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BGH, Beschluss vom 10. März 1954 - unirep - Humboldt-Universität ...

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> <strong>10.</strong> <strong>März</strong> <strong>1954</strong> – GSSt 4/53 = <strong>BGH</strong>St 6, 147 –<br />

Gashahn<br />

Sachverhalt: Anton und seine Ehefrau Berta haben eine gespanntes Verhältnis,<br />

da Berta eine Beziehung zu einem anderen Mann, dem Dieter, führt.<br />

Dennoch leben Anton und Berta noch in einer gemeinsamen Wohnung,<br />

schlafen allerdings in getrennten Schlafzimmern. Eines Tages beschließt<br />

Berta aus nicht näher aufzuklärenden Gründen, sich das Leben zu nehmen.<br />

An jenem Tag kehrt Anton früh morgens von seiner Arbeit als Kellner zurück<br />

in die Wohnung. Er findet das Schlafzimmer seiner Frau verschlossen<br />

und die drei Gashähne am Herd voll aufgedreht vor. Er schließt sämtliche<br />

Gashähne zu und verlässt anschließend das Haus, obwohl er davon ausgeht,<br />

dass Berta eine Gasvergiftung erlitten hat. Er rechnet dabei jedoch<br />

weder damit, dass sie an dieser Gasvergiftung sterben könnte, noch damit<br />

dass sie einer weiteren gegenwärtigen Gefährdung ausgesetzt ist. Berta wird<br />

schließlich von einer Nachbarin gefunden, mit einer schweren Gasvergiftung<br />

in die nächste Klinik gebracht und dort gerettet. Wie hat Anton sich strafbar<br />

gemacht?<br />

Thema: Suizid als „Unglücksfall“ i.S. des § 323c StGB?<br />

Materialien: Arbeitsblatt BT Nr. 54<br />

Anmerkungen: --<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich


<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> zu Berlin<br />

Lösungsübersicht:<br />

A. Versuchter Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 22, 13 I StGB<br />

- kein Vorsatz (–)<br />

B. Körperverletzung durch Unterlassen, §§ 223 I, 13 I StGB<br />

- keine Verschlechterung des körperlichen Zustands (–)<br />

C. Versuchte Körperverletzung durch Unterlassen, §§ 223 I, II,<br />

22, 13 I StGB<br />

- kein Vorsatz (–)<br />

D. Aussetzung, § 221 I Nr. 2 StGB<br />

- jedenfalls kein Vorsatz (–)<br />

E. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Vorliegen eines Unglücksfalls<br />

Problem: Stellt der Suizidversuch einen<br />

„Unglücksfall“ i.S.v. § 323c StGB dar?<br />

- <strong>BGH</strong>: Ja.<br />

- a.A.: Nein.<br />

b) Nichtvornahme der Hilfeleistung (+)<br />

c) Erforderlichkeit der Hilfeleistung (+)<br />

d) Möglichkeit der Hilfeleistung (+)<br />

e) Zumutbarkeit der Hilfeleistung (+)<br />

2. Subjektiver Tatbestand (+)<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />

III. Ergebnis<br />

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Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit Antons wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen,<br />

§§ 212, 22, 13 I StGB<br />

Anton könnte sich durch das Zurücklassen Bertas wegen eines versuchten<br />

Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 22, 13 I StGB<br />

strafbar gemacht haben. Die Tat wurde nicht vollendet, der Versuch<br />

des Totschlags ist strafbar gemäß § 23 I StGB, da es sich bei einer<br />

Mindeststrafe von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren um ein<br />

Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB handelt. Jedoch lässt sich dem<br />

Sachverhalt ein hinreichender Tatentschluss Antons im Hinblick auf<br />

eine Tötung Bertas nicht entnehmen. Anton hat sich somit nicht wegen<br />

eines versuchten Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 22,<br />

13 I StGB strafbar gemacht.<br />

B. Strafbarkeit Antons wegen Körperverletzung durch Unterlassen,<br />

§§ 223 I, 13 I StGB<br />

Anton könnte sich durch das Liegenlassen Bertas wegen einer Körperverletzung<br />

durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB strafbar<br />

gemacht haben. Ein Taterfolg bestehend in einer körperlichen Misshandlung<br />

oder einer Gesundheitsschädigung. Eine Verschlechterung<br />

des Zustandes allein durch das Zurücklassen der Berta konnte jedoch<br />

nicht festgestellt werden. Daher ist bereits der objektive Tatbestand<br />

nicht erfüllt. Anton hat sich folglich nicht wegen einer Körperverletzung<br />

durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB strafbar gemacht.<br />

C. Strafbarkeit Antons wegen versuchter Körperverletzung durch<br />

Unterlassen, §§ 223 I, II, 22, 13 I StGB<br />

Eine weitere bzw. sich intensivierende Gesundheitsschädigung Bertas<br />

ist seit dem Hinzukommen des Anton nicht eingetreten, so dass das<br />

Zurücklassen der Berta allenfalls eine versuchte Körperverletzung<br />

durch Unterlassen darstellen kann. Der Versuch der Körperverletzung<br />

ist strafbar gemäß § 223 II StGB. Jedoch scheidet vorliegend auch<br />

eine Strafbarkeit Antons wegen versuchter Körperverletzung durch<br />

Unterlassen gemäß §§ 223 I, II, 22, 13 I StGB angesichts des fehlen-<br />

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den Tatentschlusses aus, denn dem Sachverhalt zufolge rechnete Anton<br />

nicht mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />

der Berta.<br />

D. Strafbarkeit Antons wegen Aussetzung, § 221 I Nr. 2 StGB<br />

Anton könnte sich wegen einer Aussetzung strafbar gemacht haben,<br />

indem er Berta mit der Gasvergiftung allein in der Wohnung zurück<br />

ließ. Zwar hat Anton die Berta durch sein Verhalten in hilfloser Lage<br />

im Stich gelassen und dies, obwohl er als Ehemann ihr gegenüber eine<br />

Beistandspflicht im Sinne einer Beschützergarantenstellung hatte.<br />

Darüber hinaus ist jedoch schon auf objektiver Ebene nicht klar, ob<br />

überhaupt (noch) eine konkrete Gefahr des Todes oder die einer<br />

schweren Gesundheitsschädigung durch das Verlassen des Hauses<br />

bzw. Zurücklassen der Berta nach dem Abstellen der Gashähne bestand.<br />

Jedenfalls ging Anton nach dem Abstellen der Gashähne davon<br />

aus, dass sich Berta weder in Lebensgefahr, noch in der Gefahr einer<br />

weiter voranschreitenden Gesundheitsschädigung befand, so dass ihm<br />

im Ergebnis auch der erforderliche Vorsatz hinsichtlich einer Aussetzung<br />

Bertas fehlte. Anton hat sich damit auch nicht wegen Aussetzung<br />

gemäß § 221 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.<br />

E. Strafbarkeit Antons wegen unterlassener Hilfeleistung, § 323c<br />

StGB<br />

Anton könnte sich jedoch wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß §<br />

323c StGB strafbar gemacht haben, indem er Berta nach dem Abstellen<br />

der Gashähne allein in der Wohnung zurück ließ.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Vorliegen eines Unglücksfalls<br />

Da hier allein Berta und nicht die Allgemeinheit betroffen ist, scheiden<br />

sowohl gemeine Gefahr als auch Not als tatbestandsmäßige Situa-<br />

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tionen aus. Demnach müsste also das Vorliegen eines Unglücksfalls<br />

zu bejahen sein.<br />

Ein Unglücksfall ist ein plötzliches Ereignis, das erheblichen Schaden<br />

an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen<br />

droht. Fraglich ist jedoch, ob auch ein versuchter Suizid als Unglücksfall<br />

zu betrachten ist. Nach einer Ansicht ist dies mit Blick auf die<br />

Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung jedenfalls dann zu verneinen, wenn<br />

der Suizidversuch auf Grund freier, unbeeinflusster Entscheidung erfolgt.<br />

Eine solche freiverantwortliche Entscheidung sei zu respektieren.<br />

Hier liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, ob die versuchte<br />

Selbsttötung eine Verzweiflungstat Bertas oder aber das Ergebnis einer<br />

freiverantwortlichen autonomen Entscheidung war. Diese faktische Unsicherheit<br />

spricht gegen die vorstehend genannte Ansicht insgesamt,<br />

denn oftmals ist nicht klar erkenn- bzw. aufklärbar, ob der Suizidversuch<br />

infolge einer freiverantwortlichen eigenen Entscheidung vorgenommen<br />

wurde oder ob es sich um eine Verzweiflungstat handelte.<br />

Daher stellt die Gegenansicht im Wesentlichen auf den zur Hilfe Aufgerufenen<br />

ab. Regelmäßig wird durch § 323c StGB zur Hilfeleistung verpflichtet,<br />

wer eine ernste Gefahrenlage wahrnimmt, welche sein Tätigwerden<br />

verlangt. Es ist dem Hinzukommenden kaum möglich, langwierige<br />

und in der Regel fruchtlose Überlegungen darüber anzustellen, ob<br />

der Suizident seine Tat zu Recht oder zu Unrecht, d.h. kraft freier Entschließung<br />

oder in geistiger Umnachtung, vorgenommen habe. Auch<br />

sprachlich bestehen keine Bedenken dagegen, die durch eine versuchte<br />

Selbsttötung herbeigeführte Gefahrenlage als Unglücksfall anzusehen.<br />

Nach dieser überzeugenden Ansicht ist daher ein Unglücksfall auch in<br />

der hier vorliegenden Konstellation eines Suizidversuchs zu bejahen.<br />

Weiterhin müsste Anton auch die ihm zur Abwendung des drohenden<br />

Schadens mögliche, erforderliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet, also<br />

unterlassen haben.<br />

b) Nichtvornahme der Hilfeleistung<br />

Da hier ein Unglücksfall vorlag, hätte Anton, nachdem er diesen<br />

wahrgenommen hatte, entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung<br />

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dieser Situation ergreifen müssen. Der Unglücksfall stellte sich vorliegend<br />

konkret in Form der Gasvergiftung Bertas dar. Durch das bloße<br />

Schließen der Gashähne konnte jedoch lediglich ein noch weiteres<br />

Voranschreiten der Gefährdung verhindert werden. Zu einer Beseitigung<br />

oder Milderung der bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv eingetretenen<br />

Gesundheitsbeeinträchtigung Bertas führte die Handlung Antons<br />

indes nicht, so dass in dieser keine hinreichende Hilfeleistung zu<br />

Gunsten Bertas gesehen werden kann.<br />

c) Erforderlichkeit der Hilfeleistung<br />

Erforderlich ist eine Handlung als Hilfeleistung dann, wenn sie nach<br />

dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig<br />

ist, um weitere drohende Schäden abzuwenden. Maßgeblich für die<br />

entsprechende Bewertung ist eine ex-ante-Betrachtung eines verständigen<br />

Beobachters. Regelmäßig gilt eine Hilfeleistung bereits dann als<br />

erforderlich, wenn durch sie einen Schadenseintritt erheblich gemindert<br />

werden kann oder von mehreren bedrohten Rechtsgütern wenigstens<br />

einige geschützt werden können. Hiernach entfällt die Erforderlichkeit<br />

der Handlung also nur dann, wenn jede Hilfe absolut nutzlos<br />

wäre.<br />

Vorliegend wäre es aus Sicht eines verständigen Beobachters in der<br />

konkreten Situation geboten gewesen, Berta, angesichts ihres Gesundheitszustandes,<br />

in ein Krankenhaus zu bringen oder zumindest telefonisch<br />

einen Notarzt herbeizurufen. Zutreffend ging Anton noch vor<br />

Ort davon aus, dass die in ihrem Schlafzimmer eingeschlossene Berta<br />

eine Gasvergiftung erlitten haben müsste, so dass ihm auch erkennbar<br />

war, welche Hilfeleistung hier geboten gewesen wäre.<br />

d) Möglichkeit der Hilfeleistung<br />

Unter lebensnaher Bewertung des vorliegenden Sachverhalts ist davon<br />

auszugehen, dass es Anton zumindest ohne weiteren Aufwand möglich<br />

gewesen wäre, telefonisch einen Notarzt zu verständigen.<br />

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e) Zumutbarkeit der Hilfeleistung<br />

Schließlich müsste Anton die Vornahme der erforderlichen Hilfeleistung<br />

auch zumutbar gewesen sein. Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung<br />

kann entfallen, wenn der zur Hilfeleistung Verpflichtete, also der Unterlassungstäter<br />

i.S.v. § 323c StGB, sich durch die Vornahme der Hilfeleistung<br />

selbst soweit in Gefahr begeben müsste, dass seine eigenen<br />

Rechtsgüter oder die seiner Angehörigen bedroht würden. Dies war hier<br />

jedoch ersichtlich nicht der Fall. Anton hätte sich durch das Verbringen<br />

Bertas in ein Krankenhaus oder das Verständigen eines Notarztes in<br />

keiner Weise in Gefahr begeben müssen.<br />

Anton hat damit seine Hilfeleistungspflicht verletzt, so dass der objektive<br />

Tatbestand im Ergebnis erfüllt ist.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Anton müsste vorsätzlich in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale<br />

gehandelt haben. Es ist davon auszugehen, dass sich Anton<br />

auf Grund der vorgefundenen Situation sowohl über Bertas bedrohlichen<br />

Gesundheitszustandes bewusst war und auch erkannte, dass ein<br />

sofortiges Handeln angezeigt war. Gleichwohl ließ er sie nach dem<br />

Schließen der Gashähne zurück, ohne die weiteren möglichen, erforderlichen<br />

und auch zumutbaren Hilfeleistungen, wie z.B. das Rufen<br />

eines Notarztes, zu erbringen. Das Vorliegen des Vorsatzes ist daher<br />

zu bejahen.<br />

Der Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung liegt damit sowohl in<br />

objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht vor.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Anton handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />

III. Ergebnis<br />

Anton hat sich wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB<br />

strafbar gemacht, indem er Berta ohne das Ergreifen weiterer Ret-<br />

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tungsmaßnahmen allein mit der Gasvergiftung in der Wohnung zurückließ.<br />

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