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BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986, BGHSt 34, 199 – Schlankheits ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Vorliegend haben die Kunden bereits den Kaufpreis an Anton gezahlt,<br />

womit das Vorliegen eines Vermögensschadens anzunehmen ist. Damit<br />

ist der objektive Tatbestand gegeben.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Anton handelte vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale<br />

und absichtlich hinsichtlich einer stoffgleichen Eigen- oder<br />

Drittbereicherung. Zudem war Antons Bereicherungsabsicht mangels fälligem<br />

einredefreien Anspruches rechtswidrig, was ihm auch bewusst war.<br />

Anton hat somit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.<br />

II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Darüber hinaus handelte Anton rechtswidrig und schuldhaft.<br />

IV. Ergebnis<br />

Anton hat sich wegen eines Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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