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BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...

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Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin<br />

Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit gemäß § 263 I StGB<br />

Durch das wahrheitswidrige Vorspiegeln der Bereitschaft, dem Bruno 5 kg<br />

Haschisch zu verschaffen und die daraufhin von Bruno irrtumsbedingt geleistete<br />

Zahlung von 5.000 Euro, hat sich Anton wegen eines Betruges gemäß<br />

§ 263 I StGB strafbar gemacht. Vollendet war die Tat bereits mit Abschluss<br />

des Vertrages, sofern Bruno, was anzunehmen ist, vorleistungspflichtig<br />

war. Getäuscht wurde über die innere Tatsache der Zahlungsbereitschaft.<br />

B. Strafbarkeit gemäß §§ 211, 212 StGB<br />

Indem Anton den Bruno tötete, um den begangenen Betrug unentdeckt zu<br />

lassen und seinen Ruf im „Milieu“ zu wahren, könnte Anton sich wegen eines<br />

Mordes gemäß §§ 211, 212 StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Tod eines anderen Menschen<br />

Bruno wurde durch den Schuss Antons getötet<br />

b) Mordmerkmal „Heimtücke“<br />

Als Anton den Bruno unter dem Vorwand, das Haschisch übergeben zu<br />

wollen, zur Nachtzeit in ein entlegenes Waldstück lockte, versah Bruno sich<br />

keines Angriffs durch Anton und war mithin arglos. Da er auf Grund dieser<br />

Arglosigkeit auch zu keiner angemessenen Verteidigung in der Lage war,<br />

war er zudem wehrlos. Anton hat somit das Mordmerkmal der Heimtücke<br />

verwirklicht.<br />

Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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