BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...
BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...
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Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin<br />
Straftat einen Mord begründet, so müsse dies doch erst recht für die Verhinderung<br />
außerstrafrechtlicher, in der Regel weniger einschneidender,<br />
Konsequenzen gelten, da hierbei die Zweck-Mittel-Relation zu einer noch<br />
erheblicheren Verwerflichkeit der Tötung führe. Hiernach handelte Anton<br />
also mit Verdeckungsabsicht.<br />
Die Gegenansicht verlangt für die Bejahung einer Verdeckungsabsicht, dass<br />
die Motivation des Täters auf die Verhinderung einer Strafverfolgung wegen<br />
der Vortat gerichtet ist. Die weite Auslegung der Verdeckungsabsicht<br />
durch die erstgenannte Ansicht beseitige die spezifische Unrechtsqualität<br />
und die Konturen des Mordmerkmals und führe daher zur Rechtsunsicherheit.<br />
Zudem erfordere die regelmäßig gebotene restriktive Auslegung von<br />
Mordmerkmalen eine Beschränkung der Verdeckungsabsicht auf die strafrechtliche<br />
Verfolgung der Vortat. Erfolgt eine Tötung, um lediglich zivilrechtliche<br />
oder soziale, d.h. außerstrafrechtliche, Konsequenzen zu verhindern,<br />
so fehle der funktionale Bezug zwischen Tötung und Vortat, welcher<br />
von § 211 II StGB vorausgesetzt werde und der spezifischen Unrechtsqualität<br />
Rechnung trage. Der Bereich der außerstrafrechtlichen Verdeckungszwecke<br />
beinhalte zudem regelmäßig Motive, welche systematisch eher den<br />
„niedrigen Beweggründen“ zuzuordnen seien. Anton hätte vorliegend demnach<br />
nicht mit Verdeckungsabsicht gehandelt.<br />
Die besseren Argumente sprechen vorliegend für die zuletzt genannte Ansicht.<br />
Zwar ließe der Wortlaut des § 211 StGB auch eine weitere Interpretation,<br />
wie von der ersten Ansicht gefordert, zu. In der Tat ist vor dem Hintergrund<br />
des maximalen Strafrahmens des § 211 StGB aber eine restriktive<br />
Auslegung der Mordmerkmale geboten, sodass, gerade auch im Hinblick<br />
auf die Existenz des Mordmerkmals der „niedrigen Beweggründe“ als Auffangtatbestand,<br />
eine Tatkonstellation wie die gegebene nicht unter das<br />
Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“ subsumiert werden kann. Anton<br />
handelte mithin nicht mit Verdeckungsabsicht.<br />
Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich