BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ... BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin 2. Subjektiver Tatbestand a) Tötungsvorsatz Vorliegend handelte Anton mit direktem Tötungsvorsatz. b) Subjektives Mordmerkmal „Verdeckungsabsicht“ Indem Anton den Bruno hier auch deshalb tötete, damit der vorangegangene Betrug nicht aufgedeckt werde, könnte er das Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“ erfüllt haben. Allerdings kam es ihm vorliegend gerade nicht darauf an, eine mögliche Strafverfolgung wegen Betrugs zu verhindern, weil er nicht davon ausging, dass ihn Bruno bei der Polizei anzeigen würde. Daher ist fraglich, ob das Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“ bereits dann erfüllt ist, wenn der Täter lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen seiner Vortat verhindern will oder ob die Verdeckungsabsicht voraussetzt, dass durch die Tötung eine befürchtete Strafverfolgung des Täters verhindert wird. Dem Wortlaut nach spricht § 211 II StGB von der Verdeckung einer „anderen Straftat“. Es ist also zu entscheiden, ob dies impliziert, dass sich die Verdeckung dieser „anderen Straftat“ auch regelmäßig auf die (befürchtete) Strafverfolgung beziehen muss. Nach einer Ansicht, der auch der BGH im vorliegenden Fall folgte, genügt es, dass es dem Täter um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht. Verdeckungsabsicht verlange nicht, dass er für den Fall des Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit Strafverfolgung rechnet. Hierfür spreche, dass Mord kein Rechtspflegedelikt sei und es daher regelmäßig für die Annahme einer Verdeckungsabsicht genüge, dass der Täter möglicherweise auch nur außerstrafrechtliche Konsequenzen einer begangenen Straftat zu verhindern sucht. Denn Qualifikationsgrund der Tötung sei allein die Verknüpfung von Unrecht – in Form der Vortat – mit weiterem Unrecht – Anschlusstötung. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, den Wortlaut des § 211 II StGB zwingend dahingehend zu interpretieren, dass außerstrafrechtliche Verdeckungszwecke nicht dem Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“ unterfallen sollen. Wenn die Tötung zur Verhinderung der strafrechtlichen Verfolgung einer (vorangegangenen) Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Straftat einen Mord begründet, so müsse dies doch erst recht für die Verhinderung außerstrafrechtlicher, in der Regel weniger einschneidender, Konsequenzen gelten, da hierbei die Zweck-Mittel-Relation zu einer noch erheblicheren Verwerflichkeit der Tötung führe. Hiernach handelte Anton also mit Verdeckungsabsicht. Die Gegenansicht verlangt für die Bejahung einer Verdeckungsabsicht, dass die Motivation des Täters auf die Verhinderung einer Strafverfolgung wegen der Vortat gerichtet ist. Die weite Auslegung der Verdeckungsabsicht durch die erstgenannte Ansicht beseitige die spezifische Unrechtsqualität und die Konturen des Mordmerkmals und führe daher zur Rechtsunsicherheit. Zudem erfordere die regelmäßig gebotene restriktive Auslegung von Mordmerkmalen eine Beschränkung der Verdeckungsabsicht auf die strafrechtliche Verfolgung der Vortat. Erfolgt eine Tötung, um lediglich zivilrechtliche oder soziale, d.h. außerstrafrechtliche, Konsequenzen zu verhindern, so fehle der funktionale Bezug zwischen Tötung und Vortat, welcher von § 211 II StGB vorausgesetzt werde und der spezifischen Unrechtsqualität Rechnung trage. Der Bereich der außerstrafrechtlichen Verdeckungszwecke beinhalte zudem regelmäßig Motive, welche systematisch eher den „niedrigen Beweggründen“ zuzuordnen seien. Anton hätte vorliegend demnach nicht mit Verdeckungsabsicht gehandelt. Die besseren Argumente sprechen vorliegend für die zuletzt genannte Ansicht. Zwar ließe der Wortlaut des § 211 StGB auch eine weitere Interpretation, wie von der ersten Ansicht gefordert, zu. In der Tat ist vor dem Hintergrund des maximalen Strafrahmens des § 211 StGB aber eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten, sodass, gerade auch im Hinblick auf die Existenz des Mordmerkmals der „niedrigen Beweggründe“ als Auffangtatbestand, eine Tatkonstellation wie die gegebene nicht unter das Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“ subsumiert werden kann. Anton handelte mithin nicht mit Verdeckungsabsicht. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

a) Tötungsvorsatz<br />

Vorliegend handelte Anton mit direktem Tötungsvorsatz.<br />

b) Subjektives Mordmerkmal „Verdeckungsabsicht“<br />

Indem Anton den Bruno hier auch deshalb tötete, damit der vorangegangene<br />

Betrug nicht aufgedeckt werde, könnte er das Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“<br />

erfüllt haben. Allerdings kam es ihm vorliegend gerade<br />

nicht darauf an, eine mögliche Strafverfolgung wegen Betrugs zu verhindern,<br />

weil er nicht davon ausging, dass ihn Bruno bei der Polizei anzeigen würde.<br />

Daher ist fraglich, ob das Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“ bereits<br />

dann erfüllt ist, wenn der Täter lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen<br />

seiner Vortat verhindern will oder ob die Verdeckungsabsicht voraussetzt,<br />

dass durch die Tötung eine befürchtete Strafverfolgung des Täters verhindert<br />

wird.<br />

Dem Wortlaut nach spricht § 211 II StGB von der Verdeckung einer „anderen<br />

Straftat“. Es ist also zu entscheiden, ob dies impliziert, dass sich die<br />

Verdeckung dieser „anderen Straftat“ auch regelmäßig auf die (befürchtete)<br />

Strafverfolgung beziehen muss.<br />

Nach einer Ansicht, der auch der <strong>BGH</strong> im vorliegenden Fall folgte, genügt<br />

es, dass es dem Täter um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen<br />

geht. Verdeckungsabsicht verlange nicht, dass er für den Fall des<br />

Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit Strafverfolgung rechnet.<br />

Hierfür spreche, dass Mord kein Rechtspflegedelikt sei und es daher<br />

regelmäßig für die Annahme einer Verdeckungsabsicht genüge, dass der<br />

Täter möglicherweise auch nur außerstrafrechtliche Konsequenzen einer<br />

begangenen Straftat zu verhindern sucht. Denn Qualifikationsgrund der Tötung<br />

sei allein die Verknüpfung von Unrecht – in Form der Vortat – mit<br />

weiterem Unrecht – Anschlusstötung. Es fänden sich keine Anhaltspunkte<br />

dafür, den Wortlaut des § 211 II StGB zwingend dahingehend zu interpretieren,<br />

dass außerstrafrechtliche Verdeckungszwecke nicht dem Mordmerkmal<br />

der „Verdeckungsabsicht“ unterfallen sollen. Wenn die Tötung zur<br />

Verhinderung der strafrechtlichen Verfolgung einer (vorangegangenen)<br />

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