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BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - unirep - Humboldt-Universität ...

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />

tionen aus. Demnach müsste also das Vorliegen eines Unglücksfalls<br />

zu bejahen sein.<br />

Ein Unglücksfall ist ein plötzliches Ereignis, das erheblichen Schaden<br />

an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen<br />

droht. Fraglich ist jedoch, ob auch ein versuchter Suizid als Unglücksfall<br />

zu betrachten ist. Nach einer Ansicht ist dies mit Blick auf die<br />

Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung jedenfalls dann zu verneinen, wenn<br />

der Suizidversuch auf Grund freier, unbeeinflusster Entscheidung erfolgt.<br />

Eine solche freiverantwortliche Entscheidung sei zu respektieren.<br />

Hier liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, ob die versuchte<br />

Selbsttötung eine Verzweiflungstat Bertas oder aber das Ergebnis einer<br />

freiverantwortlichen autonomen Entscheidung war. Diese faktische Unsicherheit<br />

spricht gegen die vorstehend genannte Ansicht insgesamt,<br />

denn oftmals ist nicht klar erkenn- bzw. aufklärbar, ob der Suizidversuch<br />

infolge einer freiverantwortlichen eigenen Entscheidung vorgenommen<br />

wurde oder ob es sich um eine Verzweiflungstat handelte.<br />

Daher stellt die Gegenansicht im Wesentlichen auf den zur Hilfe Aufgerufenen<br />

ab. Regelmäßig wird durch § 323c StGB zur Hilfeleistung verpflichtet,<br />

wer eine ernste Gefahrenlage wahrnimmt, welche sein Tätigwerden<br />

verlangt. Es ist dem Hinzukommenden kaum möglich, langwierige<br />

und in der Regel fruchtlose Überlegungen darüber anzustellen, ob<br />

der Suizident seine Tat zu Recht oder zu Unrecht, d.h. kraft freier Entschließung<br />

oder in geistiger Umnachtung, vorgenommen habe. Auch<br />

sprachlich bestehen keine Bedenken dagegen, die durch eine versuchte<br />

Selbsttötung herbeigeführte Gefahrenlage als Unglücksfall anzusehen.<br />

Nach dieser überzeugenden Ansicht ist daher ein Unglücksfall auch in<br />

der hier vorliegenden Konstellation eines Suizidversuchs zu bejahen.<br />

Weiterhin müsste Anton auch die ihm zur Abwendung des drohenden<br />

Schadens mögliche, erforderliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet, also<br />

unterlassen haben.<br />

b) Nichtvornahme der Hilfeleistung<br />

Da hier ein Unglücksfall vorlag, hätte Anton, nachdem er diesen<br />

wahrgenommen hatte, entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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