BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986, BGHSt 34, 199 – Schlankheits ...
BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986, BGHSt 34, 199 – Schlankheits ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Vorliegend haben die Kunden bereits den Kaufpreis an Anton gezahlt,<br />
womit das Vorliegen eines Vermögensschadens anzunehmen ist. Damit<br />
ist der objektive Tatbestand gegeben.<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
Anton handelte vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale<br />
und absichtlich hinsichtlich einer stoffgleichen Eigen- oder<br />
Drittbereicherung. Zudem war Antons Bereicherungsabsicht mangels fälligem<br />
einredefreien Anspruches rechtswidrig, was ihm auch bewusst war.<br />
Anton hat somit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.<br />
II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Darüber hinaus handelte Anton rechtswidrig und schuldhaft.<br />
IV. Ergebnis<br />
Anton hat sich wegen eines Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich