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BGH - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

<strong>BGH</strong>, Urteil vom 20. Juni 1961, <strong>BGH</strong>St 16, 120 – Spätwette; <strong>BGH</strong>,<br />

Urteil vom 19. Dezember 1979, <strong>BGH</strong>St 29, 165 – Jockey; <strong>BGH</strong>,<br />

Urteil vom 20. Dezember 2006, <strong>BGH</strong>St 51, 165 – Fall Hoyzer<br />

Sachverhalt: Anton lässt sich von seinem Freund Bruno telefonisch<br />

von einem französischen Rennplatz aus die Ergebnisse eines Pferderennens<br />

unmittelbar nach dessen Ende mitteilen. Anschließend setzt<br />

Anton bei einem <strong>Berlin</strong>er Wettbüro auf die erfolgreichen Pferde.<br />

Wolfgang, dem Inhaber des Wettbüros, war zwar der Beginn des Rennens<br />

bekannt, nicht aber das amtliche Ergebnis. Dieses ging erst wenige<br />

Minuten später ein. Auf Grund der bei Wolfgang <strong>zu</strong>lässigen<br />

„Spätwetten“ (d.h. Wetten, die zwar nach Beginn einer Veranstaltung,<br />

nicht aber mehr nach deren Ende <strong>zu</strong>lässig sind) gewinnen Anton und<br />

Bruno viel Geld. Hätte Wolfgang gewusst, dass das Rennen bereits <strong>zu</strong><br />

Ende war und Anton das Ergebnis schon kannte, hätte er die Wette<br />

selbstverständlich nicht angenommen. Strafbarkeit des Anton?<br />

Abwandlung: Anton setzt wieder auf Rennpferde. Dieses Mal gibt er<br />

seine Wette vor dem Start ab, er weiß aber vorher um den Ausgang<br />

des Rennens, da er die Reiter <strong>zu</strong>vor bestochen hat.<br />

Thema: Betrug, insb. Täuschung<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der HU <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer 1


<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Lösungsübersicht:<br />

Strafbarkeit Antons wegen Betrugs, § 263 I StGB<br />

A. Ausgangsfall<br />

I. Tatbestand<br />

1. Täuschung<br />

a) ausdrückliche Erklärung (–)<br />

b) Problem: Täuschung durch konkludentes Verhalten?<br />

<strong>BGH</strong> (–)<br />

grds. besteht kein Anlass, sich die Unkenntnis des<br />

Ergebnisses bei Abschluss des Wettvertrages <strong>zu</strong><strong>zu</strong>sichern<br />

Lit (+)<br />

Inhalt der Wette ist Spekulation auf den Zufall, sodass<br />

die Unkenntnis des Ausgangs Teil eines jeden<br />

Wettvertrages ist<br />

2. Zwischenergebnis (nach <strong>BGH</strong>): Täuschung (–)<br />

II. Ergebnis: § 263 I StGB (–)<br />

B. Abwandlung<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Problem: Täuschung durch konkludentes Verhalten?<br />

<strong>BGH</strong> (+)<br />

Grundlage der Wette ist bestehendes Wettrisiko,<br />

welches durch Manipulation verfälscht wird<br />

b) Problem: Irrtum<br />

<strong>BGH</strong> (+)<br />

<strong>zu</strong>mindest sachgedankliches Mitbewusstsein<br />

a.M. (–)<br />

Buchmacher wird sich kaum derartige Gedanken<br />

machen<br />

c) Vermögensverfügung (+)<br />

d) Problem: Vermögensschaden<br />

<strong>BGH</strong> (+) Gefährdungsschaden<br />

a.M. (–) Gefährdung noch nicht hinreichend konkret<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

a) Vorsatz (+)<br />

b) Absicht stoffgleicher Eigen- oder Dritt-Bereicherung (+)<br />

c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung und entspr. Vorsatz (+)<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />

III. Ergebnis: § 263 I StGB (+)<br />

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Lösungsvorschlag:<br />

A. Ausgangsfall<br />

Strafbarkeit Antons wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB<br />

Indem Anton bei einem <strong>Berlin</strong>er Wettbüro auf die siegreichen Pferde setzte,<br />

könnte er sich gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

Anton müsste den Tatbestand des Betrugs verwirklicht haben. Im Rahmen<br />

des objektiven Tatbestandes erfordert dies, durch eine Täuschung über Tatsachen<br />

einen Irrtum hervor<strong>zu</strong>rufen, der wiederum <strong>zu</strong> einer in einen Vermögensschaden<br />

resultierenden Vermögensverfügung geführt haben müsste.<br />

1. Täuschung<br />

Zunächst müsste Anton also den Wettbüroinhaber Wolfgang getäuscht haben.<br />

Eine Täuschung stellt eine Vorspiegelung falscher oder Entstellung<br />

oder Unterdrückung wahrer Tatsachen dar. Tatsachen sind konkrete Vorgänge<br />

oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis<br />

<strong>zu</strong>gänglich sind. Es kommen dabei sowohl äußere – Zustände und Ereignisse<br />

der Außenwelt – als auch innere Tatsachen – Kenntnisse und Absichten –<br />

in Betracht.<br />

Im vorliegenden Fall könnte Anton den Wolfgang über die innere Tatsache<br />

getäuscht haben, dass er das Rennergebnis schon vor dem Wetteinsatz kannte.<br />

Dagegen könnte aber sprechen, dass Anton während des gesamten Vorganges<br />

nicht ausdrücklich etwas täuschungsrelevantes erklärte. Er ging vielmehr<br />

<strong>zu</strong>m Wettbüro und schloss, äußerlich neutral wie viele andere auch,<br />

eine Wette ab. Fraglich ist, ob dies eine Täuschung darstellen kann.<br />

Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass eine Täuschung grundsätzlich nicht nur durch<br />

ausdrückliche Erklärungen stattfinden kann. Es reicht auch eine Täuschung<br />

durch konkludentes Verhalten oder sogar durch Unterlassen, wobei Letzteres<br />

gemäß § 13 StGB eine Garantenpflicht voraussetzt.<br />

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Anton hat keine ausdrückliche Täuschung vorgenommen. Fraglich ist allerdings,<br />

ob er durch das Abschließen der Wette konkludent miterklärte, dass<br />

er das Rennergebnis nicht bereits kannte. Dafür könnte sprechen, dass eine<br />

Sportwette eine Spekulation auf den Zufall darstellt und man es damit als<br />

Teil des Wettvertrages ansehen könnte, dass der Ausgang noch nicht bekannt<br />

ist. Somit könnte man behaupten, das Abschließen einer Wette enthalte<br />

konkludent die Erklärung, sich an die „Spielregeln“ halten <strong>zu</strong> wollen und<br />

daher das Ergebnis noch nicht <strong>zu</strong> kennen. Eine solche Betrachtungsweise<br />

verzerrt aber den tatsächlichen Erklärungsinhalt. Eine Sportwette wird im<br />

Regelfall vor Beginn des Ereignisses abgeschlossen. Sich eine insofern<br />

selbstverständliche Unkenntnis des Ergebnisses gegenseitig <strong>zu</strong><strong>zu</strong>sichern,<br />

entbehrt daher jeglicher Notwendigkeit. Daher würde es sich auch als Überinterpretation<br />

darstellen, dem Abschluss eines Wettvertrages diesen Erklärungswert<br />

bei<strong>zu</strong>messen.<br />

Mithin ist auch eine konkludente Täuschung im Ausgangsfall ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

Mangels vorhandener Garantenpflicht scheidet auch eine Täuschung durch<br />

Unterlassen von vorn herein aus.<br />

2. Zwischenergebnis<br />

Mithin hat Anton den Wolfgang im Ausgangsfall nicht getäuscht, der objektive<br />

Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt.<br />

II. Ergebnis<br />

Anton hat sich nicht gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht.<br />

B. Abwandlung<br />

Strafbarkeit Antons wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB<br />

Auch in der Abwandlung kommt eine Strafbarkeit Antons gemäß § 263 I<br />

StGB in Betracht.<br />

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I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Wiederum müsste Anton den Wolfgang <strong>zu</strong>nächst getäuscht haben.<br />

a) Täuschung<br />

Diesmal kommt eine Täuschung über die Tatsache in Betracht, dass Anton<br />

die Reiter bestochen hat. Wiederum hat Anton nach außen neutral eine Wette<br />

gesetzt ohne ausdrücklich etwas täuschungsrelevantes <strong>zu</strong> erklären. Fraglich<br />

ist aber, ob diese nach außen neutrale Handlung konkludent die Erklärung<br />

enthielt, niemanden bestochen <strong>zu</strong> haben.<br />

Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass die Grundlage einer Wette das für beide Vertragsparteien<br />

bestehende Wettrisiko ist. Bei einer Manipulation des Sportgeschehens<br />

wird dieses Wettrisiko verfälscht. Im Gegensatz <strong>zu</strong>m Ausgangsfall<br />

hat Anton hier aktiv auf den Gegenstand der Wette, das Pferderennen, eingewirkt.<br />

Es ist durchaus an<strong>zu</strong>nehmen, dass im Abschluss eines Vertrages<br />

<strong>zu</strong>mindest konkludent die Behauptung enthalten ist, sich an die Grundlagen<br />

<strong>zu</strong> halten, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Essenz des Geschäftes<br />

darstellen.<br />

Somit täuschte Anton den Wolfgang, indem er konkludent erklärte, sich an<br />

diese Grundlagen <strong>zu</strong> halten und daher auch niemanden bestochen <strong>zu</strong> haben.<br />

b) Irrtum<br />

Infolge der Täuschung müsste bei Wolfgang ein Irrtum entstanden sein.<br />

Ein solcher ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung<br />

über Tatsachen, der erregt oder unterhalten wird. Eine solche<br />

Fehlvorstellung setzt voraus, dass die getäuschte Person sich auch tatsächlich<br />

falsche Vorstellungen macht. Denkt der Getäuschte gar nicht nach,<br />

unterliegt er keinem Irrtum.<br />

Fraglich ist vorliegend, ob Wolfgang sich beim Abschluss des Wettvertrages<br />

überhaupt darüber Gedanken gemacht hat, ob Manipulationen vorgenommen<br />

wurden oder nicht. Davon ist allerdings bei einem pflichtbewussten<br />

Inhaber eines Wettbüros durchaus aus<strong>zu</strong>gehen. Für ihn kommt es ent-<br />

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scheidend darauf an, dass die Wetten ohne Manipulation vor sich gehen,<br />

da sich nur so das Wettgeschäft als kostendeckend bzw. gewinnbringend<br />

darstellt. Auch wenn diese Überlegungen nicht den Hauptinhalt von Wolfgangs<br />

Vorstellungen darstellten, reicht dies unter dem Gesichtspunkt des<br />

sachgedanklichen Mitbewusstseins <strong>zu</strong>r Bejahung eines Irrtums bei Wolfgang<br />

aus. Somit ging Wolfgang beim Abschluss des Wettvertrages davon<br />

aus, dass eine Manipulation des betreffenden Rennens nicht stattgefunden<br />

hat. Er unterlag damit einem Irrtum, der durch die konkludente Täuschung<br />

Antons hervorgerufen wurde.<br />

c) Vermögensverfügung<br />

Darüber hinaus müsste Wolfgangs Irrtum <strong>zu</strong> einer Vermögensverfügung<br />

geführt haben. Darunter ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden<br />

oder Unterlassen <strong>zu</strong> verstehen, welches sich unmittelbar auf das eigene<br />

oder auf fremdes Vermögen auswirkt. Hier räumte Wolfgang dem Anton<br />

durch die Annahme des Wettangebots einen durch den Ausgang des Rennens<br />

bedingten Gewinnanspruch ein, bewirkte also eine Vermögensverfügung.<br />

d) Vermögensschaden<br />

Letztlich müsste Wolfgangs Verhalten auch <strong>zu</strong> einem Vermögensschaden<br />

geführt haben. Ob ein solcher vorliegt, wird durch einen Vergleich der<br />

Vermögenslagen vor und nach der Vermögensverfügung ermittelt. In der<br />

Annahme der Wette und damit mit dem Abschluss des Wettvertrages zwischen<br />

Wolfgang und Anton ist <strong>zu</strong>mindest noch kein Erfüllungsschaden <strong>zu</strong><br />

sehen, da die Erfüllung erst mit der Auszahlung des Gewinnes an den Wettenden<br />

eintritt.<br />

Der Abschluss des Wettvertrages unter den von Anton manipulierten Bedingungen<br />

könnte aber einen sog. Gefährdungsschaden bewirkt haben. Ein<br />

Schaden kann nämlich – <strong>zu</strong>mindest nach bisheriger Rechtsprechung – bereits<br />

dann in einer Vermögensgefährdung liegen, wenn die Gefährdung<br />

hinreichend konkret ist, d.h. nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits<br />

aktuell eine Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist.<br />

Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Versprochene gegenüber der Leistung<br />

des Getäuschten minderwertig ist.<br />

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Vorliegend manipulierte Anton die Geschäftsgrundlage des Vertrages derart,<br />

dass das wirtschaftliche Risiko, das beide Vertragsparteien bei einer<br />

Wette eingehen, nicht mehr ausgeglichen ist. Denn die sich von Anton erkaufte<br />

Teilnahme an der Wette ist in Beziehung <strong>zu</strong>m hierfür erbrachten<br />

Einsatz nicht mehr gleichwertig, da sich durch die Manipulation die sich<br />

aus den sportlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Rennens ermittelte Spielausgangswahrscheinlichkeit<br />

verschoben hat, hiervon aber nur eine der beiden<br />

Vertragsparteien Kenntnis hatte. Somit ist bereits in der Annahme der Wette<br />

ein Gefährdungsschaden <strong>zu</strong> sehen (der <strong>BGH</strong> spricht hier neuerdings<br />

auch vom Vorliegen eines „Quotenschadens“ und meint damit, der Inhaber<br />

des Wettbüros hätte die Wette bei Kenntnis der Bestechung <strong>zu</strong> einer anderen<br />

Quote abgeschlossen – insoweit wird der inzwischen problematisch<br />

gewordene Begriff des „Gefährdungsschadens“ vermieden).<br />

Dieser müsste auch hinreichend konkretisiert sein. Zum einen könnte man<br />

sagen, dass bis <strong>zu</strong> dem <strong>zu</strong>r Auszahlung führenden Bedingungseintritt noch<br />

<strong>zu</strong> viele Unwägbarkeiten im Geschehen liegen, so dass allenfalls eine abstrakte<br />

Gefährdung vorliegt. Dagegen spricht aber die Natur des Wettvertrages,<br />

dass nämlich die Auszahlungspflicht des Wettbüros bereits mit dem<br />

Abschluss des Vertrages bindend besteht und der hierfür erforderliche Bedingungseintritt<br />

gerade den Charakter des Vertrages prägt. Mithin ist die<br />

Gefährdung des Vermögens bereits im Abschluss des Vertrages als hinreichend<br />

konkret an<strong>zu</strong>sehen.<br />

Insoweit liegt bei Wolfgang auch ein hinreichend konkretisierter Gefährdungsschaden<br />

durch den Abschluss des Wettvertrages mit Anton vor.<br />

e) Zwischenergebnis<br />

Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Anton müsste auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt haben.<br />

Dieser erfordert einerseits Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandmerkmale,<br />

andererseits die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen<br />

Vermögensvorteil <strong>zu</strong> verschaffen.<br />

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Hier handelte Anton mit Tatbestandsvorsatz und darüber hinaus mit der Absicht,<br />

sich <strong>zu</strong> bereichern. Die stoffgleiche Bereicherungsabsicht war mangels<br />

fälligen einredefreien Anspruches auf den Gewinn auch rechtswidrig,<br />

was Anton bewusst war.<br />

Damit liegt auch der subjektive Tatbestand vor.<br />

II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Anton handelte rechtswidrig und schuldhaft.<br />

IV. Ergebnis<br />

Anton hat sich wegen eines Betrugs gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht.<br />

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