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BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - unirep - Humboldt-Universität ...

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />

den Tatentschlusses aus, denn dem Sachverhalt zufolge rechnete Anton<br />

nicht mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />

der Berta.<br />

D. Strafbarkeit Antons wegen Aussetzung, § 221 I Nr. 2 StGB<br />

Anton könnte sich wegen einer Aussetzung strafbar gemacht haben,<br />

indem er Berta mit der Gasvergiftung allein in der Wohnung zurück<br />

ließ. Zwar hat Anton die Berta durch sein Verhalten in hilfloser Lage<br />

im Stich gelassen und dies, obwohl er als Ehemann ihr gegenüber eine<br />

Beistandspflicht im Sinne einer Beschützergarantenstellung hatte.<br />

Darüber hinaus ist jedoch schon auf objektiver Ebene nicht klar, ob<br />

überhaupt (noch) eine konkrete Gefahr des Todes oder die einer<br />

schweren Gesundheitsschädigung durch das Verlassen des Hauses<br />

bzw. Zurücklassen der Berta nach dem Abstellen der Gashähne bestand.<br />

Jedenfalls ging Anton nach dem Abstellen der Gashähne davon<br />

aus, dass sich Berta weder in Lebensgefahr, noch in der Gefahr einer<br />

weiter voranschreitenden Gesundheitsschädigung befand, so dass ihm<br />

im Ergebnis auch der erforderliche Vorsatz hinsichtlich einer Aussetzung<br />

Bertas fehlte. Anton hat sich damit auch nicht wegen Aussetzung<br />

gemäß § 221 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.<br />

E. Strafbarkeit Antons wegen unterlassener Hilfeleistung, § 323c<br />

StGB<br />

Anton könnte sich jedoch wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß §<br />

323c StGB strafbar gemacht haben, indem er Berta nach dem Abstellen<br />

der Gashähne allein in der Wohnung zurück ließ.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Vorliegen eines Unglücksfalls<br />

Da hier allein Berta und nicht die Allgemeinheit betroffen ist, scheiden<br />

sowohl gemeine Gefahr als auch Not als tatbestandsmäßige Situa-<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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