• Fall 3 Betteln verboten - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

<strong>•</strong> <strong>Fall</strong> 3 <strong>Betteln</strong> <strong>verboten</strong>


<strong>•</strong> Vorüberlegung:<br />

<strong>•</strong> In Betracht käme Normenkontrolle nach § 47 VwGO oder<br />

Anfechtungsklage gegen das Verbot bzw.<br />

Unterlassungsklage, sofern das Vebot nur als Hinweis <strong>zu</strong><br />

interpretieren ist.<br />

<strong>•</strong> Normenkontrolle scheidet aus, da in <strong>Berlin</strong> nicht für<br />

anwendbar erklärt, AGVwGO Bln.


<strong>•</strong> I. Zulässigkeit der Klage<br />

<strong>•</strong> 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 VwGO<br />

<strong>•</strong> 2. Anfechtungsklage als statthafte Klageart?<br />

<strong>•</strong> Verweis als VA? – Reglungswirkung?<br />

<strong>•</strong> (Bei Nichtannahme einer Regelungswirkung:<br />

Leistungs/Unterlassungsklage)<br />

<strong>•</strong> 3. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO: <strong>Betteln</strong>, Art. 2 Abs. 1<br />

GG<br />

<strong>•</strong> 4. Widerspruchsverfahren: ist gegeben<br />

<strong>•</strong> 5. Form und Frist, §§ 74 Abs. 1 VwGO (Frist) und § 81, 82<br />

VwGO (Form)<br />

<strong>•</strong> 6. Klagegegner Land <strong>Berlin</strong>, § 78 Abs. 1 VwGO


<strong>•</strong> II. Begründetheit der Klage: § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO<br />

<strong>•</strong> 1. Ermächtigungsgrundlage für Verfügung: § 17 Abs. 1<br />

ASOG<br />

<strong>•</strong> Ermächtigungsgrundlage nicht § 14 BerlStrG: Ziel der<br />

Maßnahme nicht Beseitigung der Sondernut<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>•</strong> a. Formelle Rechtmäßigkeit<br />

<strong>•</strong> (Eil)Zuständigkeit der Polizei gem. § 4 Abs. 1 ASOG<br />

<strong>•</strong> Verfahren und Mündlichkeit, § 37 Abs. 2 VwVfG<br />

<strong>•</strong> b. materielle Rechtmäßigkeit<br />

<strong>•</strong> § 17 Abs. 1 ASOG, Gefahr für öff. Sicherheit und öff.<br />

Ordnung


<strong>•</strong> Öffentliche Sicherheit: Unversehrtheit der RechtsO<br />

<strong>•</strong> Verstoß gegen StrAnlPolVO als Verlet<strong>zu</strong>ng der RechtsO?<br />

<strong>•</strong> Rechtmäßigkeit der StrAnlPoVO gem §§ 55 ff ASOG als<br />

Bedingung ihrer Zugehörigkeit <strong>zu</strong>r öffentlichen<br />

Sicherheit/gesamten RechtsO<br />

<strong>•</strong> aa. Formelle Rechtmäßigkeit der StrAnlPolVO<br />

<strong>•</strong> bb. Materielle Rechmäßigkeit der StaAnlPolVO<br />

<strong>•</strong> (1) Abstrakte Gefahr: typischerweise und regelmäßig<br />

Entstehen von konkreten Gefahren aus abstrakter Gefahr<br />

<strong>•</strong> (2) öffentliche Sicherheit als polizeirechtliches Schutzgut<br />

<strong>•</strong> Unversehrheit der gesamten RechtsO<br />

<strong>•</strong> Verlet<strong>zu</strong>ng von § 11 Abs. 1 BerlStrG: keine genehmigte<br />

Sondernut<strong>zu</strong>ng?


Zur Wiederholung: unterschiedliche Gefahren nach dem ASOG und die<br />

ihnen entsprechenden Gefahrenabwehrhandlungsformen<br />

Gefahrvarianten<br />

Gegenwärtige G.<br />

Gefahr i. Ver<strong>zu</strong>g<br />

Unmittelbar<br />

bevorstehende G.<br />

Konkrete<br />

Gefahr<br />

Erhebliche<br />

Gefahr<br />

Dringende<br />

Gefahr<br />

Einzelmaßnahmen<br />

der Gefahrenabwehr<br />

gemeine<br />

Gefahr<br />

Gefahr<br />

Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen…….<br />

Einzelmaßnahmen<br />

der Gefahrenabwehr<br />

Information<br />

Abstrakte<br />

Gefahr<br />

Sonstige<br />

Maßnahmen der<br />

Gefahrenabwehr<br />

Gefahrenabwehrende<br />

Verordnung


Zur Wiederholung: Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder<br />

polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr – Varianten der der<br />

Wahrscheinlichkeit des in der in der Zukunft drohenden<br />

Schadensereignisses<br />

Wahrscheinlichkeitsachse<br />

Gefahrenabwehr<br />

oder repressive<br />

Tätigkeit???<br />

Vorbeugende<br />

Bekämpfung von<br />

Straftaten<br />

Konkrete Gefahr<br />

Abstrakte Gefahr<br />

Vorbereitung auf <strong>zu</strong>künftige<br />

Gefahrenabwehr<br />

Gefahrverdacht


<strong>•</strong> <strong>Betteln</strong> als Gemeingebrauch nach § 10 Abs. 1 BerlStrG<br />

<strong>•</strong> Gemeingebrauch als Verkehr und kommunikativer Gemeingebrauch<br />

<strong>•</strong> <strong>Betteln</strong> Gemeingebrauch: Fortbewegung und Kommunikation<br />

<strong>•</strong> Gleichzeitige Erwirtschaftung der Lebensgrundlage schließt<br />

Gemeingebrauch nicht aus<br />

<strong>•</strong> Öffentliche Sicherheit/gesamte Rechtsordnung : Gefährdung<br />

bzw. Verlet<strong>zu</strong>ng strafrechtlicher Normen durch <strong>Betteln</strong>?<br />

<strong>•</strong> Keine Bettelbetrug, § 263 StGB: keine Vorspiegelung von<br />

Bedürftigkeit<br />

<strong>•</strong> Keine Nötigung, § 240 StGB: nur bei aggressivem <strong>Betteln</strong><br />

<strong>•</strong> <strong>Betteln</strong> als ungehörigen Handlung, § 118 OWiG?: Stilles <strong>Betteln</strong><br />

nicht als ungehörige Handlung


<strong>•</strong> Abstrakte Gefahr für die öffentliche Ordnung als<br />

Grundlage des Erlasses der StrAnlPoVO, § 55<br />

ASOG?<br />

<strong>•</strong> Begriff der öffentlichen Ordnung: nichtaufgebbare<br />

ungeschrieben Regeln des Zusammenlebens<br />

<strong>•</strong> Verfassungswidrigkeit des Schutzgutes wegen<br />

Unbestimmtheit und Verstoß gegen Gesetzesvorbehalt?<br />

<strong>•</strong> <strong>Betteln</strong> nicht als immer sozial abträgliches Verhalten<br />

<strong>•</strong> cc. Ergebnis: VO mangels tatbestandlicher<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 55 ASOG – Fehlen eines<br />

möglicherweise beeinträchtigten pol. Schutzgutes und<br />

damit auch einer Gefahr der Beeinträchtigung –<br />

rechtswidrig und nichtig


<strong>•</strong> d. Ermächtigungsgrundlage § 17 ASOG, Gefahr für<br />

öffentliche Sicherheit/gesamte RechtsO, durch Verstoß<br />

gegen andere Normen der RechtsO im konkreten <strong>Fall</strong><br />

<strong>•</strong> Kein Verstoß ersichtlich, da kein aggressives oder<br />

betrügerisches <strong>Betteln</strong><br />

<strong>•</strong> e. Ermächtigungsgrundlage § 17 ASOG, Gefahr für die<br />

öffentliche Ordnung<br />

<strong>•</strong> Kein Verstoß gegen öffentliche Ordnung, da kein „anstößiges“<br />

<strong>Betteln</strong><br />

<strong>•</strong> 2. Ergebnis<br />

<strong>•</strong> Verweis rechtswidrig, da keine Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit oder öffentliche Ordnung gegeben war

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