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BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - unirep - Humboldt-Universität ...

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />

Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit Antons wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen,<br />

§§ 212, 22, 13 I StGB<br />

Anton könnte sich durch das Zurücklassen Bertas wegen eines versuchten<br />

Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 22, 13 I StGB<br />

strafbar gemacht haben. Die Tat wurde nicht vollendet, der Versuch<br />

des Totschlags ist strafbar gemäß § 23 I StGB, da es sich bei einer<br />

Mindeststrafe von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren um ein<br />

Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB handelt. Jedoch lässt sich dem<br />

Sachverhalt ein hinreichender Tatentschluss Antons im Hinblick auf<br />

eine Tötung Bertas nicht entnehmen. Anton hat sich somit nicht wegen<br />

eines versuchten Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 22,<br />

13 I StGB strafbar gemacht.<br />

B. Strafbarkeit Antons wegen Körperverletzung durch Unterlassen,<br />

§§ 223 I, 13 I StGB<br />

Anton könnte sich durch das Liegenlassen Bertas wegen einer Körperverletzung<br />

durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB strafbar<br />

gemacht haben. Ein Taterfolg bestehend in einer körperlichen Misshandlung<br />

oder einer Gesundheitsschädigung. Eine Verschlechterung<br />

des Zustandes allein durch das Zurücklassen der Berta konnte jedoch<br />

nicht festgestellt werden. Daher ist bereits der objektive Tatbestand<br />

nicht erfüllt. Anton hat sich folglich nicht wegen einer Körperverletzung<br />

durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB strafbar gemacht.<br />

C. Strafbarkeit Antons wegen versuchter Körperverletzung durch<br />

Unterlassen, §§ 223 I, II, 22, 13 I StGB<br />

Eine weitere bzw. sich intensivierende Gesundheitsschädigung Bertas<br />

ist seit dem Hinzukommen des Anton nicht eingetreten, so dass das<br />

Zurücklassen der Berta allenfalls eine versuchte Körperverletzung<br />

durch Unterlassen darstellen kann. Der Versuch der Körperverletzung<br />

ist strafbar gemäß § 223 II StGB. Jedoch scheidet vorliegend auch<br />

eine Strafbarkeit Antons wegen versuchter Körperverletzung durch<br />

Unterlassen gemäß §§ 223 I, II, 22, 13 I StGB angesichts des fehlen-<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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