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BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...

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Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin<br />

Straftat einen Mord begründet, so müsse dies doch erst recht für die Verhinderung<br />

außerstrafrechtlicher, in der Regel weniger einschneidender,<br />

Konsequenzen gelten, da hierbei die Zweck-Mittel-Relation zu einer noch<br />

erheblicheren Verwerflichkeit der Tötung führe. Hiernach handelte Anton<br />

also mit Verdeckungsabsicht.<br />

Die Gegenansicht verlangt für die Bejahung einer Verdeckungsabsicht, dass<br />

die Motivation des Täters auf die Verhinderung einer Strafverfolgung wegen<br />

der Vortat gerichtet ist. Die weite Auslegung der Verdeckungsabsicht<br />

durch die erstgenannte Ansicht beseitige die spezifische Unrechtsqualität<br />

und die Konturen des Mordmerkmals und führe daher zur Rechtsunsicherheit.<br />

Zudem erfordere die regelmäßig gebotene restriktive Auslegung von<br />

Mordmerkmalen eine Beschränkung der Verdeckungsabsicht auf die strafrechtliche<br />

Verfolgung der Vortat. Erfolgt eine Tötung, um lediglich zivilrechtliche<br />

oder soziale, d.h. außerstrafrechtliche, Konsequenzen zu verhindern,<br />

so fehle der funktionale Bezug zwischen Tötung und Vortat, welcher<br />

von § 211 II StGB vorausgesetzt werde und der spezifischen Unrechtsqualität<br />

Rechnung trage. Der Bereich der außerstrafrechtlichen Verdeckungszwecke<br />

beinhalte zudem regelmäßig Motive, welche systematisch eher den<br />

„niedrigen Beweggründen“ zuzuordnen seien. Anton hätte vorliegend demnach<br />

nicht mit Verdeckungsabsicht gehandelt.<br />

Die besseren Argumente sprechen vorliegend für die zuletzt genannte Ansicht.<br />

Zwar ließe der Wortlaut des § 211 StGB auch eine weitere Interpretation,<br />

wie von der ersten Ansicht gefordert, zu. In der Tat ist vor dem Hintergrund<br />

des maximalen Strafrahmens des § 211 StGB aber eine restriktive<br />

Auslegung der Mordmerkmale geboten, sodass, gerade auch im Hinblick<br />

auf die Existenz des Mordmerkmals der „niedrigen Beweggründe“ als Auffangtatbestand,<br />

eine Tatkonstellation wie die gegebene nicht unter das<br />

Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“ subsumiert werden kann. Anton<br />

handelte mithin nicht mit Verdeckungsabsicht.<br />

Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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