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BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - unirep - Humboldt-Universität ...

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />

dieser Situation ergreifen müssen. Der Unglücksfall stellte sich vorliegend<br />

konkret in Form der Gasvergiftung Bertas dar. Durch das bloße<br />

Schließen der Gashähne konnte jedoch lediglich ein noch weiteres<br />

Voranschreiten der Gefährdung verhindert werden. Zu einer Beseitigung<br />

oder Milderung der bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv eingetretenen<br />

Gesundheitsbeeinträchtigung Bertas führte die Handlung Antons<br />

indes nicht, so dass in dieser keine hinreichende Hilfeleistung zu<br />

Gunsten Bertas gesehen werden kann.<br />

c) Erforderlichkeit der Hilfeleistung<br />

Erforderlich ist eine Handlung als Hilfeleistung dann, wenn sie nach<br />

dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig<br />

ist, um weitere drohende Schäden abzuwenden. Maßgeblich für die<br />

entsprechende Bewertung ist eine ex-ante-Betrachtung eines verständigen<br />

Beobachters. Regelmäßig gilt eine Hilfeleistung bereits dann als<br />

erforderlich, wenn durch sie einen Schadenseintritt erheblich gemindert<br />

werden kann oder von mehreren bedrohten Rechtsgütern wenigstens<br />

einige geschützt werden können. Hiernach entfällt die Erforderlichkeit<br />

der Handlung also nur dann, wenn jede Hilfe absolut nutzlos<br />

wäre.<br />

Vorliegend wäre es aus Sicht eines verständigen Beobachters in der<br />

konkreten Situation geboten gewesen, Berta, angesichts ihres Gesundheitszustandes,<br />

in ein Krankenhaus zu bringen oder zumindest telefonisch<br />

einen Notarzt herbeizurufen. Zutreffend ging Anton noch vor<br />

Ort davon aus, dass die in ihrem Schlafzimmer eingeschlossene Berta<br />

eine Gasvergiftung erlitten haben müsste, so dass ihm auch erkennbar<br />

war, welche Hilfeleistung hier geboten gewesen wäre.<br />

d) Möglichkeit der Hilfeleistung<br />

Unter lebensnaher Bewertung des vorliegenden Sachverhalts ist davon<br />

auszugehen, dass es Anton zumindest ohne weiteren Aufwand möglich<br />

gewesen wäre, telefonisch einen Notarzt zu verständigen.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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