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BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...

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Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin<br />

b) Subjektives Mordmerkmal der Habgier<br />

Anton tötete dem Bruno hier nicht deswegen, um das Haschisch nicht liefern<br />

zu müssen, weshalb Habgier im vorliegenden Fall ausscheidet.<br />

c) Subjektives Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“<br />

Indem Anton den Bruno tötete, um seinen guten Ruf im Drogen“milieu“<br />

nicht zu verlieren, handelte er aus einem Motiv heraus, das nach allgemeiner<br />

sittlicher Anschauung verachtenswert ist, auf tiefster Stufe steht und daher<br />

besonders verwerflich ist. Er erfüllt damit das Mordmerkmal des „niedrigen<br />

Beweggrundes“.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Vorliegend sind weder Rechtfertigungs-, noch Entschuldigungsgründe ersichtlich.<br />

Anton handelte daher rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich mithin<br />

eines Mordes gemäß §§ 211, 212 StGB strafbar gemacht.<br />

Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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