24


<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

4. Einfluss der “Bauqualität” auf das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

Der Einfluss der Bauqualität in die Wertermittlung und insbesondere in das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

ist im §19 WertV geregelt:<br />

§ 19 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis<br />

18 noch nicht erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu<br />

berücksichtigen. Insbesondere sind die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder<br />

wohnungs- und mietrechtliche Bedingungen sowie Abweichungen vom normalen baulichen<br />

Zustand zu beachten, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch eine<br />

entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.<br />

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine mangelhafte Bauausführung bereits in den niedrigeren<br />

Mieteinnahmen und / oder den höheren Bewirtschaftungskosten eingeflossen sein kann. Ist dies<br />

nicht der Fall, so können die Abschläge über Wertanteilstabellen oder sonstige Tabellen (z.B.<br />

BKI) in % errechnet werden. Alternativ können auch die Schadensbehebungskosten zum<br />

Wertermittlungstag berechnet werden. Ebenso kann eine mangeln Bauqualität die<br />

Nutzungsdauer wesentlich beeinflussen.<br />

Aber auch besondere architektonische Gestaltungen in Grundriss und Fassade sowie<br />

Materialwahl können sich werterhöhend im Reinertrag niederschlagen. Hierbei muss beachtet<br />

werden, dass die Zuschläge beim Reinertrag unter dem Aspekt des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs erfolgen, d.h. dass die architektonischen Qualitäten von Jedem erkannt und<br />

positiv bewertet werden.<br />

Liegt für eine Liegenschaft eine Unterlage vor, aus welcher zweifelsfrei die Bauqualität<br />

nachvollziehbar dargestellt ist, so fällt die Bewertung der Nutzungsdauer und eventueller<br />

Bauschäden sicherlich für den Ertragswert bzw. den Verkehrswert positiv aus. In einer<br />

derartigen Unterlage sollten neben der Dokumentation der Bauausführung nach §15 HOAI Lph.9<br />

sowie der TGA-Planung und Tragwerksplanung auch Nutzungsvarianten mit dargestellt werden.<br />

Die hätte entscheidenden Einfluss auf die angenommene wirtschaftliche Restnutzungsdauer.<br />

Durch eine hohe Qualität in der Bauausführung und in der Architektur können somit Werte<br />

geschaffen und erhalten werden.<br />

Seite 15 von 24


Anlagen<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Wertermittlungsverordnung<br />

Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken<br />

(Wertermittlungsverordnung - WertV)<br />

vom 06.12.1988 (BGBl. I 1988, 2209),<br />

zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs<br />

und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung<br />

(Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)<br />

vom 18. August 1997 (BGBl. I 1997, 2081)<br />

Erster Teil<br />

Anwendungsbereich, allgemeine Verfahrensgrundsätze und Begriffsbestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung<br />

erforderlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.<br />

(2) Absatz 1 ist auf die Wertermittlung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten an diesen und Rechten an<br />

Grundstücken entsprechend anzuwenden.<br />

§ 2 Gegenstand der Wertermittlung<br />

Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile,<br />

wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich<br />

auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.<br />

§ 3 Zustand des Grundstücks und allgemeine Wertverhältnisse<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt<br />

in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den sich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag).<br />

Dies gilt auch für den Zustand des Grundstücks, es sei denn, daß aus rechtlichen oder sonstigen<br />

Gründen ein anderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist.<br />

(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen<br />

Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks.<br />

Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 4), die Art und das Maß der baulichen<br />

Nutzung (§ 5 Abs. 1), die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§5 Abs. 2), der beitrags- und abgabenrechtliche<br />

Zustand (§ 5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 4), die<br />

Beschaffenheit und Eigenschaft des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die Lagemerkmale (§ 5 Abs. 6).<br />

(3) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am<br />

Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für<br />

Angebot und Nachfrage maßgebenden Umstände, wie die allgemeine Wirtschaftssituation, der Kapitalmarkt<br />

und die Entwicklungen am Ort. Dabei bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 6) außer<br />

Betracht.<br />

§ 4 Zustand und Entwicklung von Grund und Boden<br />

(1) Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind entsprechend genutzte oder nutzbare Flächen,<br />

von denen anzunehmen ist, daß sie nach ihren Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage,<br />

nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden,<br />

die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder<br />

durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche<br />

Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende<br />

Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht.<br />

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<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage<br />

eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere<br />

auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten<br />

der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.<br />

(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung<br />

bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine<br />

bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.<br />

(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.<br />

§ 5 Weitere Zustandsmerkmale<br />

(1) Art und Maß der baulichen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die städtebauliche Zulässigkeit<br />

von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs unter Berücksichtigung der sonstigen<br />

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften, die Art und Maß der baulichen Nutzung mitbestimmen.<br />

Wird vom Maß der zulässigen Nutzung am Wertermittlungsstichtag in der Umgebung regelmäßig nach<br />

oben abgewichen oder wird die zulässige Nutzung nicht voll ausgeschöpft, ist die Nutzung maßgebend, die im<br />

gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.<br />

(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher<br />

Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und sonstige dingliche Rechte und Lasten, in Betracht.<br />

(3) Für den beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von<br />

öffentlich-rechtlichen Beiträgen und nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.<br />

(4) Die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks richtet sich nach der voraussichtlichen<br />

Dauer bis zum Eintritt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit<br />

der Nutzung erforderlich sind.<br />

(5) Die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks werden insbesondere durch die<br />

Grundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die Bodenbeschaffenheit (z. B. Bodengüte, Eignung als Baugrund,<br />

Belastung mit Ablagerungen), die Umwelteinflüsse, die tatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit bestimmt. Bei<br />

bebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem auch durch den Zustand der baulichen Anlagen<br />

hinsichtlich der Gebäudeart, des Baujahrs, der Bauweise und Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des<br />

baulichen Zustands und der Erträge bestimmt.<br />

(6) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohnund<br />

Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.<br />

§ 6 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse<br />

(1) Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die Wertermittlung sind Kaufpreise und<br />

andere Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzuziehen, bei denen anzunehmen ist, daß sie nicht<br />

durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt worden sind. Die Kaufpreise und die anderen<br />

Daten, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt worden sind, dürfen nur herangezogen<br />

werden, wenn deren Auswirkungen auf die Kaufpreise und die anderen Daten sicher erfaßt werden können.<br />

(2) Kaufpreise und andere Daten können durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt<br />

werden, wenn<br />

sie erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren Fällen abweichen,<br />

ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers oder des Erwerbers an dem Verkauf oder dem<br />

Erwerb des Grundstücks bestanden hat,<br />

besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien<br />

bestanden haben oder<br />

Erträge, Bewirtschaftungs- und Herstellungskosten erheblich von denen in vergleichbaren Fällen<br />

abweichen.<br />

(3) Eine Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen Daten kann auch vorliegen, wenn diese durch Aufwen -<br />

dungen mitbestimmt worden sind, die aus Anlaß des Erwerbs und der Veräußerung entstehen, wenn diese nicht<br />

zu den üblicherweise vertraglich vereinbarten Entgelten gehören, namentlich besondere Zahlungsbedingungen<br />

sowie die Kosten der bisherigen Vorhaltung, Abstandszahlungen, Ersatzleistungen, Zinsen, Steuern und Gebühren.<br />

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<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 7 Ermittlung des Verkehrswerts<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das <strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

(§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der<br />

Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem<br />

Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert<br />

aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.<br />

(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung der im<br />

gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu<br />

wählen; die Wahl ist zu begründen.<br />

Zweiter Teil<br />

Ableitung erforderlicher Daten<br />

§ 8 Erforderliche Daten<br />

Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus der Kaufpreissammlung (§193 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)<br />

unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören<br />

insbesondere Indexreihen (§ 9), Umrechnungskoeffizienten (§ 10), Liegenschaftszinssätze (§ 11) und<br />

Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 12).<br />

§ 9 Indexreihen<br />

(1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfaßt<br />

werden.<br />

(2) Bodenpreisindexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der<br />

Bodenpreise eines Erhebungszeitraums zu den Bodenpreisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100<br />

ergeben. Die Bodenpreisindexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums<br />

bezogen werden.<br />

(3) Die Indexzahlen der Bodenpreisindexreihen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und<br />

Nutzungsverhältnissen aus den geeigneten und ausgewerteten Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke des<br />

Erhebungszeitraums abgeleitet. Kaufpreise solcher Grundstücke, die in ihren wertbeeinflussenden Merkmalen<br />

voneinander abweichen, sind nach Satz 1 zur Ableitung der Bodenpreisindexzahlen nur geeignet, wenn die<br />

Abweichungen<br />

in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen,<br />

durch Zu- oder Abschläge oder<br />

durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.<br />

Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigneten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer<br />

Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume überprüft werden.<br />

(4) Bei der Ableitung anderer Indexreihen, wie für Preise von Eigentumswohnungen, sind die Absätze 2 und 3<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 10 Umrechnungskoeffizienten<br />

(1) Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter wertbeeinflussender Merkmale<br />

sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung,<br />

sollen mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten erfaßt werden.<br />

(2) Umrechnungskoeffizienten werden auf der Grundlage einer ausreichenden Zahl geeigneter und ausgewerteter<br />

Kaufpreise für bestimmte Merkmale der Abweichungen abgeleitet. Kaufpreise von Grundstücken, die in<br />

mehreren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander abweichen oder von den allgemeinen Wertverhältnissen<br />

auf dem Grundstücksmarkt unterschiedlich beeinflußt worden sind, sind geeignet, wenn diese Einflüsse jeweils<br />

durch Zu- oder Abschläge oder durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.<br />

§ 11 Liegenschaftszinssatz<br />

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt<br />

marktüblich verzinst wird.<br />

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(2) Der Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden<br />

Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer<br />

der Gebäude nach den Grundsätzen des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s (§§ 15 bis 20) zu ermitteln.<br />

§ 12 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke<br />

(1) Zur Ermittlung von Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke sind die Kaufpreise gleichartiger Grundstücke<br />

heranzuziehen. Gleichartige Grundstücke sind solche, die insbesondere nach Lage und Art und Maß der<br />

baulichen Nutzung sowie Größe und Alter der baulichen Anlagen vergleichbar sind.<br />

(2) Die Kaufpreise nach Absatz 1 sind auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf<br />

eine sonstige geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage<br />

(Gebäudefaktor), zu beziehen.<br />

(3) Soll bei der Ermittlung des Verkehrswerts bebauter Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren der<br />

Wert der Gebäude getrennt von dem Bodenwert ermittelt werden, können nach Maßgabe des Absatzes 2 auch<br />

die auf das jeweilige Gebäude entfallenden Anteile der Kaufpreise gleichartig bebauter und genutzter Grundstücke<br />

auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag oder auf eine der sonstigen geeigneten Bezugseinheiten<br />

bezogen werden.<br />

Dritter Teil<br />

Wertermittlungsverfahren<br />

Erster Abschnitt<br />

Vergleichswertverfahren<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 13 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die<br />

hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4 und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend<br />

übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist,<br />

nicht genügend Kaufpreise, können auch Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen<br />

werden.<br />

(2) Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch<br />

geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den<br />

örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und<br />

Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend<br />

bestimmt sind.<br />

(3) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke insbesondere<br />

die nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich durch<br />

Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit<br />

dem nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder Abschläge nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei<br />

Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der getrennt vom<br />

Gebäudewert zu ermittelnde Bodenwert gesondert zu berücksichtigen.<br />

§ 14 Berücksichtigung von Abweichungen<br />

Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte<br />

oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden<br />

Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu<br />

berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken und den Bodenrichtwerten<br />

zugrundeliegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei<br />

sollen vorhandene Indexreihen (§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen werden.<br />

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Zweiter Abschnitt<br />

<strong>Ertragswertverfahren</strong><br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 15 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des <strong>Ertragswertverfahren</strong>s ist der Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude,<br />

getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach den §§ 16 bis 19 zu ermitteln.<br />

(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.<br />

(3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben den Ertragswert des Grundstücks, soweit dieser nicht<br />

nach § 20 zu ermitteln ist.<br />

§ 16 Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen<br />

(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen<br />

Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der<br />

Bewirtschaftungskosten (§ 18).<br />

(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts<br />

ergibt. Der Verzinsung ist in der Regel der für die Kapitalisierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszinssatz<br />

(§ 11) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer der baulichen Anlagen<br />

angemessenen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig<br />

und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.<br />

(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts verminderte Reinertrag ist mit dem sich aus der Anlage zu<br />

dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der<br />

sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ergibt.<br />

(4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer<br />

Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte<br />

Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten<br />

können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Entsprechen die baulichen Anlagen nicht den allgemeinen<br />

Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem betroffenen<br />

Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer<br />

besonders zu berücksichtigen.<br />

§ 17 Rohertrag<br />

(1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren<br />

Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen.<br />

Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines Grundstücks keine oder vom Üblichen abweichende<br />

Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder Verpachtung nachhaltig erzielbaren Einnahmen<br />

zugrunde zu legen.<br />

§ 18 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden<br />

Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten (Absatz 3), Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das<br />

Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung<br />

ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt.<br />

(2) Verwaltungskosten sind<br />

die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,<br />

die Kosten der Aufsicht sowie<br />

die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.<br />

(3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen.<br />

(4) Instandhaltungskosten sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden<br />

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müssen.<br />

(5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung (§ 17), die durch uneinbringliche Mietrückstände<br />

oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten<br />

einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.<br />

(6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis sind nach Erfahrungssätzen<br />

anzusetzen, die unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung entsprechen. Die Betriebskosten sind unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächlichen Höhe unter Einbeziehung der vom<br />

Eigentümer selbst erbrachten Sach- und Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit sie sich nicht ermitteln lassen, ist<br />

von Erfahrungssätzen auszugehen.<br />

§ 19 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht<br />

erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere<br />

sind die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder wohnungs- und mietrechtliche Bedingungen sowie<br />

Abweichungen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des<br />

Ertrags oder durch eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.<br />

§ 20 Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Fällen<br />

(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 16 Abs. 2<br />

kein Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks<br />

nur der Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern,<br />

insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten<br />

Grundstücken entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.<br />

(2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb eine dem<br />

Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt werden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1 Satz 2 verminderten<br />

Bodenwert für die Dauer der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. Der so<br />

ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig erzielbaren<br />

Reinertrags ergibt den Ertragswert. Der für die Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßgebende<br />

Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung und dem der Grundstücksart<br />

entsprechenden Liegenschaftszinssatz.<br />

(3) Stehen dem Abriß der Gebäude längerfristig rechtliche oder andere Gründe entgegen und wird den Gebäuden<br />

nach den Verhältnissen des örtlichen Grundstücksmarkts noch ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert<br />

nach den §§15 bis 19 mit einem Bodenwert ermittelt werden, der von dem Wert nach § 15 Abs. 2 abweicht. Bei<br />

der Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer<br />

als auch der Höhe nach angemessen zu berücksichtigen.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Sachwertverfahren<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 21 Ermittlungsgrundlagen<br />

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen<br />

und besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert der sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach<br />

Herstellungswerten zu ermitteln.<br />

(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.<br />

(3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter Berücksichtigung ihres Alters (§ 23) und von Baumängeln<br />

und Bauschäden (§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussender Umstände (§ 25) nach § 22 zu ermitteln. Für die<br />

Ermittlung des Herstellungswerts der besonderen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 22 bis 25 entsprechend.<br />

(4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert<br />

miterfaßt werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22<br />

bis 25 finden entsprechende Anwendung.<br />

(5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der sonstigen Anlagen ergeben den Sachwert des Grund -<br />

stücks.<br />

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§ 22 Ermittlung des Herstellungswerts<br />

(1) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder<br />

Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen<br />

Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen,<br />

die insoweit nicht erfaßt werden, sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.<br />

(2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbesondere<br />

Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche Finanzierung.<br />

(3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe<br />

geeigneter Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag umzurechnen.<br />

(4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der Gebäude ganz oder teilweise nach den gewöhnlichen<br />

Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzelkosten) ermittelt werden.<br />

(5) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude kann von den tatsächlich entstandenen Herstellungskosten<br />

ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen Herstellungskosten entsprechen.<br />

§ 23 Wertminderung wegen Alters<br />

(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer<br />

der baulichen Anlagen; sie ist in einem Vomhundertsatz des Herstellungswerts auszudrücken.<br />

Bei der Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und Nutzung der baulichen Anlagen von einer<br />

gleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden Wertminderung ausgegangen werden.<br />

(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen durch<br />

Instandsetzungen oder Modernisierungen verlängert worden oder haben unterlassene Instandhaltung oder<br />

andere Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer geführt, sollen der Bestimmung der<br />

Wertminderung wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die für die baulichen Anlagen übliche<br />

Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt werden.<br />

§ 24 Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden<br />

Die Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden ist nach Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der<br />

für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforderlichen Kosten zu bestimmen, soweit sie nicht nach den<br />

§§ 22 und 23 bereits berücksichtigt wurde.<br />

§ 25 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände<br />

Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaßte, den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine<br />

wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der<br />

tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer<br />

geeigneter Weise zu berücksichtigen.<br />

Vierter Teil<br />

Ergänzende Vorschriften<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 26 Wertermittlung nach Maßgabe der § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs<br />

(1) Zur Wertermittlung nach § 153 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhältnisse<br />

möglichst aus Gebieten heranzuziehen, die neben den allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen (§§ 4<br />

und 5) auch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Mißstände mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

vergleichbar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine Sanierung nicht erwartet wird. Aus dem förmlich<br />

festgelegten Sanierungsgebiet oder aus Gebieten mit Aussicht auf Sanierung dürfen Vergleichsgrundstücke und<br />

Ertragsverhältnisse nur herangezogen werden, wenn die entsprechenden Kaufpreise oder Ertragsverhältnisse<br />

nicht von sanierungsbedingten Umständen beeinflußt sind oder ihr Einfluß erfaßt werden kann.<br />

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf städtebauliche Entwicklungsbereiche anzuwenden. In Gebieten, in denen sich<br />

kein vom Verkehrswert für Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 abweichender Verkehrswert gebildet hat, ist<br />

der Verkehrswert aus Gebieten maßgebend, die insbesondere hinsichtlich der Siedlungs- und<br />

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Wirtschaftsstruktur sowie der Landschaft und der Verkehrslage mit dem städtebaulichen Entwicklungsbereich<br />

vergleichbar sind, in denen jedoch keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.<br />

§ 27 Wertermittlung nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs<br />

(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist der Zustand<br />

des Gebiets nach Abschluß der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme zugrunde zu legen.<br />

(2) Soweit die nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigende rechtliche und<br />

tatsächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist, ist die Wartezeit bis zum Abschluß der vorgesehenen<br />

Maßnahmen zu berücksichtigen.<br />

§ 28 Wertermittlung für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des<br />

Baugesetzbuchs<br />

(1) Für die zur Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs<br />

zu ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die §§ 26 und 27 entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt zu<br />

ermitteln. In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der<br />

die Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit 162 des<br />

Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben<br />

wird, und in den Fällen des § 163 Absätze 1 und 2 sowie des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs.<br />

1 und 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlußerklärung maßgebend.<br />

(3) Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit<br />

dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln. Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit,<br />

die sich aus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es<br />

bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der<br />

bisherigen Weise zu nutzen.<br />

§ 29 Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile bei der Wertermittlung<br />

Wird bei einer Enteignung, im Falle von Übernahmeansprüchen oder bei Nutzungsbeschränkungen auf Grund<br />

gesetzlicher Vorschriften oder bei freihändigem Erwerb zur Vermeidung einer Enteignung neben dem Rechtsverlust<br />

(§ 95 des Baugesetzbuchs) auch die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 96 des<br />

Baugesetzbuchs) ermittelt, sollen beide voneinander abgegrenzt werden. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen.<br />

Fünfter Teil<br />

Schlußvorschriften<br />

<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

§ 30 Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften<br />

Diese Verordnung tritt im einzelnen Bundesland zugleich mit dessen nach § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs<br />

erlassener Verordnung, spätestens jedoch am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt dort jeweils die Verordnung<br />

über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung -<br />

WertV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1972 (BGBl. I S. 1416) außer Kraft.<br />

Anlage (zu § 16 Abs. 3): Vervielfältigertabelle<br />

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<strong>MARTIN</strong> <strong>EITEL</strong><br />

Sachverständiger für Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

Literatur<br />

Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Auflage, Luchterhand<br />

Vogels, Grundstücks- und Gebäudebewertung marktgerecht, 5. Auflage<br />

Pohnert, Kreditwirtschaftliche Wertermittlung, 4. Auflage<br />

Goetz Sommer; Was ist mein Haus heute Wert, Rentrop Immobilien<br />

Ross/Bachmann: Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von<br />

Grundstücken, 28. Aufl. Oppermann Verlag<br />

Kleiber/Simon/Weyers; Die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. 1998,<br />

Bundesanzeiger § 11 WertV Rnd. 48 ff<br />

Sturm; Die neue Wertermittlung, Weka Verlag Lose Blatt einschl. 4. Ergänzungslieferung<br />

Juni 1998<br />

Sprengnetter: Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten, Band II einschl. 36.<br />

Ergänzungslieferung 1998, Lose Blatt<br />

Simon, Cors, Troll: Handbuch der Grundstückswertermittlung, 3. Auflage, Vahlen München<br />

1993<br />

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