BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - unirep - Humboldt-Universität ...
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />
den Tatentschlusses aus, denn dem Sachverhalt zufolge rechnete Anton<br />
nicht mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />
der Berta.<br />
D. Strafbarkeit Antons wegen Aussetzung, § 221 I Nr. 2 StGB<br />
Anton könnte sich wegen einer Aussetzung strafbar gemacht haben,<br />
indem er Berta mit der Gasvergiftung allein in der Wohnung zurück<br />
ließ. Zwar hat Anton die Berta durch sein Verhalten in hilfloser Lage<br />
im Stich gelassen und dies, obwohl er als Ehemann ihr gegenüber eine<br />
Beistandspflicht im Sinne einer Beschützergarantenstellung hatte.<br />
Darüber hinaus ist jedoch schon auf objektiver Ebene nicht klar, ob<br />
überhaupt (noch) eine konkrete Gefahr des Todes oder die einer<br />
schweren Gesundheitsschädigung durch das Verlassen des Hauses<br />
bzw. Zurücklassen der Berta nach dem Abstellen der Gashähne bestand.<br />
Jedenfalls ging Anton nach dem Abstellen der Gashähne davon<br />
aus, dass sich Berta weder in Lebensgefahr, noch in der Gefahr einer<br />
weiter voranschreitenden Gesundheitsschädigung befand, so dass ihm<br />
im Ergebnis auch der erforderliche Vorsatz hinsichtlich einer Aussetzung<br />
Bertas fehlte. Anton hat sich damit auch nicht wegen Aussetzung<br />
gemäß § 221 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.<br />
E. Strafbarkeit Antons wegen unterlassener Hilfeleistung, § 323c<br />
StGB<br />
Anton könnte sich jedoch wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß §<br />
323c StGB strafbar gemacht haben, indem er Berta nach dem Abstellen<br />
der Gashähne allein in der Wohnung zurück ließ.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Vorliegen eines Unglücksfalls<br />
Da hier allein Berta und nicht die Allgemeinheit betroffen ist, scheiden<br />
sowohl gemeine Gefahr als auch Not als tatbestandsmäßige Situa-<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich