BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986, BGHSt 34, 199 – Schlankheits ...
BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986, BGHSt 34, 199 – Schlankheits ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
einen Irrtum hervorgerufen haben. Ein Irrtum ist jede unrichtige, der<br />
Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.<br />
Es ist anzunehmen, dass Antons Kunden auf Grund der Angaben in den<br />
Werbeanzeigen glaubten, die Präparate hätten im Kern die versprochene<br />
<strong>–</strong> wenn vielleicht auch übertrieben geschilderte <strong>–</strong> Wirkung. Damit stellten<br />
sie sich unrichtige Tatsachen vor und unterlagen einem von Anton<br />
hervorgerufenen Irrtum. Zwar hätten die Kunden bei sorgfältiger Prüfung<br />
von Antons Angaben möglicherweise ihren Irrtum erkennen können,<br />
doch ist dies für das Vorliegen eines Irrtums unbeachtlich.<br />
c) Vermögensverfügung<br />
Antons Kunden müssten kausal auf dem Irrtum beruhend eine Vermögensverfügung<br />
vorgenommen haben. Dies ist jedes (rechtliche oder<br />
tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar<br />
auf das eigene oder auf fremdes Vermögen auswirkt. Hier haben die Kunden<br />
den Kaufpreis für die gekauften Produkte an Anton bezahlt. Dies stellt<br />
eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 I StGB dar.<br />
d) Vermögensschaden<br />
Die Vermögensverfügung müsste unmittelbar zu einem Vermögensschaden<br />
geführt haben. Hierunter versteht man eine Minderung des Vermögens<br />
in seinem Gesamtwert, die durch einen Vergleich des Wertes des<br />
Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung zu ermitteln ist.<br />
Bei Verträgen sind dabei die gegenseitig entstandenen Ansprüche und<br />
die zu erbringenden Leistungen zu vergleichen, da bei Verträgen zwar<br />
durch jede Vermögensverfügung das eigene Vermögen belastet wird,<br />
zumeist aber ein eigener Anspruch hinzutritt und so unter dem Strich<br />
kein Schaden besteht.<br />
Im vorliegenden Fall tritt bei einem Vergleich der gegenseitigen Leistungen<br />
zu Tage, dass die von den Kunden erworbenen Produkte nicht so<br />
viel wert sind wie durch die Werbeprospekte vorgespiegelt wurde und<br />
dann auch Gegenstand des Vertrages wurde, da ihnen die versprochene<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich