BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...
BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 - unirep - Humboldt ...
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Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin<br />
Lösungsvorschlag:<br />
A. Strafbarkeit gemäß § 263 I StGB<br />
Durch das wahrheitswidrige Vorspiegeln der Bereitschaft, dem Bruno 5 kg<br />
Haschisch zu verschaffen und die daraufhin von Bruno irrtumsbedingt geleistete<br />
Zahlung von 5.000 Euro, hat sich Anton wegen eines Betruges gemäß<br />
§ 263 I StGB strafbar gemacht. Vollendet war die Tat bereits mit Abschluss<br />
des Vertrages, sofern Bruno, was anzunehmen ist, vorleistungspflichtig<br />
war. Getäuscht wurde über die innere Tatsache der Zahlungsbereitschaft.<br />
B. Strafbarkeit gemäß §§ 211, 212 StGB<br />
Indem Anton den Bruno tötete, um den begangenen Betrug unentdeckt zu<br />
lassen und seinen Ruf im „Milieu“ zu wahren, könnte Anton sich wegen eines<br />
Mordes gemäß §§ 211, 212 StGB strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Tod eines anderen Menschen<br />
Bruno wurde durch den Schuss Antons getötet<br />
b) Mordmerkmal „Heimtücke“<br />
Als Anton den Bruno unter dem Vorwand, das Haschisch übergeben zu<br />
wollen, zur Nachtzeit in ein entlegenes Waldstück lockte, versah Bruno sich<br />
keines Angriffs durch Anton und war mithin arglos. Da er auf Grund dieser<br />
Arglosigkeit auch zu keiner angemessenen Verteidigung in der Lage war,<br />
war er zudem wehrlos. Anton hat somit das Mordmerkmal der Heimtücke<br />
verwirklicht.<br />
Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich