BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - unirep - Humboldt-Universität ...
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />
dieser Situation ergreifen müssen. Der Unglücksfall stellte sich vorliegend<br />
konkret in Form der Gasvergiftung Bertas dar. Durch das bloße<br />
Schließen der Gashähne konnte jedoch lediglich ein noch weiteres<br />
Voranschreiten der Gefährdung verhindert werden. Zu einer Beseitigung<br />
oder Milderung der bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv eingetretenen<br />
Gesundheitsbeeinträchtigung Bertas führte die Handlung Antons<br />
indes nicht, so dass in dieser keine hinreichende Hilfeleistung zu<br />
Gunsten Bertas gesehen werden kann.<br />
c) Erforderlichkeit der Hilfeleistung<br />
Erforderlich ist eine Handlung als Hilfeleistung dann, wenn sie nach<br />
dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig<br />
ist, um weitere drohende Schäden abzuwenden. Maßgeblich für die<br />
entsprechende Bewertung ist eine ex-ante-Betrachtung eines verständigen<br />
Beobachters. Regelmäßig gilt eine Hilfeleistung bereits dann als<br />
erforderlich, wenn durch sie einen Schadenseintritt erheblich gemindert<br />
werden kann oder von mehreren bedrohten Rechtsgütern wenigstens<br />
einige geschützt werden können. Hiernach entfällt die Erforderlichkeit<br />
der Handlung also nur dann, wenn jede Hilfe absolut nutzlos<br />
wäre.<br />
Vorliegend wäre es aus Sicht eines verständigen Beobachters in der<br />
konkreten Situation geboten gewesen, Berta, angesichts ihres Gesundheitszustandes,<br />
in ein Krankenhaus zu bringen oder zumindest telefonisch<br />
einen Notarzt herbeizurufen. Zutreffend ging Anton noch vor<br />
Ort davon aus, dass die in ihrem Schlafzimmer eingeschlossene Berta<br />
eine Gasvergiftung erlitten haben müsste, so dass ihm auch erkennbar<br />
war, welche Hilfeleistung hier geboten gewesen wäre.<br />
d) Möglichkeit der Hilfeleistung<br />
Unter lebensnaher Bewertung des vorliegenden Sachverhalts ist davon<br />
auszugehen, dass es Anton zumindest ohne weiteren Aufwand möglich<br />
gewesen wäre, telefonisch einen Notarzt zu verständigen.<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich