BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...
BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...
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Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin<br />
b) Subjektives Mordmerkmal der Habgier<br />
Anton tötete dem Bruno hier nicht deswegen, um das Haschisch nicht liefern<br />
zu müssen, weshalb Habgier im vorliegenden Fall ausscheidet.<br />
c) Subjektives Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“<br />
Indem Anton den Bruno tötete, um seinen guten Ruf im Drogen“milieu“<br />
nicht zu verlieren, handelte er aus einem Motiv heraus, das nach allgemeiner<br />
sittlicher Anschauung verachtenswert ist, auf tiefster Stufe steht und daher<br />
besonders verwerflich ist. Er erfüllt damit das Mordmerkmal des „niedrigen<br />
Beweggrundes“.<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Vorliegend sind weder Rechtfertigungs-, noch Entschuldigungsgründe ersichtlich.<br />
Anton handelte daher rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich mithin<br />
eines Mordes gemäß §§ 211, 212 StGB strafbar gemacht.<br />
Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich