BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - unirep - Humboldt-Universität ...
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />
Lösungsvorschlag:<br />
A. Strafbarkeit Antons wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen,<br />
§§ 212, 22, 13 I StGB<br />
Anton könnte sich durch das Zurücklassen Bertas wegen eines versuchten<br />
Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 22, 13 I StGB<br />
strafbar gemacht haben. Die Tat wurde nicht vollendet, der Versuch<br />
des Totschlags ist strafbar gemäß § 23 I StGB, da es sich bei einer<br />
Mindeststrafe von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren um ein<br />
Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB handelt. Jedoch lässt sich dem<br />
Sachverhalt ein hinreichender Tatentschluss Antons im Hinblick auf<br />
eine Tötung Bertas nicht entnehmen. Anton hat sich somit nicht wegen<br />
eines versuchten Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 22,<br />
13 I StGB strafbar gemacht.<br />
B. Strafbarkeit Antons wegen Körperverletzung durch Unterlassen,<br />
§§ 223 I, 13 I StGB<br />
Anton könnte sich durch das Liegenlassen Bertas wegen einer Körperverletzung<br />
durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB strafbar<br />
gemacht haben. Ein Taterfolg bestehend in einer körperlichen Misshandlung<br />
oder einer Gesundheitsschädigung. Eine Verschlechterung<br />
des Zustandes allein durch das Zurücklassen der Berta konnte jedoch<br />
nicht festgestellt werden. Daher ist bereits der objektive Tatbestand<br />
nicht erfüllt. Anton hat sich folglich nicht wegen einer Körperverletzung<br />
durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB strafbar gemacht.<br />
C. Strafbarkeit Antons wegen versuchter Körperverletzung durch<br />
Unterlassen, §§ 223 I, II, 22, 13 I StGB<br />
Eine weitere bzw. sich intensivierende Gesundheitsschädigung Bertas<br />
ist seit dem Hinzukommen des Anton nicht eingetreten, so dass das<br />
Zurücklassen der Berta allenfalls eine versuchte Körperverletzung<br />
durch Unterlassen darstellen kann. Der Versuch der Körperverletzung<br />
ist strafbar gemäß § 223 II StGB. Jedoch scheidet vorliegend auch<br />
eine Strafbarkeit Antons wegen versuchter Körperverletzung durch<br />
Unterlassen gemäß §§ 223 I, II, 22, 13 I StGB angesichts des fehlen-<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich