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BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986, BGHSt 34, 199 – Schlankheits ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

einen Irrtum hervorgerufen haben. Ein Irrtum ist jede unrichtige, der<br />

Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.<br />

Es ist anzunehmen, dass Antons Kunden auf Grund der Angaben in den<br />

Werbeanzeigen glaubten, die Präparate hätten im Kern die versprochene<br />

<strong>–</strong> wenn vielleicht auch übertrieben geschilderte <strong>–</strong> Wirkung. Damit stellten<br />

sie sich unrichtige Tatsachen vor und unterlagen einem von Anton<br />

hervorgerufenen Irrtum. Zwar hätten die Kunden bei sorgfältiger Prüfung<br />

von Antons Angaben möglicherweise ihren Irrtum erkennen können,<br />

doch ist dies für das Vorliegen eines Irrtums unbeachtlich.<br />

c) Vermögensverfügung<br />

Antons Kunden müssten kausal auf dem Irrtum beruhend eine Vermögensverfügung<br />

vorgenommen haben. Dies ist jedes (rechtliche oder<br />

tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar<br />

auf das eigene oder auf fremdes Vermögen auswirkt. Hier haben die Kunden<br />

den Kaufpreis für die gekauften Produkte an Anton bezahlt. Dies stellt<br />

eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 I StGB dar.<br />

d) Vermögensschaden<br />

Die Vermögensverfügung müsste unmittelbar zu einem Vermögensschaden<br />

geführt haben. Hierunter versteht man eine Minderung des Vermögens<br />

in seinem Gesamtwert, die durch einen Vergleich des Wertes des<br />

Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung zu ermitteln ist.<br />

Bei Verträgen sind dabei die gegenseitig entstandenen Ansprüche und<br />

die zu erbringenden Leistungen zu vergleichen, da bei Verträgen zwar<br />

durch jede Vermögensverfügung das eigene Vermögen belastet wird,<br />

zumeist aber ein eigener Anspruch hinzutritt und so unter dem Strich<br />

kein Schaden besteht.<br />

Im vorliegenden Fall tritt bei einem Vergleich der gegenseitigen Leistungen<br />

zu Tage, dass die von den Kunden erworbenen Produkte nicht so<br />

viel wert sind wie durch die Werbeprospekte vorgespiegelt wurde und<br />

dann auch Gegenstand des Vertrages wurde, da ihnen die versprochene<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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